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Pressemitteilung
C-378/13;
Verkündet am: 
 02.12.2014
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des Gerichtshofs von 2005 nicht durchgeführt hat, mit dem ein Verstoß dieses Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus der Abfallrichtlinie festgestellt worden war
Leitsatz des Gerichts:
Neben einem Pauschalbetrag von 10 Mio. Euro wird gegen Griechenland bis zur vollständigen Durchführung des Urteils von 2005 ein Zwangsgeld verhängt, dessen tatsächliche Höhe von den Fortschritten Griechenlands abhängt und bei über 14 Mio. Euro pro Halbjahr liegt, wenn keine Fortschritte erzielt werden
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Die Abfallrichtlinie1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen; ferner müssen die Mitgliedstaaten die Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung verbieten. Jeder Besitzer von Abfällen hat diese einem Unternehmen zu übergeben, damit es sie unter Einhaltung der Richtlinie verwertet oder beseitigt. Ein solches Unternehmen muss über eine Genehmigung der zuständigen Behörde verfügen.

Mit einem ersten Urteil von 20052 stellte der Gerichtshof fest, dass Griechenland gegen die Richtlinie verstoßen hat, da im Februar 2004 in seinem Hoheitsgebiet noch 1 125 unkontrollierte Abfallbeseitigungsplätze betrieben wurden und die Schließung aller illegalen und unkontrollierten
Deponien erst für das Jahr 2008 vorgesehen war.

Im Jahr 2009 richtete die Kommission an Griechenland ein Mahnschreiben, da das Urteil von 2005 ihres Erachtens nicht in vollem Umfang umgesetzt worden war. 2010 folgte ein ergänzendes Mahnschreiben. Da die Kommission sowohl die Zahl unkontrollierter Deponien als auch das Fehlen einer ausreichenden Zahl geeigneter Abfallbeseitigungsplätze als weiterhin problematisch ansah, hat sie im Jahr 2013 die vorliegende Klage erhoben.

In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs haben Griechenland und die Kommission angegeben, dass von den im Mai 2014 insgesamt bestehenden 293 illegalen Deponien 70 noch in Betrieb gewesen und 223 zwar stillgelegt, aber noch nicht saniert worden seien.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass Griechenland am 29. Dezember 20103, und nach den ihm von Griechenland vorgelegten Informationen auch im Mai 2014, nach wie vor nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die notwendig sind, um das Urteil von 2005 in vollem Umfang durchzuführen. Der Gerichtshof hält unter diesen Umständen die Verhängung finanzieller Sanktionen für gerechtfertigt.

Die Durchführung des Urteils, d. h. die Einhaltung der Richtlinie, setzt die Stilllegung der illegalen Deponien, ihre tatsächliche Sanierung (und nicht nur die Planung ihrer Sanierung) sowie die Errichtung der Einrichtungen voraus, die erforderlich sind, um die dauerhafte Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten und zu verhindern, dass neue illegale Deponien entstehen.

Der Gerichtshof sieht in der Verurteilung Griechenlands zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel, um die vollständige Durchführung des Urteils von 2005 sicherzustellen, stellt aber klar, dass es nur verhängt werden darf, wenn die Vertragsverletzung zum Zeitpunkt der Verkündung des heutigen Urteils noch andauert.

Im Rahmen eines Verfahrens, in dem der Gerichtshof in einem ersten Urteil bereits eine Vertragsverletzung festgestellt hat, steht es ihm frei, das Zwangsgeld in einer Höhe und Form zu verhängen, die er für angemessen hält, um den Mitgliedstaat dazu zu bringen, das erste Urteil durchzuführen.

Bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgelds berücksichtigt der Gerichtshof die Schwere des ursprünglich im Urteil von 2005 festgestellten Verstoßes, der die menschliche Gesundheit gefährden kann, seine Dauer von mehr als neun Jahren und die Zahlungsfähigkeit Griechenlands, zu der er feststellt, dass sie in den letzten Jahren geringer geworden ist. Er legt fest, dass sich das Zwangsgeld nach Maßgabe der Fortschritte bei der Durchführung des Urteils von 2005 schrittweise verringert.

Der Gerichtshof hält es für angebracht, das Zwangsgeld für jeweils ein halbes Jahr festzusetzen, um der Kommission die Beurteilung des Fortschritts bei den Durchführungsmaßnahmen zu ermöglichen. Der Berechnung des Zwangsgelds für das erste Halbjahr nach der Verkündung des heutigen Urteils legt er einen ursprünglichen Betrag von 14 520 000 Euro zugrunde, von dem für jeden stillgelegten oder sanierten Abfallbeseitigungsplatz 40 000 Euro sowie für jeden sowohl stillgelegten als auch sanierten Abfallbeseitigungsplatz 80 000 Euro abgezogen werden. Für die folgenden Halbjahre wird bei der Berechnung der für das vorhergehende Halbjahr festgesetzte Betrag herangezogen, unter Vornahme der gleichen Abzüge nach Maßgabe der im fraglichen Halbjahr erfolgten Stilllegungen und Sanierungen.

Außerdem hält der Gerichtshof zur wirksamen Vorbeugung gegen eine künftige Wiederholung von Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht wie der im Urteil von 2005 festgestellten eine abschreckende Maßnahme wie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags für erforderlich. Bei der Festsetzung seiner Höhe berücksichtigt der Gerichtshof (wie beim Zwangsgeld) Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie die Zahlungsfähigkeit Griechenlands. Daher wird Griechenland zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 10 Mio. Euro verurteilt.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47).
2Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Kommission/Griechenland (Rechtssache C-502/03).
3Da durch den AEU-Vertrag in Verfahren wegen einer „doppelten“ Vertragsverletzung (Art. 260 Abs. 2 AEUV) der Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft wurde, ist als maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen Vertragsverletzung auf den Ablauf der im Mahnschreiben gesetzten Frist abzustellen.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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