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Pressemitteilung
I ZR 167/12;
VerkĂŒndet am: 
 09.10.2014
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
4 U 38/12
Oberlandesgericht
Hamm;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof entscheidet Streit ĂŒber die Bezeichnung eines alkoholhaltigen MischgetrĂ€nks
Zum Volltext

Der unter anderem fĂŒr das Wettbewerbsrecht zustĂ€ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung "ENERGY & VODKA" nicht um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - der sogenannten Health-Claims-Verordnung - verbotene Angabe handelt.

Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische GetrĂ€nke verschiedener internationaler Marken, darunter in Dosen abgefĂŒllte MischgetrĂ€nke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das streitgegenstĂ€ndliche, als "ENERGY & VODKA" bezeichnete MischgetrĂ€nk besteht zu 26,7% aus Wodka und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen ErfrischungsgetrĂ€nk und hat damit einen Alkoholgehalt von 10%.

Der KlĂ€ger, der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., sieht in der Bezeichnung des GetrĂ€nks "ENERGY & VODKA" einen Verstoß gegen Verordnungen der EuropĂ€ischen Union. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung "ENERGY & VODKA" als nĂ€hrwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006* angesehen und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung** angenommen. Die Angabe "ENERGY & VODKA" suggeriere dem Verbraucher, dass das GetrĂ€nk besondere positive NĂ€hrwerteigenschaften aufweise. Der Verbraucher schreibe dem GetrĂ€nk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. FĂŒr ein GetrĂ€nk mit einem Alkoholgehalt von 10% sei die Angabe deshalb unzulĂ€ssig.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts bestÀtigt, das die Klage abgewiesen hatte.

Die vom KlĂ€ger beanstandete Bezeichnung "ENERGY & VODKA" des GetrĂ€nks der Beklagten ist - so der Bundesgerichtshof - keine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006*. Mit ihr wird weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das GetrĂ€nk besondere Eigenschaften besitzt. Mit der Bezeichnung "ENERGY & VODKA" wird lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen. In einem solchen Fall fehlt der Bezeichnung die besondere Zielrichtung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei nĂ€hrwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden soll. Im Streitfall ergibt sich fĂŒr die Verbraucher aus dem Zutatenverzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des Produkts ohne weiteres, dass es sich um ein MischgetrĂ€nk handelt, das aus Wodka und einem Energydrink besteht. Die entsprechende "energetische" Wirkung dieses GetrĂ€nks ist keine besondere Eigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern ist bei Energydrinks allgemein vorhanden.

Die Bezeichnung "ENERGY & VODKA" verstĂ¶ĂŸt auch nicht gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der EuropĂ€ischen Union bei Spirituosen nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.

Zwar muss Wodka nach diesen Bestimmungen einen Mindestalkoholgehalt von 37,5% aufweisen. Das schließt aber nicht aus, dass ein Energydrink, dem Wodka beigemischt ist, in der Bezeichnung einen Hinweis auf diese Spirituose enthalten darf.

*Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

(2)Ferner bezeichnet der Ausdruck

1."Angabe" jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklĂ€rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt;




4."NÀhrwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklÀrt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive NÀhrwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund

a)der Energie (des Brennwerts), die es

i)liefert,

ii)in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder

iii)nicht liefert, und/oder

b)der NĂ€hrstoffe oder andere Substanzen, die es

iv)enthÀlt,

v)in verminderter oder erhöhter Menge enthÀlt oder

vi)nicht enthÀlt;

5."Gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklÀrt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

**Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

(3) GetrĂ€nke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dĂŒrfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

Bei GetrÀnken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nÀhrwertbezogene Angaben zulÀssig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.
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