Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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Pressemitteilung
XII ZB 20/14;
VerkĂŒndet am: 
 29.10.2014
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
20 UF 1351/12
Oberlandesgericht
Dresden;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft
Zum Volltext

Der u.a. fĂŒr das Familienrechtrecht zustĂ€ndige XII. Zivilsenat hat entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen im Falle einer fĂŒr die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung und einer damit einhergehenden Exhumierung regelmĂ€ĂŸig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurĂŒcktritt.

Die im Jahr 1944 geborene und in der frĂŒheren DDR aufgewachsene Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass der 2011 verstorbene S. ihr Vater sei. Die Antragstellerin hat behauptet, dass S. in der gesetzlichen EmpfĂ€ngniszeit Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter gehabt habe. Diese habe ihr an ihrem 18. Geburtstag die Vaterschaft von S. offenbart. Ihre Mutter habe sie in den Nachkriegsjahren zu der Familie S. in Westdeutschland reisen lassen, wo sie engen Kontakt zu ihrer "S.-Oma" gehabt habe. Bei einem spĂ€teren Treffen mit S. sei dieser selbstverstĂ€ndlich davon ausgegangen, ihr Vater zu sein.

Das Amtsgericht hat die AntrĂ€ge der Antragstellerin, die Leiche von S. zu exhumieren, eine Gewebeprobe zu entnehmen und die Vaterschaft festzustellen, zurĂŒckgewiesen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Exhumierung der Leiche zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens angeordnet.

Der eheliche Sohn von S. hat die Einwilligung in die Exhumierung und Gewebeprobenentnahme verweigert. Mit einem Zwischenbeschluss hat das Oberlandesgericht diese Weigerung fĂŒr unberechtigt erklĂ€rt. Hiergegen wendet sich der Sohn des Verstorbenen mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist zulĂ€ssig, weil die Angaben der Antragstellerin ausreichende Anhaltspunkte fĂŒr eine Vaterschaft des S. enthalten, ihre Behauptung also nicht ins Blaue hinein erfolgt ist. Die Exhumierung ist auch deshalb erforderlich, weil sich der Sohn des S. geweigert hat, eigenes DNA-Material fĂŒr die Begutachtung zur VerfĂŒgung zu stellen.

Dem verfassungsrechtlich geschĂŒtzten Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist gegenĂŒber der Totenruhe des Verstorbenen grundsĂ€tzlich der Vorrang einzurĂ€umen. Sowohl nach der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention als auch nach dem Grundgesetz kommt dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung besondere Bedeutung zu. Sofern im Einzelfall durch die Untersuchung eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen droht und damit das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurĂŒckzutreten hat, kann dem im Rahmen der ZumutbarkeitsprĂŒfung des entsprechend anzuwendenden § 178 Abs. 1 FamFG* hinreichend Rechnung getragen werden. Solche besonderen GrĂŒnde, die gegen eine Exhumierung und eine Begutachtung sprechen könnten, lagen im vorliegenden Fall nicht vor.

Das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Vaterschaft wird nicht dadurch geschmĂ€lert, dass sie bereits seit langer Zeit ĂŒber die mögliche Vaterschaft des S. informiert gewesen war bzw. keine Zweifel mehr an seiner Vaterschaft hatte. Ihr Interesse ist auch deswegen nicht geringer zu bewerten, weil sie damit vor allem die Geltendmachung eines Erbrechts verfolgt. Das Wissen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung fĂŒr das VerstĂ€ndnis und die Entfaltung der eigenen IndividualitĂ€t. Daran Ă€ndert nichts, dass im Einzelfall bei der KlĂ€rung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können. Zudem stellt die Teilhabe an dem vĂ€terlichen Erbe ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes dar.

* § 178 Abs. 1 FamFG

Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
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