Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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Pressemitteilung
VI ZR 76/14;
VerkĂŒndet am: 
 18.11.2014
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
7 U 44/12
Oberlandesgericht
Hanseatisch;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Nachtrag zu einer ursprĂŒnglich zulĂ€ssigen Verdachtsberichterstattung nach AusrĂ€umung des Verdachts
Zum Volltext

Der vom VI. Zivilsenat heute entschiedene Fall betrifft die Frage eines Berichtigungsanspruchs des Betroffenen bei einer ursprĂŒnglich zulĂ€ssigen Verdachtsberichterstattung, wenn der Tatverdacht spĂ€ter ausgerĂ€umt wird.

Der KlĂ€ger ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin. Der angegriffene Beitrag geht der Frage nach, ob ein wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen entlassenes Vorstandsmitglied der Bank Opfer einer Falschbezichtigung geworden ist. Der Beitrag berichtet ĂŒber ein gegen einen frĂŒheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, das BĂŒro des ehemaligen Vorstandsmitglieds verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang gibt der Beitrag Aussagen des frĂŒheren Sicherheitsberaters wieder, wonach der namentlich genannte KlĂ€ger und zwei weitere Personen an der Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen. Nach der Veröffentlichung des Beitrags wurde eine notarielle ErklĂ€rung des frĂŒheren Sicherheitsberaters bekannt, in der dieser von seinen angeblichen frĂŒheren Aussagen abrĂŒckte. SpĂ€ter wurde ein gegen ihn und den KlĂ€ger eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Das Oberlandesgericht hat sich nach einer Beweisaufnahme davon ĂŒberzeugt, dass der Verdacht, der KlĂ€ger habe an Abhörmaßnahmen gegen das ehemalige Vorstandsmitglied mitgewirkt, unberechtigt sei. Es hat die Beklagte antragsgemĂ€ĂŸ verurteilt, in ihrem Nachrichtenmagazin unter der Überschrift "Richtigstellung" eine ErklĂ€rung zu veröffentlichen, wonach sie den Verdacht nicht aufrechterhalte.

Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem fĂŒr den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustĂ€ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurĂŒckverwiesen.

Der angegriffene Beitrag enthĂ€lt eine den KlĂ€ger nicht vorverurteilende Verdachtsberichterstattung, die nach dem fĂŒr die revisionsrechtliche PrĂŒfung maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmĂ€ĂŸig war. Die möglichen Verfehlungen von FĂŒhrungskrĂ€ften der Bank, die im Zuge der Finanzkrise verstĂ€rkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten war, waren ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein InformationsbedĂŒrfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war. Die Beklagte hat auch einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung fĂŒr eine Beteiligung des KlĂ€gers an den fraglichen VorgĂ€ngen sprachen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten stĂŒtzte sich der Beitrag unter anderem auf Aussagen des frĂŒheren Sicherheitsberaters gegenĂŒber den Autoren des Berichts und auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft. Auch hatten die Autoren den KlĂ€ger und eine weitere Person angehört, die an der Beauftragung des frĂŒheren Sicherheitsberaters mitgewirkt haben sollte. Dies war unter den konkreten UmstĂ€nden des Falles ausreichend.

Zwar kommt auch im Fall einer im Veröffentlichungszeitpunkt zulĂ€ssigen Verdachtsberichterstattung ein Berichtigungsanspruch des Betroffenen grundsĂ€tzlich in Betracht, wenn - wie im Streitfall - der Tatverdacht spĂ€ter ausgerĂ€umt wird und die RufbeeintrĂ€chtigung fortdauert. Jedoch ergibt die gebotene AbwĂ€gung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK), dass das Presseorgan nicht verpflichtet werden kann, sich nach einer rechtmĂ€ĂŸigen Verdachtsberichterstattung selbst ins Unrecht zu setzen. Deshalb kann der Betroffene bei spĂ€terer AusrĂ€umung des Verdachts und Fortwirkung der BeeintrĂ€chtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprĂŒnglichen Berichterstattung, sondern nur die nachtrĂ€gliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach KlĂ€rung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.
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