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Pressemitteilung
C-580/12 P;
VerkĂŒndet am: 
 12.11.2014
EuGH EuropĂ€ischer Gerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am Flachglas-Kartell verhĂ€ngte Geldbuße von 148 Mio. Euro auf 103,6 Mio. Euro herab
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Im Jahr 2007 stellte die Kommission fest, dass die Unternehmen Guardian, Asahi Glass, Pilkington und Saint-Gobain rechtswidrige Preisabsprachen fĂŒr Flachglas im EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum getroffen hatten1. Sie verhĂ€ngte gegen Guardian eine Geldbuße von 148 Mio. Euro. Das Gericht hat diese Entscheidung im Jahr 2012 bestĂ€tigt2. Guardian hat daraufhin beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt, um die Aufhebung des Urteils des Gerichts und eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen. Guardian macht u. a. geltend, das Gericht habe es abgelehnt, anzuerkennen, dass mit zum selben Unternehmen gehörenden Einheiten getĂ€tigte VerkĂ€ufe (interne VerkĂ€ufe) bei der Berechnung der Geldbuße ebenso zu berĂŒcksichtigen seien wie mit unabhĂ€ngigen Dritten getĂ€tigte VerkĂ€ufe (externe VerkĂ€ufe), und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

Mit seinem heutigen Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts teilweise auf und setzt die gegen Guardian verhĂ€ngte Geldbuße von 148 Mio. Euro auf 103,6 Mio. Euro herab.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass bei der Festsetzung der Höhe der gegen ein Unternehmen zu verhĂ€ngenden Geldbuße der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, es ermöglicht, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiederzugeben. Somit ist keine Unterscheidung dieser VerkĂ€ufe nach internen und externen VerkĂ€ufen vorzunehmen. Die internen VerkĂ€ufe einer Gesellschaft insoweit auszunehmen, liefe nĂ€mlich darauf hinaus, dass vertikal integrierte Gesellschaften bevorzugt wĂŒrden3, indem ihr jeweiliges Gewicht an der Zuwiderhandlung zum Nachteil der anderen Unternehmen verringert wĂŒrde, und zwar auf der Grundlage eines Kriteriums, das in keiner Beziehung zu dem verfolgten Ziel (d. h. der angemessenen Wiedergabe der wirtschaftlichen Bedeutung der Zuwiderhandlung und des jeweiligen Gewichts des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens) stĂŒnde.

Der Ausschluss der internen VerkĂ€ufe hatte eine Verringerung des relativen Gewichts von namentlich Saint-Gobain (einer vertikal integrierten Gesellschaft) an der Zuwiderhandlung und eine entsprechende Erhöhung des relativen Gewichts von Guardian (einer Gesellschaft, die nicht vertikal integriert ist) zur Folge. Der Gerichtshof hat daher entschieden, die gegen Guardian verhĂ€ngte Geldbuße herabzusetzen und auf 103,6 Mio. Euro festzusetzen.

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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschrĂ€nktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsĂ€tzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulĂ€ssig und begrĂŒndet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurĂŒck, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Entscheidung K(2007) 5791 endg. der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.165 – Flachglas).
2Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (Rechtssache T-82/08).
3Bei einer vertikal integrierten Gesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, die die verschiedenen Stufen der Herstellung und des Vertriebs einer Produktart in sich vereint.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß AbsĂ€tze eingefĂŒgt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natĂŒrlich den Sinn verĂ€ndern.Wenn Sie vorsichtshalber zusĂ€tzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor FrĂŒhjahr 2009 gespeichert worden ist).
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