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Pressemitteilung
7 AZR 847/12;
VerkĂŒndet am: 
 25.06.2014
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
2 Sa 1733/11
Landesarbeitsgericht
Niedersachsen;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit Betriebsratsmitglied - Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags
Zum Volltext

Auch die ArbeitsvertrĂ€ge von Betriebsratsmitgliedern können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen, stellt aber eine unzulĂ€ssige Benachteiligung dar, wenn sie wegen der BetriebsratstĂ€tigkeit erfolgt. Das Betriebsratsmitglied hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulĂ€ssig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige VerlĂ€ngerung zulĂ€ssig. Wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (- 7 AZR 698/11 -) entschieden hat, gilt das auch fĂŒr Betriebsratsmitglieder. Deren Betriebsratsamt steht der Anwendung des TzBfG nicht entgegen. Nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dĂŒrfen aber Betriebsratsmitglieder wegen ihrer TĂ€tigkeit nicht benachteiligt oder begĂŒnstigt werden. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner BetriebsratstĂ€tigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert wird. Das Betriebsratsmitglied hat dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags. Im Prozess liegt die Beweislast fĂŒr eine unzulĂ€ssige Benachteiligung bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Legt es Indizien dar, die fĂŒr eine Benachteiligung wegen der BetriebsratstĂ€tigkeit sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkrĂ€ften.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies - wie bereits das Landesarbeitsgericht - die Befristungskontrollklage sowie die hilfsweise auf Abschluss eines Folgevertrags gerichtete Klage eines Betriebsratsmitglieds ab. Die KlÀgerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunÀchst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewÀhlt. SpÀter wurde ihr Vertrag befristet verlÀngert. Nach dessen Ablauf lehnte die Beklagte den Abschluss eines weiteren Vertrags ab. Die KlÀgerin sah darin eine unzulÀssige Benachteiligung wegen ihrer BetriebsratstÀtigkeit. Die Beklagte bestritt dies.

Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene GesamtwĂŒrdigung, die KlĂ€gerin sei nicht wegen ihrer BetriebsratstĂ€tigkeit benachteiligt worden, war nicht zu beanstanden.
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