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Pressemitteilung
1 StR 265/14;
Verkündet am: 
 02.12.2014
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
2 KLs 510 Js 8404/07
Landgericht
Karlsruhe;
Rechtskräftig: unbekannt!
Freispruch eines Karlsruher Atomforschers vom Vorwurf der Vorteilsannahme rechtskräftig
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Das Landgericht Karlsruhe hat in dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteil den Angeklagten V. vom Vorwurf der Vorteilsannahme und den Angeklagten K. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wendete das schwedische Unternehmen S. AB dem Angeklagte V., einem international anerkannten Experten auf dem Gebiet des Atomreaktorrückbaus und der Behandlung radioaktiver Abfälle, der in leitender Position bei der Forschungszentrum Karlsruhe GmbH beschäftigt war, auf der Grundlage eines im September 2006 abgeschlossenen Beratervertrages im Januar des Jahres 2007 insgesamt 10.000 Euro zu. Der Angeklagte K. war zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer einer deutschen Tochterfirma des schwedischen Unternehmens und in dieser Funktion am Zustandekommen des Beratervertrages beteiligt. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich das Landgericht Karlsruhe nicht die Überzeugung davon verschaffen können, dass der Zahlung des schwedischen Unternehmens an den Angeklagten V. auf einer Unrechtsvereinbarung beruhte, die den strafrechtlichen Vorwurf der Vorteilsannahme bzw. –gewährung trägt.

Der 1. Strafsenat hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2013 verworfen.

Einen durchgreifenden Rechtsfehler in dem freisprechenden Urteil des Landgerichts hat der Senat nicht festgestellt. Der von der Revision beanstandeten Beweiswürdigung lag ein an dem zugrundeliegenden Strafvorwurf rechtsfehlerfrei ausgerichteter Maßstab zugrunde. Eingedenk des im Revisionsverfahren eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hat der Bundesgerichtshof geprüft, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters Rechtsfehler aufweist. Der Senat ist dabei in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zu dem Ergebnis gelangt, dass ein zur Aufhebung des Urteils führender Rechtsfehler hier nicht vorliegt.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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