Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of Tamil Eelam auf der europäischen Liste terroristischer Vereinigungen belassen wurden, aus verfahrenstechnischen Gründen für nichtig
Die Wirkungen der für nichtig erklärten Rechtsakte werden jedoch vorübergehend
aufrechterhalten, um die Wirksamkeit etwaiger künftiger Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern zu gewährleisten
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Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sind eine Bewegung, die bis zu ihrer Niederlage im Jahr 2009 die Regierung von Sri Lanka mit gewalttätigen Aktionen bekämpft hat.
Der Rat setzte die LTTE im Jahr 2006 auf die Liste der Union derjenigen terroristischen Organisationen, deren Gelder eingefroren werden, und beließ sie seither auf dieser Liste, u. a. unter Hinweis auf Beschlüsse indischer Behörden.
Die LTTE wenden sich gegen ihren Verbleib auf der Liste. Sie vertreten die Auffassung, dass ihr Kampf gegen die Regierung von Sri Lanka ein
„bewaffneter Konflikt“ im Sinne des Völkerrechts gewesen sei, der allein unter das humanitäre Völkerrecht falle und nicht unter die Regelungen zur Terrorismusbekämpfung. Außerdem stütze sich der Beschluss, sie auf der Liste der Personen und Einrichtungen zu belassen, deren Gelder eingefroren sind, auf eine fragwürdige Begründung und nicht auf Beschlüsse
„zuständiger Behörden“ im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP
1.
Das Gericht weist in seiner heutigen Entscheidung darauf hin, dass
das Recht der Union zur Verhinderung von Terrorismus auch für „bewaffnete Konflikte“ im Sinne des Völkerrechts gilt. Die LTTE können sich daher nicht auf einen bewaffneten Konflikt berufen, um auszuschließen, dass das Unionsrecht auf sie gegebenenfalls zur Anwendung kommt.
Hinsichtlich der vom Rat geltend gemachten Beschlüsse indischer Behörden stellt das Gericht fest, dass
die Behörde eines Drittstaats eine „zuständige Behörde“ im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sein kann. Der Rat muss allerdings vorher
sorgfältig prüfen, ob es in dem fraglichen Drittstaat Regelungen gibt, die die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in gleichem Maße wie in der Union gewährleisten. Der Rat hat im vorliegenden Fall gemäß den Feststellungen des Gerichts eine
derartige sorgfältige Prüfung nicht unternommen.
Das Gericht stellt fest, dass die angefochtenen Rechtsakte nicht auf Ereignisse gestützt werden, die in Beschlüssen zuständiger Behörden geprüft und bestätigt worden sind, wie es der Gemeinsame Standpunkt und die Rechtsprechung verlangen
2, sondern auf der
Zurechnung von Fakten beruhen,
die der Presse und dem Internet entnommen sind.
Deshalb erklärt das Gericht die angefochtenen Rechtsakte für nichtig. Es erhält die Wirkungen des letzten dieser Rechtsakte jedoch
vorübergehend aufrecht, um die Wirksamkeit etwaiger künftiger Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern zu gewährleisten.
Das Gericht betont, dass diese auf grundlegenden Verfahrensgründen beruhenden Nichtigerklärungen
die materiellrechtliche Beurteilung der Frage unberührt lassen, ob die Klägerin eine terroristische Vereinigung im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931
ist.
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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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1Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).
2Vgl. Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts und Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (C-539/10 P und C‑550/10 P).