Text des Urteils
5 AZR 1024/12;
VerkĂŒndet am:
24.09.2014
BAG Bundesarbeitsgericht
Vorinstanzen:
14 Sa 68/11
Landesarbeitsgericht
Baden-WĂŒrttemberg - Kammern Mannheim;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Annahmeverzug - Arbeit auf Abruf
Leitsatz des Gerichts:
Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und tĂ€glichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berĂŒhrt das nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf. Es gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TzBfG).
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-WĂŒrttemberg - Kammern Mannheim - vom 19. Juni 2012 - 14 Sa 68/11 - aufgehoben, soweit es das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2011 - 10 Ca 378/10 - abgeĂ€ndert hat.
2. Die Berufung des KlĂ€gers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2011 - 10 Ca 378/10 - wird insgesamt zurĂŒckgewiesen.
3. Der KlÀger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand1
Die Parteien streiten ĂŒber VergĂŒtung wegen Annahmeverzugs.2
Der 1981 geborene KlÀger war seit dem 6. Mai 2009 bei der Beklagten in deren Hotel-Restaurant K als Koch beschÀftigt. Er erhielt einen Bruttostundenlohn von zunÀchst 10,50 Euro, ab Juli 2009 von 11,50 Euro.
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Dem ArbeitsverhÀltnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde, der auszugsweise lautet:
âZwischen
âŠ
wird gemÀà dem geltenden Manteltarifvertrag fĂŒr das Hotel- und GaststĂ€ttengewerbe in Baden-WĂŒrttemberg, sofern nicht nachfolgend anderes vereinbart ist, folgender
1 Jahres-Arbeitsvertrag abgeschlossen:
§ 1 Anstellung und Probezeit
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung ab dem 06.05.2009 bis zum 05.05.2010 als Koch eingestellt. (âŠ)
§ 2 Entgelt und Arbeitszeit
Es ist eine FestbeschĂ€ftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart. Der Brutto-Stundenlohn betrĂ€gt EUR 10,50 und ab Juli betrĂ€gt der Brutto-Stundenlohn EUR 11,50. FĂŒr Sonn- und Feiertagsstunden wird ein steuerfreier Zuschlag in Höhe von 50 % vergĂŒtet. Die Zahlung dieses Zuschlages erfolgt freiwillig. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Zuschlages wird auch bei wiederholter Zahlung nicht begrĂŒndet. Im Stundenlohn sind neben der GrundvergĂŒtung auch die Teildienst- und Nachtzulage, Ăberstunden-ZuschlĂ€ge, sowie zusĂ€tzliches Urlaubsgeld und die Weihnachtsgratifikation pauschal enthalten. Das Monats-Entgelt wird zum Anfang des nachfolgenden Monats per Verrechnungsscheck ausbezahlt. Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist vertraulich zu behandeln. Gegenseitige ZahlungsansprĂŒche, die nicht oder falsch in der Entgelt-Abrechnung berĂŒcksichtigt wurden, gelten als verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich geltend gemacht werden. Alle Kosten des Arbeitgebers fĂŒr etwaige LohnpfĂ€ndungen trĂ€gt der Arbeitnehmer.â
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Im Anschluss an den Arbeitsvertrag heiĂt es:
âVertragsverlĂ€ngerung
Dieser Arbeitsvertrag wird mit seinem gesamten Inhalt um drei Monate verlÀngert.
Das BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis endet - ohne dass es einer KĂŒndigung bedarf - am 05.08.2010.â
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WĂ€hrend der KlĂ€ger in den Monaten Mai und Juni 2009 lĂ€nger als die regelmĂ€Ăige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit fĂŒr VollzeitbeschĂ€ftigte von 39 Stunden, aber unter der tariflichen monatlichen Höchstarbeitszeit von 198 Stunden arbeitete, setzte ihn die Beklagte in der Folgezeit - in unterschiedlichem Umfang - nur kĂŒrzer ein. Der KlĂ€ger erhielt den vereinbarten Stundenlohn fĂŒr die tatsĂ€chlich geleisteten Arbeitszeiten nebst Sonn- und FeiertagszuschlĂ€gen. AuĂerdem zahlte die Beklagte gemÀà den Lohnabrechnungen fĂŒr âKrankstundenâ in den Monaten September und Dezember 2009 sowie Februar, Mai und Juni 2010 insgesamt 1.369,84 Euro brutto. Ferner bezog der KlĂ€ger im Februar und MĂ€rz 2010 jeweils ein âUrlaubsentgeltâ, mit dem insgesamt sechs Urlaubstage âabgerechnetâ sein sollten.
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Ab dem 8. Juli 2010 war der KlĂ€ger arbeitsunfĂ€hig krank und kĂŒndigte mit Schreiben vom 14. Juli 2010 das ArbeitsverhĂ€ltnis fristlos zum 15. Juli 2010.
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Mit eigenem Schreiben vom 11. Juli 2010 und Anwaltsschreiben vom 28. Juli 2010 machte der KlĂ€ger - unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 2010 bzw. 11. August 2010 - Entgeltdifferenzen auf der Basis einer 48-Stunden-Woche geltend. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 16. Juli 2010 zurĂŒck.
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Am 24. September 2010 ging beim Arbeitsgericht ein auf den 22. September 2010 datierter Antrag des KlĂ€gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ein, dem als Anlagen eine - zunĂ€chst nicht unterschriebene - ErklĂ€rung ĂŒber die persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse sowie ein als Klageentwurf ĂŒberschriebener, nicht eigenhĂ€ndig unterzeichneter Schriftsatz vom 22. September 2010 beigefĂŒgt waren. In dem Prozesskostenhilfegesuch heiĂt es abschlieĂend und fettgedruckt: âDie Klage soll erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugestellt werden.â
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde dem nachmaligen ProzessbevollmĂ€chtigten der Beklagten am 4. Oktober 2010 zur Stellungnahme zugestellt. Die Beklagte trat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 der GewĂ€hrung von Prozesskostenhilfe mit Sach- und RechtsausfĂŒhrungen entgegen.
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Das Arbeitsgericht bewilligte dem KlÀger mit Beschluss vom 5. November 2010 Prozesskostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwalt N bei. Daraufhin hat der KlÀger am 15. November 2010 eine Leistungsklage eingereicht, die der Beklagten am 18. November 2010 zugestellt worden ist.
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Er hat geltend gemacht, arbeitsvertraglich sei eine VollzeitbeschĂ€ftigung vereinbart. Die Beklagte hĂ€tte ihm zumindest im Umfange der regelmĂ€Ăigen tariflichen Arbeitszeit Arbeit zuweisen mĂŒssen. Durch den Nichtabruf der vollen Arbeitszeit sei sie in Annahmeverzug geraten.
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Der KlÀger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den KlĂ€ger 7.686,99 Euro brutto nebst Zinsen nach bestimmter betragsmĂ€Ăiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der KlĂ€ger habe ohne Vereinbarung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit auf Abruf gearbeitet und sei entsprechend dem Arbeitsanfall eingesetzt worden. Dieser Handhabung habe der KlĂ€ger nicht widersprochen und eine ĂŒber den tatsĂ€chlichen Einsatz hinausgehende Arbeitsleistung weder tatsĂ€chlich noch wörtlich angeboten. Jedenfalls sei der erhobene Anspruch nach § 23 Buchst. c des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrags fĂŒr das Hotel- und GaststĂ€ttengewerbe in Baden-WĂŒrttemberg vom 18. MĂ€rz 2002 verfallen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht wahren können.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des KlĂ€gers - unter ZurĂŒckweisung der Berufung im Ăbrigen - der Klage ĂŒberwiegend stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
EntscheidungsgrĂŒnde15
Die Revision der Beklagten ist begrĂŒndet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des KlĂ€gers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist unbegrĂŒndet. Der erhobene Anspruch auf VergĂŒtung wegen Annahmeverzugs steht dem KlĂ€ger nicht zu.
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I. GemÀà § 293 BGB kommt der GlÀubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 mwN) nicht annimmt.
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In welchem zeitlichen Umfang dabei der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - falls diese regelmĂ€Ăig ĂŒberschritten wird - nach der tatsĂ€chlich praktizierten Arbeitszeit. Denn die fĂŒr das ArbeitsverhĂ€ltnis maĂgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen (BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 - Rn. 13).
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II. Danach befand sich die Beklagte im Streitzeitraum nicht im Annahmeverzug.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der KlĂ€ger seine Arbeitsleistung in einem die tatsĂ€chliche Heranziehung ĂŒbersteigenden Umfang - zumindest wörtlich - hĂ€tte anbieten mĂŒssen (vgl. BAG 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 19; 16. April 2013 - 9 AZR 554/11 - Rn. 18 mwN) oder - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - § 296 Satz 1 BGB eingreift (vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 24; 26. Januar 2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 19, BAGE 137, 38). Die Parteien haben kein VollzeitarbeitsverhĂ€ltnis, sondern ein TeilzeitarbeitsverhĂ€ltnis in der Form der Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) vereinbart. Das ergibt die Auslegung des § 2 Satz 1 Arbeitsvertrag.
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1. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Allgemeine GeschÀftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB).
DafĂŒr begrĂŒndet bereits das Ă€uĂere Erscheinungsbild eine tatsĂ€chliche Vermutung (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 17; 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 11, BAGE 139, 44), der keine der Parteien entgegengetreten ist. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafĂŒr, dass die Klausel vom KlĂ€ger in den Arbeitsvertrag eingefĂŒhrt worden wĂ€re (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). FĂŒr die Auslegung kommt es deshalb darauf an, wie die Klausel - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verstĂ€ndigen und redlichen Vertragspartnern unter AbwĂ€gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die VerstĂ€ndnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschrĂ€nkten ĂberprĂŒfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 15 mwN).
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2. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel haben die Parteien ausdrĂŒcklich keine VollzeitbeschĂ€ftigung, sondern eine FestbeschĂ€ftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart.
Die Bezeichnung der BeschĂ€ftigung als âfestâ dokumentiert zwar den Willen verstĂ€ndiger und redlicher Vertragspartner, dass innerhalb der zuvor in § 1 Satz 1 Arbeitsvertrag fixierten Dauer des ArbeitsverhĂ€ltnisses der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich zur Aushilfe, sondern stetig zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Der Umfang der dabei zu leistenden Arbeitszeit ist aber offengelassen worden. Sie soll flexibel - also verĂ€nderlich - sein und sich nach den betrieblichen Erfordernissen - also dem Arbeitsanfall und dem BeschĂ€ftigungsbedarf - richten. Verbunden mit dem Fehlen jeglichen Hinweises auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit darf bei einer derartigen Klausel ein verstĂ€ndiger Arbeitnehmer redlicherweise nicht annehmen, es solle ein VollzeitarbeitsverhĂ€ltnis begrĂŒndet werden. Er muss vielmehr davon ausgehen, dass nicht nur die Lage, sondern auch die Dauer der Arbeitszeit variabel ist und die regelmĂ€Ăige Arbeitszeit im Durchschnitt des vereinbarten BeschĂ€ftigungsjahres unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschĂ€ftigten Arbeitnehmers bleibt, er also teilzeitbeschĂ€ftigt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) ist.
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In diesem VerstĂ€ndnis der Klausel haben die Parteien das ArbeitsverhĂ€ltnis auch gelebt. Der von der Beklagten gepflegten Heranziehung zur Arbeitsleistung hat der KlĂ€ger nach den fĂŒr den Senat bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) tatsĂ€chlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht widersprochen. Soweit der KlĂ€ger erstmals im Schriftsatz vom 24. Juni 2014 vorbringt, anlĂ€sslich der AushĂ€ndigung von Lohnabrechnungen habe er den Hoteldirektor D mehrfach âseine Arbeitsleistungenâ angeboten und gefragt, âwann die Lohndifferenzen ausgeglichen werdenâ, handelt es sich um vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellten neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 ZPO unbeachtlich ist. Zudem ist der neue Sachvortrag wegen der vereinbarten Arbeit auf Abruf ungeeignet, Annahmeverzug der Beklagten zu begrĂŒnden.
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FĂŒr die vom Landesarbeitsgericht angewendete Regel, wonach bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung im Zweifel ein VollzeitarbeitsverhĂ€ltnis begrĂŒndet werde (vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 19; 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 19) ist danach kein Raum.
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3. Der Auslegung von § 2 Satz 1 Arbeitsvertrag als Arbeit auf Abruf im TeilzeitarbeitsverhĂ€ltnis stehen weder § 12 Abs. 1 TzBfG noch der fĂŒr allgemeinverbindlich erklĂ€rte Manteltarifvertrag fĂŒr das Hotel- und GaststĂ€ttengewerbe in Baden-WĂŒrttemberg vom 18. MĂ€rz 2002 (im Folgenden: MTV) entgegen.
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a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG muss die Vereinbarung einer Arbeit auf Abruf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und tÀglichen Arbeitszeit festlegen.
Das bedeutet aber nicht, Arbeit auf Abruf sei nur unter dieser Voraussetzung zulĂ€ssig (vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 31, BAGE 116, 267). Die Nichtvereinbarung einer bestimmten Dauer der wöchentlichen und tĂ€glichen Arbeitszeit bedingt nicht die Unwirksamkeit der Abrede, sondern fĂŒhrt dazu, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt und der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils fĂŒr mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch nehmen muss (vgl. nur ErfK/Preis 14. Aufl. § 12 TzBfG Rn. 15, 21; HWK/Schmalenberg 6. Aufl. § 12 TzBfG Rn. 12). FĂŒr ein Unterschreiten dieser zum Schutze des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Mindestgrenzen bietet das Vorbringen des KlĂ€gers keinen Anhalt.
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b) Die Festlegung einer regelmĂ€Ăigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden in § 6 A MTV betrifft nur vollzeitbeschĂ€ftigte Arbeitnehmer und steht einer TeilzeitbeschĂ€ftigung nicht entgegen.
Das bestĂ€tigt § 11 Nr. 2 MTV, der in einem Klammerzusatz TeilzeitbeschĂ€ftigte definiert als Arbeitnehmer, mit denen eine geringere als die regelmĂ€Ăige Arbeitszeit vereinbart ist. Der MTV enthĂ€lt auch keine Regelungen, die die fĂŒr TeilzeitbeschĂ€ftigte in § 12 TzBfG zugelassene Arbeit auf Abruf verbieten oder modifizieren wĂŒrden.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
MĂŒller-Glöge Biebl Weber Kremser Feldmeier-----------------------------------------------------
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