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Text des Beschlusses
7 ABR 86/12;
VerkĂŒndet am: 
 12.11.2014
BAG Bundesarbeitsgericht
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Beschlussverfahren - Zwangsvollstreckung - Schadensersatz
Leitsatz des Gerichts:
Die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO ist gemĂ€ĂŸ § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsĂ€tzlich anwendbar. Eine teleologische EinschrĂ€nkung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls in den Fallgestaltungen nicht in Betracht, in denen sich der Schadensersatzanspruch nicht gegen eine vermögenslose betriebsverfassungsrechtliche Stelle richtet.
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts MĂŒnchen vom 17. Oktober 2012 - 11 TaBV 86/10 - wird zurĂŒckgewiesen.


GrĂŒnde
1
A. Die Beteiligten streiten ĂŒber den Ersatz eines Zinsschadens.
2
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er hatte dem Betriebsrat, der frĂŒher bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gebildet war, fĂŒr die Vertretung in verschiedenen Beschlussverfahren GebĂŒhren in Höhe von 6.976,86 Euro in Rechnung gestellt. Nachdem der Betriebsrat dem Antragsteller seinen Freistellungsanspruch abgetreten hatte, hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet. Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin verpflichtet, an den Antragsteller 6.976,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fĂŒnf Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2010 zu zahlen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts durch Teilbeschluss teilweise abgeĂ€ndert und den Zahlungsantrag abgewiesen, soweit er ĂŒber den Betrag von 1.592,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fĂŒnf Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2010 hinausging. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in diesem Teilbeschluss hat der Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2012 - 7 ABN 85/11 - zurĂŒckgewiesen.

3
Schon vor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hatte der Antragsteller die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts betrieben. Durch PfĂ€ndungs- und Überweisungsbeschluss vom 3. MĂ€rz 2011 war der Anspruch der Arbeitgeberin gegen ihre Bank in Höhe von 7.529,74 Euro zuzĂŒglich Tageszinsen von 0,98 Euro seit dem 1. MĂ€rz 2011 gepfĂ€ndet und dem Antragsteller zur Einziehung ĂŒberwiesen worden. Am 25. MĂ€rz 2011 hatte die Bank an den Antragsteller den Gesamtbetrag in Höhe von 7.554,24 Euro ausgezahlt. Nach dem Teilbeschluss des Landesarbeitsgerichts stand dem Antragsteller am 25. MĂ€rz 2011 lediglich ein Gesamtbetrag - einschließlich Zinsen - in Höhe von 1.682,98 Euro zu.

4
Die Arbeitgeberin hat mit Schriftsatz vom 12. September 2011, der dem Antragsteller am 14. September 2011 zugestellt worden ist, die RĂŒckzahlung des ĂŒberzahlten Betrags nebst Zinsen begehrt und dazu beantragt:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Beteiligte zu 2. einen Betrag in Höhe von 5.871,26 Euro zuzĂŒglich Zinsen pa. in Höhe von fĂŒnf Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszinssatz seit 26. MĂ€rz 2011 zu bezahlen.

5
Der Antragsteller hat die ZurĂŒckweisung des Antrags beantragt.

6
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Es hat die Rechtsbeschwerde beschrĂ€nkt auf die Verpflichtung zur Zinszahlung seit dem 26. MĂ€rz 2011 zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Antragsteller die Zulassung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Hauptforderung begehrt hat, hat der Senat durch Beschluss vom 8. Mai 2013 - 7 ABN 116/12 - als unzulĂ€ssig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Abweisungsantrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurĂŒckzuweisen.

7
B. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Sie ist unzulĂ€ssig, soweit sie die Verpflichtung zur Zahlung von 5.871,26 Euro betrifft. Soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Zinszahlung richtet, ist sie zulĂ€ssig, aber unbegrĂŒndet.

8
I. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unzulÀssig, soweit sie gegen die Verpflichtung zur Zahlung von 5.871,26 Euro gerichtet ist.

Insoweit ist die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mangels Zulassung durch das Landesarbeitsgericht oder durch einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gemĂ€ĂŸ § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG unstatthaft. Das Landesarbeitsgericht konnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Verpflichtung zur Zinszahlung ab 26. MĂ€rz 2011 beschrĂ€nken.

9
1. Die Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich der zuerkannten Zinsen zugelassen worden.

10
a) Die BeschrĂ€nkung eines Rechtsmittels muss sich aus GrĂŒnden der Rechtsmittelklarheit eindeutig aus der angefochtenen Entscheidung ergeben (fĂŒr das Revisionsverfahren: BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 18 mwN, BAGE 128, 256).

11
b) Die BeschrÀnkung der Rechtsbeschwerde ergibt sich unzweifelhaft aus dem angefochtenen Beschluss.

Nach dem Tenor ist die Rechtsbeschwerde eindeutig nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zinszahlung zugelassen. Davon geht auch der Antragsteller aus. Eine darĂŒber hinausgehende Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht ist nicht erfolgt. Der Senat hat vielmehr die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulĂ€ssig verworfen.

12
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde konnte auf die zuerkannten Zinsen beschrÀnkt werden.

13
a) Eine beschrĂ€nkte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsĂ€tzlich möglich (vgl. BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - zu B I 1 b der GrĂŒnde, BAGE 51, 151).

Sie setzt voraus, dass die BeschrĂ€nkung sich auf einen tatsĂ€chlich und rechtlich selbststĂ€ndigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht. Eine BeschrĂ€nkung auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder Rechtsfragen ist dagegen nicht möglich; sie ist ohne rechtliche Bedeutung und fĂŒhrt zur unbeschrĂ€nkten Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. fĂŒr das Revisionsverfahren: BAG 26. MĂ€rz 1986 - 7 AZR 585/84 - zu I der GrĂŒnde, BAGE 51, 314; 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 21 f., BAGE 128, 256; 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 17; 28. Mai 2014 - 10 AZB 20/14 - Rn. 8).

14
b) Daran gemessen ist die BeschrÀnkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Verpflichtung zur Zinszahlung nicht ohne Bedeutung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Zulassung nicht auf eine einzelne Anspruchsgrundlage oder Rechtsfrage, sondern auf einen tatsĂ€chlich und rechtlich selbststĂ€ndigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffes beschrĂ€nkt. Bei der Hauptforderung und der Zinsforderung handelt es sich um unterschiedliche StreitgegenstĂ€nde. Durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist die Zinsforderung zur Hauptforderung verselbststĂ€ndigt worden (vgl. fĂŒr das Revisionsverfahren: BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 12 mwN).

15
II. Soweit die Rechtsbeschwerde zulĂ€ssig ist, ist sie unbegrĂŒndet.

Der Antragsteller ist gemĂ€ĂŸ § 717 Abs. 2 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verpflichtet, an die Arbeitgeberin Zinsen in Höhe von fĂŒnf Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszinssatz auf den Betrag von 5.871,26 Euro seit dem 26. MĂ€rz 2011 zu zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

16
1. Die Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO findet im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG grundsÀtzlich Anwendung.

17
a) GemĂ€ĂŸ § 717 Abs. 2 ZPO ist der GlĂ€ubiger, der aus einem fĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar erklĂ€rten Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat, nach Aufhebung oder AbĂ€nderung des Urteils zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist.

Der Vollstreckungsschuldner kann den Anspruch gemĂ€ĂŸ § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon im anhĂ€ngigen Rechtsstreit als Inzidentantrag geltend machen. Dadurch soll gewĂ€hrleistet werden, dass derjenige, der aufgrund eines vorlĂ€ufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene oder zur Abwehr der Vollstreckung erbrachte Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurĂŒckerhĂ€lt (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 49 mwN). Der Schadensersatzanspruch umfasst nicht nur die erbrachte Leistung, sondern auch weitere SchĂ€den, welche der Schuldner erlitten hat. Der aus der Vollstreckung folgende Schaden soll vollstĂ€ndig aufgrund einer schuldunabhĂ€ngigen Risikohaftung des GlĂ€ubigers ausgeglichen werden (vgl. BAG 19. MĂ€rz 2003 - 10 AZR 597/01 -; BGH 20. November 2008 - IX ZR 139/07 - Rn. 6).

18
b) Die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsÀtzlich anwendbar (aA die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. etwa GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 85 Rn. 26; GK-ArbGG/Vossen Stand September 2014 § 85 Rn. 32; Hauck in Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 85 Rn. 6; ErfK/Koch 15. Aufl. § 85 ArbGG Rn. 3; HWK/Bepler 6. Aufl. § 85 ArbGG Rn. 3; Schwab/Weth/Walker ArbGG 3. Aufl. § 85 Rn. 42; GWBG/Greiner ArbGG 8. Aufl. § 85 Rn. 10; Roos in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 85 Rn. 35).

Das folgt aus § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Die Vermögenslosigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Stellen steht dem nicht entgegen. Sie rechtfertigt nicht die analoge Anwendung von § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, der fĂŒr die einstweilige VerfĂŒgung in Beschlussverfahren AnsprĂŒche auf Schadensersatz nach § 945 ZPO ausschließt. Eine teleologische EinschrĂ€nkung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls in den Fallgestaltungen nicht in Betracht, in denen sich der Schadensersatzanspruch - wie hier - nicht gegen eine vermögenslose betriebsverfassungsrechtliche Stelle, sondern gegen einen Dritten richtet.

19
aa) § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nicht dahin auszulegen, dass die Vollstreckung aus nicht rechtskrĂ€ftigen arbeitsgerichtlichen BeschlĂŒssen nicht zu SchadensersatzansprĂŒchen nach § 717 Abs. 2 ZPO fĂŒhren kann.

Einer solchen Auslegung stehen der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift sowie die Gesetzgebungsgeschichte entgegen.

20
(1) Nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten fĂŒr die Zwangsvollstreckung aus BeschlĂŒssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der nach dem Beschluss Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die ErfĂŒllung der Verpflichtung aufgrund des Beschlusses verlangen kann, als GlĂ€ubiger gilt und in den FĂ€llen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt. Damit erfasst die Verweisungsregelung nach ihrem Wortlaut auch § 717 Abs. 2 ZPO, der zum Achten Buch der Zivilprozessordnung gehört. Zu den in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Maßgaben zur Anwendbarkeit des Achten Buches der Zivilprozessordnung zĂ€hlt nicht der Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO. Anders als in der fĂŒr das einstweilige VerfĂŒgungsverfahren geltenden Verweisungsregelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, wonach fĂŒr das einstweilige VerfĂŒgungsverfahren im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung ĂŒber die einstweilige VerfĂŒgung ua. mit der Maßgabe gelten, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 ZPO in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht, hat der Gesetzgeber in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO zum Schadensersatz wegen einer Vollstreckung aus einem vorlĂ€ufig vollstreckbaren Titel nicht ausgenommen.

21
(2) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafĂŒr, dass das Fehlen einer § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechenden Regelung in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zum Anspruch auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass der Gesetzgeber den Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bei der vorlĂ€ufigen Vollstreckung aus nicht rechtskrĂ€ftigen BeschlĂŒssen nicht generell ausschließen wollte.

22
Die Regelungen zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung auf die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen BeschlĂŒssen und auf einstweilige VerfĂŒgungen in Beschlussverfahren befinden sich in zwei aufeinander folgenden AbsĂ€tzen derselben Norm. Dies spricht gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber zwar fĂŒr die in Absatz 2 geregelte einstweilige VerfĂŒgung einen Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 945 ZPO ausdrĂŒcklich bestimmt, er fĂŒr die im vorangegangenen Absatz derselben Norm geregelte Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen BeschlĂŒssen jedoch ĂŒbersehen hat, den Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 717 Abs. 2 ZPO zu regeln. Zudem existierte die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG bereits zu dem Zeitpunkt, als der Gesetzgeber die Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, nach welcher BeschlĂŒsse des Arbeitsgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorlĂ€ufig vollstreckbar sind, in das Gesetz eingefĂŒgt hat. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) mit Wirkung zum 1. Juli 1979 erlassen. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG war bereits durch § 124 Nr. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) geschaffen worden. Wenn beabsichtigt gewesen wĂ€re, den Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bei der Zwangsvollstreckung aus vorlĂ€ufig vollstreckbaren BeschlĂŒssen der Arbeitsgerichte auszuschließen, hĂ€tte es nahegelegen, in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine der bereits bestehenden Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechende Maßgabe aufzunehmen. Da dies unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von einem generellen Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 717 Abs. 2 ZPO bewusst abgesehen hat.

23
bb) Die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 945 ZPO kann im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht analog angewendet werden mit der Folge, dass § 717 Abs. 2 ZPO bei der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen BeschlĂŒssen nicht gilt.

24
FĂŒr eine analoge Anwendung des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG besteht kein Raum. Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige RegelungslĂŒcke voraus (vgl. etwa BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 142, 1). Daran fehlt es. Die Verweisungsregelung in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist - wie sich aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschichte ergibt - nicht planwidrig unvollstĂ€ndig.

25
Eine sinngemĂ€ĂŸe Anwendung der Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ist auch nicht wegen der Vermögenslosigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellen und ihres sich hieraus ergebenden Unvermögens zur Leistung von Schadensersatz geboten. Der Zweck des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG geht ĂŒber den Schutz der vermögenslosen betriebsverfassungsrechtlichen Stellen hinaus. Ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO ist gemĂ€ĂŸ § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch dann ausgeschlossen, wenn die einstweilige VerfĂŒgung nicht von vermögenslosen Organen der Betriebsverfassung, sondern von vermögensfĂ€higen natĂŒrlichen und juristischen Personen beantragt worden ist, die Schadensersatz leisten können (GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 85 Rn. 51; GK-ArbGG/Vossen Stand September 2014 § 85 Rn. 88; Schwab/Weth/Walker ArbGG 3. Aufl. § 85 Rn. 78). Die Vermögenslosigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Stellen gebietet es daher nicht, die Anwendbarkeit von § 717 Abs. 2 ZPO bei der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen BeschlĂŒssen generell auszuschließen.

26
cc) Es war nicht zu entscheiden, ob ein Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO im Wege einer einschrÀnkenden Auslegung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in den FÀllen geboten ist, in denen es um die Haftung vermögensloser betriebsverfassungsrechtlicher Stellen geht.

Eine einschrĂ€nkende Auslegung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls fĂŒr Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nicht gegen eine vermögenslose betriebsverfassungsrechtliche Stelle, sondern gegen den VerfahrensbevollmĂ€chtigten des Betriebsrats. FĂŒr dessen haftungsrechtliche Privilegierung besteht kein Grund.

27
2. Die Voraussetzungen des § 717 Abs. 2 ZPO sind erfĂŒllt.

Der zulĂ€ssige Inzidentantrag der Arbeitgeberin nach § 717 Abs. 2 ZPO ist begrĂŒndet.

28
a) Der Inzidentantrag ist zulÀssig.

29
Die Arbeitgeberin hat den Anspruch im anhĂ€ngigen Rechtsstreit ĂŒber die GebĂŒhrenforderung des Antragstellers geltend gemacht. Sie hat die Verzinsung ihres RĂŒckforderungsanspruchs mit Schriftsatz vom 12. September 2011, welcher am 14. September 2011 dem Antragsteller zugestellt worden ist, und damit vor Rechtskraft des Teilbeschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 geltend gemacht. Der Teilbeschluss ist erst mit ZurĂŒckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 15. Mai 2012 rechtskrĂ€ftig geworden (§ 72a Abs. 4 Satz 1 iVm. § 92a Satz 2 ArbGG, § 705 ZPO).

30
b) Der Antrag ist begrĂŒndet.

Der Arbeitgeberin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens zu.

31
aa) Zu dem nach § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzenden Schaden gehört auch der fiktive Zinsverlust, den der Schuldner durch die Zahlung oder Leistung erleidet (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 33; BGH 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96 - zu II 2 der GrĂŒnde, BGHZ 136, 199).

FĂŒr die Mindesthöhe des Zinsverlustes kann § 288 BGB entsprechend angewandt werden (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 33 mwN).

32
bb) Demnach steht der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Ersatz ihres Zinsschadens in Höhe von fĂŒnf Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) wegen des vom Antragsteller zu Unrecht beigetriebenen Betrags in Höhe von 5.871,26 Euro zu.

Die Arbeitgeberin hat durch die Zahlung ihrer Bank ihren Leistungsanspruch gegen diese verloren. Damit hat sie durch die ihr zuzurechnende Zahlung einen fiktiven Zinsverlust erlitten. Diesen hat der Antragsteller zu ersetzen. GemĂ€ĂŸ § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshĂ€ngig geworden anzusehen. Die Zahlung ist am 25. MĂ€rz 2011 erfolgt. Deshalb hat der Antragsteller die Zinsen ab dem 26. MĂ€rz 2011 zu zahlen.

GrĂ€fl Kiel M. Rennpferdt J. Meißner Schiller
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