Text des Urteils
8 AZR 369/13;
VerkĂŒndet am:
24.04.2014
BAG Bundesarbeitsgericht
Vorinstanzen:
1 Sa 189/12
Landesarbeitsgericht
ThĂŒringer ;
RechtskrÀftig: unbekannt!
BetriebsĂŒbergang - mehrere BetriebsĂŒbergĂ€nge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB
Leitsatz des Gerichts:
Der Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB ist gegenĂŒber dem "neuen Inhaber" oder dem "bisherigen Arbeitgeber" zu erklĂ€ren; er richtet sich gegen den letzten Ăbergang des ArbeitsverhĂ€ltnisses infolge des letzten BetriebsĂŒbergangs
Tenor
Die Revision des KlĂ€gers gegen das Urteil des ThĂŒringer Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2013 - 1 Sa 189/12 - wird zurĂŒckgewiesen.
Der KlÀger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand1
Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein ArbeitsverhĂ€ltnis nach mehreren BetriebsĂŒbergĂ€ngen aufgrund des Widerspruchs des KlĂ€gers gegen den Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses besteht.
2
Der KlĂ€ger war 1978 in die Dienste einer der RechtsvorgĂ€ngerinnen der Beklagten getreten. Bei der Beklagten arbeitete der KlĂ€ger seit dem Jahr 2000 als Kundenberater im Callcenter G, seine monatliche BruttovergĂŒtung betrug damals ca. 3.000,00 Euro.
3
Der BeschĂ€ftigungsbetrieb des KlĂ€gers ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die âV GmbHâ (V) ĂŒber. Davon war der KlĂ€ger durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Der KlĂ€ger erhob damals keinen Widerspruch gegen den Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses. Er erhielt von der V im November 2007 einen neuen Arbeitsvertrag, dem zufolge das ArbeitsverhĂ€ltnis âam 01.09.2007â begonnen haben solle und in dem der ĂŒbernommene soziale und rechtliche Besitzstand oder die Tatsache eines BetriebsĂŒbergangs keine ErwĂ€hnung fand. Zum 15. Februar 2008 nahm die V eine Versetzung des KlĂ€gers vor, der zufolge er nicht mehr wie bisher âTeamleiter Kundenservice Centerâ, sondern âService Center Agent, CEO, Operation 1, Service Center, Abteilung K 16â am Standort G sein sollte, bei ansonsten unverĂ€nderten Bedingungen.
4
Mit Datum vom 25. Oktober 2008 wurde der KlĂ€ger von der V und einer T G GmbH (T) ĂŒber einen (weiteren) BetriebsĂŒbergang von der V auf die T unterrichtet, der am 1. Dezember 2008 stattfand und dem der KlĂ€ger nicht widersprach.
5
Nach einem Jahr Weiterarbeit fĂŒr T erhielt er im Dezember 2009 den Entwurf eines neuen Arbeitsvertrages, den der KlĂ€ger schlieĂlich am 30. Dezember 2009 unterschrieb. Die Arbeitsbedingungen des KlĂ€gers Ă€nderten sich. Die VergĂŒtung wurde um ca. 1/3 auf knapp 2.100,00 Euro abgesenkt (mit LohnausgleichsbeitrĂ€gen bis September 2010). Die Zusage zur betrieblichen Altersversorgung wurde zum 31. Dezember 2009 zurĂŒckgenommen. Die Wochenarbeitszeit wurde von 38 auf 39 Stunden erhöht. Im Gegenzug verzichtete T bis zum 30. November 2013 auf den Ausspruch betriebsbedingter KĂŒndigungen am Standort G mit Ausnahme einer Betriebsstilllegung. FĂŒr diesen Ausnahmefall waren arbeitsvertragliche Lohnausgleichszahlungen vereinbart. Der KlĂ€ger arbeitete gemÀà diesen arbeitsvertraglichen Bedingungen fĂŒr die T in den Jahren 2010 und 2011. Nach den protokollierten Feststellungen in der Berufungsverhandlung hat der KlĂ€ger bestĂ€tigt, auch spĂ€ter dem Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses auf T nicht widersprochen zu haben.
6
Mit Urteil vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes ArbeitsverhĂ€ltnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war. Eine Pressemitteilung wurde zu diesem Urteil nicht herausgegeben. Der KlĂ€ger will davon aus der Presse erst im Winter 2011 erfahren haben. Er lieĂ unter dem 27. Januar 2012 durch seinen ProzessbevollmĂ€chtigten gegenĂŒber der Beklagten dem Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses âdurch BetriebsĂŒbergang vom 31.07.2007 in die V GmbHâ widersprechen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts betraf dieses Widerspruchsschreiben trotz mehrerer redaktioneller Fehler das ArbeitsverhĂ€ltnis des KlĂ€gers.
7
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. August 2013 wurde die T umfirmiert in âT O GmbHâ, was am 3. September 2013 in das Handelsregister eingetragen wurde (HRB des Amtsgerichts H). Ăber deren Vermögen wurde nach Bestellung eines vorlĂ€ufigen Insolvenzverwalters unter dem 10. Oktober 2013 am 16. Januar 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG H). Die Gesellschaft ist aufgelöst.
8
Der KlĂ€ger hat die Auffassung vertreten, im Januar 2012 noch dem Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses von der Beklagten auf die V im Sommer 2007 widersprechen gekonnt zu haben. Die damalige Unterrichtung ĂŒber den BetriebsĂŒbergang sei fehlerhaft gewesen und habe die Monatsfrist zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang gesetzt.
9
Er hat beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien begrĂŒndete ArbeitsverhĂ€ltnis nicht mit BetriebsĂŒbergang auf die V GmbH zum 1. September 2007 beendet worden ist, sondern zu den am 30. August 2007 geltenden Vertragsbedingungen unverĂ€ndert fortbesteht.
10
Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit begrĂŒndet, das Widerspruchsrecht des KlĂ€gers sei verwirkt.
11
Ohne dass der zwischen dem KlÀger und T geschlossene neue Arbeitsvertrag vorgelegen hÀtte, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeÀndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der KlÀger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
EntscheidungsgrĂŒnde12
Die zulĂ€ssige Revision ist unbegrĂŒndet. Einen Widerspruch gegen den frĂŒheren Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses von der Beklagten auf die V konnte der KlĂ€ger, dessen ArbeitsverhĂ€ltnis mittlerweile mit T besteht, nicht mehr einlegen, § 613 Abs. 6 Satz 2 BGB.
13
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begrĂŒndet: Die Klage sei zulĂ€ssig.
Es bestehe ein rechtliches Interesse des KlĂ€gers an der Feststellung der von ihm behaupteten Rechtsbeziehung zur Beklagten. Jedoch sei die Klage unbegrĂŒndet. Zwar habe der KlĂ€ger am 27. Januar 2012 dem Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses von der Beklagten auf die V widersprochen, was eine Auslegung und die Zusammenschau des Widerspruchsschreibens mit der Vollmacht und der unmittelbar darauf erhobenen Klage ergebe. Auch sei der Widerspruch nicht verfristet gewesen, weil das Unterrichtungsschreiben, wie vom Senat anderweitig entschieden, fehlerhaft gewesen sei und die Frist zur ErklĂ€rung des Widerspruchs gegen den Ăbergang des ArbeitsverhĂ€ltnisses nicht in Lauf zu setzen vermochte.
14
Der KlĂ€ger habe aber sein Recht zum Widerspruch verwirkt. Nach 54 Monaten könne durchaus von einer Verwirklichung des Zeitmoments ausgegangen werden. Mit dem Abschluss des so genannten Sanierungsarbeitsvertrages sei das ArbeitsverhĂ€ltnis mit T auf eine neue Grundlage gestellt worden. Somit habe der KlĂ€ger mit dem nĂ€chsten Ăbernehmer eine Disposition ĂŒber das ArbeitsverhĂ€ltnis als Ganzes getroffen und das Umstandsmoment verwirklicht. Die Disposition gegenĂŒber dem Zweiterwerber des Betriebes mĂŒsse einer Disposition gegenĂŒber dem Ersterwerber gleichstehen. Dies mĂŒsse insbesondere bei âKettenĂŒbergĂ€ngenâ gelten, obwohl zwischen VerĂ€uĂerer und Zweiterwerber keine Verantwortungsgemeinschaft bestehe und die Verwirkung des Rechts zum Widerspruch eine AusprĂ€gung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei, bei dem das Interesse des Vertrauensschutzes beim Verpflichteten das Interesse des zum Widerspruch Berechtigten ĂŒberwiegen solle.
15
B. Der Senat folgt dem im Ergebnis.
Die Frage der Verwirkung des Widerspruchsrechts stellt sich jedoch in Konstellationen wie der vorliegenden schon deswegen nicht, weil nach dem Gesetz die betroffenen Arbeitnehmer nicht Widerspruch gegen den Ăbergang ihres mittlerweile bei einem Nacherwerber bestehenden ArbeitsverhĂ€ltnisses auf einen Ersterwerber einlegen können.
16
I. Seinen Widerspruch gegen den Ăbergang des ArbeitsverhĂ€ltnisses am 1. September 2007 auf die V hat der KlĂ€ger am 27. Januar 2012 gegenĂŒber der Beklagten erklĂ€rt.
Die ErklĂ€rung erfolgte damit entgegen § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nicht gegenĂŒber dem âneuen Inhaberâ - T - oder âdem bisherigen Arbeitgeberâ (V), sondern gegenĂŒber der Beklagten als einer frĂŒheren Arbeitgeberin. Eine solche Widerspruchsmöglichkeit besteht nach dem Gesetz nicht.
17
1. Der Widerspruch gegenĂŒber einem ehemaligen Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich.
âBisherigerâ Arbeitgeber in der Situation, in der sich der KlĂ€ger im Januar 2012 nach zwei BetriebsĂŒbergĂ€ngen befand, wĂ€re im Sinne des Gesetzes die V gewesen. âBisher/igâ bedeutet: âbis jetztâ (Brockhaus-Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]); âvon einem unbestimmten Zeitpunkt an bis zum heutigen Tagâ (Duden Das groĂe Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607); âbislang/bis jetzt/bis heute/bis dato/bis zum heutigen Tage/bis zur jetzigen Stundeâ (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116). Bezogen auf einen BetriebsĂŒbergang also ist der âbisherige Arbeitgeberâ derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Die derzeitige Arbeitgeberin des KlĂ€gers, die T, ist âneue Inhaberinâ iSd. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie beim letzten BetriebsĂŒbergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht der KlĂ€ger im Zeitpunkt der ErklĂ€rung seines Widerspruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB vermittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte war bei ErklĂ€rung des Widerspruchs nicht âbisherigerâ Arbeitgeber, sondern hatte diese Eigenschaft lange vor dem Widerspruch am 1. Dezember 2008 durch den BetriebsĂŒbergang von V auf T - an V - verloren.
18
2. Dem entspricht die GesetzesbegrĂŒndung (BT-Drs. 14/7760 S. 20) fĂŒr das Widerspruchsrecht.
Mit der WĂŒrde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wĂ€re es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet wĂŒrde, fĂŒr einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewĂ€hlt hatte (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577). Im Zeitpunkt des Widerspruchs konnte jedoch die WĂŒrde des KlĂ€gers nicht mehr dadurch beeintrĂ€chtigt werden, dass er fĂŒr die V zu arbeiten hatte, die er nicht frei gewĂ€hlt hat. Denn die Arbeitspflicht des KlĂ€gers fĂŒr die V bestand nur bis zum 30. November 2008, ab 1. Dezember 2008 besteht sie gegenĂŒber der T infolge des weiteren BetriebsĂŒbergangs. Gegen diesen neuen Betriebsinhaber als Partei seines Arbeitsvertrages hat sich der KlĂ€ger nie mit einem Widerspruch gegen den Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses gewendet.
19
3. Auch systematische Ăberlegungen fĂŒhren zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nur gegenĂŒber dem âbisherigenâ Inhaber oder âdem neuen Inhaberâ, den letzten Ăbergang des ArbeitsverhĂ€ltnisses betreffend, erklĂ€rt werden kann, nicht jedoch gegenĂŒber vormaligen Arbeitgebern oder alten Inhabern wegen frĂŒherer BetriebsĂŒbergĂ€nge.
20
a) Nach stÀndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Auffassung im Schrifttum ist das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. zuletzt BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 29; 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 80; 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - Rn. 28; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343).
Gestaltet werden kann nur ein bestehendes RechtsverhĂ€ltnis, dh. das ArbeitsverhĂ€ltnis, das bei AusĂŒbung des Widerspruchs besteht. Im Falle des Widerspruchs durch den KlĂ€ger war das das ArbeitsverhĂ€ltnis mit T. Mit V war er nur noch als âbisherigem Arbeitgeberâ verbunden. Dagegen bestand das vormalige ArbeitsverhĂ€ltnis des KlĂ€gers mit V zum Zeitpunkt des Widerspruchs nicht mehr, es war nicht mehr âgestaltungsfĂ€higâ. Mit anderen Worten: Der KlĂ€ger konnte einen Widerspruch an die V nur wegen ihrer Eigenschaft als âbisherige Arbeitgeberinâ richten, dann hĂ€tte dies aber den Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses von V auf T betroffen. Die V als âneuen Inhaberâ oder die Beklagte als âfrĂŒheren Arbeitgeberâ mit der AusĂŒbung eines Gestaltungsrechts zu konfrontieren geht ins Leere, weil die vormalige Rechtsbeziehung des KlĂ€gers nach dem BetriebsĂŒbergang auf T nicht mehr besteht. Zudem mĂŒssen Gestaltungsrechte so ausgeĂŒbt werden, dass dem Gebot der Rechtsklarheit Geltung verschafft wird. Nicht ausgeĂŒbte und damit obsolet gewordene Gestaltungsrechte unabhĂ€ngig von einem gestaltungsfĂ€higen RechtsverhĂ€ltnis wieder aufleben zu lassen, bedeutete das Gegenteil von Rechtsklarheit.
21
b) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsrecht als Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts durch ErklÀrung des Widerspruchs vorrangig inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass der Arbeitnehmer nicht zum neuen Inhaber mit dem ArbeitsverhÀltnis wechseln will.
Diesen Unwillen zu wechseln kann er auch gegenĂŒber dem bisherigen Arbeitgeber erklĂ€ren, ohne damit zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass er hinsichtlich eines vorausgegangenen ersten BetriebsĂŒbergangs einen Widerspruch nicht mehr erklĂ€ren wird (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 35). Hat der KlĂ€ger mit dem am 27. Januar 2012 erklĂ€rten Widerspruch somit gesagt: âIch will nicht zur V wechselnâ, so ging diese ErklĂ€rung ins Leere, denn der KlĂ€ger ist am 27. Januar 2012 schon lĂ€ngst nicht mehr bei der V, sondern seit dem 1. Dezember 2008 bei T beschĂ€ftigt, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Gegen diesen Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses hat er einen Widerspruch nicht erklĂ€rt. Ob der KlĂ€ger, hĂ€tte er dem Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses auf T widersprochen und wĂ€re ein solcher Widerspruch wirksam gewesen, danach und noch wirksam einen Widerspruch gegen den Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses von der Beklagten auf V hĂ€tte erklĂ€ren können, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Der Senat hat zwar in stĂ€ndiger Rechtsprechung entschieden, dass neuer und alter Arbeitgeber sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen können, eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten dagegen nicht erforderlich ist, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 35, BAGE 128, 328). Der Senat hat es aber ausdrĂŒcklich offen gelassen, ob und inwieweit dies gilt, wenn Dritte, etwa ein weiterer Betriebserwerber oder ein Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung einrĂŒcken und sich im VerhĂ€ltnis zu diesen VerwirkungsumstĂ€nde ergeben (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 36, aaO). Die gesetzliche Gestaltung des Widerspruchsrechts deutet zumindest darauf hin, dass es bei dem GesamtschuldverhĂ€ltnis zwischen BetriebsverĂ€uĂerer und Betriebserwerber hinsichtlich der gemeinsamen Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB bleiben soll.
22
4. Das entspricht dem europÀischen Recht.
Der EuGH hat in stĂ€ndiger Rechtsprechung klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten ĂŒber die Wahrung von AnsprĂŒchen der Arbeitnehmer beim Ăbergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen so auszulegen ist, dass der Fortsetzung des Arbeitsvertrages oder des ArbeitsverhĂ€ltnisses eines zum Zeitpunkt des UnternehmensĂŒbergangs iSd. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie vom VerĂ€uĂerer beschĂ€ftigten Arbeitnehmers durch den Erwerber nicht entgegensteht, wenn dieser Arbeitnehmer beim Ăbergang seines Arbeitsvertrages oder ArbeitsverhĂ€ltnisses auf den Erwerber widerspricht (EuGH 24. Januar 2002 - C-51/00 - [Temco] Rn. 37, Slg. 2002, I-969). Es ist Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem ArbeitsverhĂ€ltnis zwischen dem VerĂ€uĂerer und dem Widersprechenden geschieht (EuGH 7. MĂ€rz 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx, Neuhuys], Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Slg. 1992, I-6577). Das europĂ€ische Recht schreibt zwar ein Recht zum Widerspruch nicht vor, steht aber einer nationalen Regelung nicht entgegen, wenn die Arbeitnehmer âbeim Ăbergang des Arbeitsvertrages oder ArbeitsverhĂ€ltnisses auf den Erwerberâ widersprechen. Auch die Richtlinie behandelt nur Arbeitnehmer, die âzum Zeitpunkt des UnternehmensĂŒbergangsâ beim VerĂ€uĂerer beschĂ€ftigt sind.
23
II. Da der vom KlĂ€ger erklĂ€rte Widerspruch gegen den Ăbergang seines ArbeitsverhĂ€ltnisses von der Beklagten auf V unbeachtlich ist, kommt es auf die Frage, ob und wodurch der KlĂ€ger den erklĂ€rten Widerspruch verwirkt haben könnte, nicht an.
24
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Hauck Breinlinger Winter R. Kandler F. Avenarius-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daĂ AbsĂ€tze eingefĂŒgt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natĂŒrlich den Sinn verĂ€ndern.Wenn Sie vorsichtshalber zusĂ€tzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor FrĂŒhjahr 2009 gespeichert worden ist).