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Pressemitteilung
5 StR 60/14;
Verkündet am: 
 18.06.2014
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
9 Ks 2/13
Landgericht
Braunschweig;
Rechtskräftig: unbekannt!
Besondere Schuldschwere nach Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes an einer Küsterin in Braunlage muss neu geprüft werden
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Das Landgericht Braunschweig hat einen 55-jährigen Frühpensionär wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Angeklagte wollte seine getrennt lebende Ehefrau dazu bewegen, wieder mit ihm zusammenzuleben, und sie hierfür in einen seiner Hilfe bedürftigen Zustand versetzen. Er zerstieß Tabletten eines hochwirksamen und potentiell lebensgefährlichen Neuroleptikums in kleine Stücke. Das Pulver gab er seiner damals zwölfjährigen Tochter und täuschte vor, es handele sich um Zucker. Die Zwölfjährige glaubte ihrem Vater und mischte dessen Vorgaben folgend das Medikament dem Tee der Mutter bei. Die unbemerkte Aufnahme des Medikaments führte bei dieser im Oktober und Anfang November 2012 zu schwerwiegenden Ausfallerscheinungen. Der Plan des Angeklagten schlug jedoch fehl. Seine Frau betrieb die Scheidung. Als der Angeklagte das erfuhr, beschloss er, sie zu töten, falls sie nicht zu ihm zurückkehre. Er versteckte seine Vorderschaftrepetierflinte in der Kirche, in der seine Frau als Küsterin arbeitete. Als die Frau gerade die Tür zur Sakristei verschloss, trat er von hinten an sie heran und tötete sie mit einem Schuss in den Kopf aus der herbeigeholten Waffe. Seine Tochter und sein damals 20-jähriger Sohn hatten vor der Kirche gewartet. Sie hörten den Schuss und eilten in die Kirche. Auf Weisung des Angeklagten halfen sie in traumatisiertem Zustand, Blut und Gewebeteile der getöteten Mutter zu beseitigen und die Leiche in den Keller zu tragen. Während des Ermittlungsverfahrens beschuldigte der Angeklagte seinen Sohn, für die Vergiftung der Mutter verantwortlich zu sein und sie erschossen zu haben.

Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten Revision machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten hätte angenommen werden müssen. Bei deren Feststellung ist eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach bereits 15 Jahren verbüßter Strafhaft ausgeschlossen.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil insoweit aufgehoben, weil dem Landgericht Wertungsfehler unterlaufen sind. Die Sache bedarf deshalb zur Frage der besonderen Schuldschwere neuer Verhandlung und Entscheidung durch das Landgericht.
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