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Pressemitteilung
C-215/11;
Verkündet am: 
 13.12.2012
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Unionsrecht regelt die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend
Leitsatz des Gerichts:
Der Gläubiger muss sämtliche bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen verlangen können
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Mit der Verordnung Nr. 1896/20061 wurde ein Europäisches Mahnverfahren eingeführt, um grenzüberschreitende Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen zu vereinfachen und zu beschleunigen und die Verfahrenskosten zu verringern. Die Verordnung bestimmt insbesondere, was ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beinhalten muss. Dazu gehört u. a. die Höhe der Forderung. Das Formblatt für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist der Verordnung beigefügt (Anhang V).

Nach dem polnischen Zivilverfahrensgesetzbuch ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Antragsschrift der Streitwert anzugeben, damit die Gerichtsgebühren berechnet werden können, es sei denn, der Streitgegenstand entspricht einem Geldbetrag. Fehlt diese Angabe, wird der Antragsteller aufgefordert, seinen Antrag zu berichtigen oder zu vervollständigen.

Im Jahr 2011 beantragte Frau Szyrocka, wohnhaft in Polen, bei einem polnischen Gericht den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die SiGer Technologie GmbH mit Sitz in Deutschland. Dieser Antrag erfüllte jedoch einige nach dem polnischen Recht vorgeschriebene formelle Voraussetzungen nicht, insbesondere nicht diejenige der Angabe des Streitwerts in polnischer Währung, denn die Höhe der Hauptforderung war in Euro angegeben. Außerdem verlangte Frau Szyrocka für die Zeit von einem bestimmten Datum an bis zur Begleichung der Hauptforderung die Zahlung von Zinsen.

Der Sąd Okręgowy we Wrocławiu (Bezirksgericht in Wrocław [Breslau], Polen) hat den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung Nr. 1896/2006 ersucht.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Verordnung zwar die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzen noch harmonisieren soll, aber die Einführung eines einheitlichen Instruments zur Beitreibung derartiger Geldforderungen bezweckt. Dieses Ziel würde in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften weitere Anforderungen vorsehen könnten, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen müsste. Solche Anforderungen hätten nämlich nicht nur zur Folge, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich wären, sondern auch, dass die Komplexität, die Dauer und die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens zunähmen.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass die Verordnung die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt.

Sodann prüft er, ob das nationale Gericht unter Umständen wie im Ausgangsverfahren vom Antragsteller verlangen kann, seinen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls dadurch zu vervollständigen, dass er für die Zwecke der Berechnung der Gerichtsgebühren den Streitwert in polnischer Währung angibt. Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrer nationalen Rechtsordnung die Modalitäten des Verfahrens für die Bestimmung der Höhe der Gerichtsgebühren zu regeln, da die nationalen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen nicht vereinheitlicht worden sind. Es steht dem nationalen Gericht daher frei, die Höhe der Gerichtsgebühren nach den für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu bestimmen, sofern die danach vorgesehenen Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und sie nicht an der Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte hindern.

Außerdem befindet der Gerichtshof, dass die Verordnung Nr. 1896/2006 dem nicht entgegensteht, dass der Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen verlangt. Eine andere Auslegung entspräche dem Gerichtshof zufolge nicht dem Ziel der Verordnung, da sie geeignet wäre, die Dauer und die Komplexität des Europäischen Mahnverfahrens sowie dessen Kosten zu erhöhen und einen Antragsteller davon abzuhalten, ein solches Verfahren einzuleiten, indem sie ihn veranlasst, stattdessen auf die nationalen Verfahren zurückzugreifen, bei denen er sämtliche Zinsen erlangen kann. Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass alle materiellrechtlichen Fragen, darunter Fragen nach der Art der Zinsen, die im Rahmen dieses Verfahrens verlangt werden können, grundsätzlich unter das Recht fallen, das für die Rechtsbeziehung gilt, aus der die fragliche Forderung entstanden ist.

Schließlich prüft der Gerichtshof, wie das nationale Gericht das Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl ausfüllen muss, das nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, anzugeben, dass der Schuldner dem Gläubiger die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat. Er stellt dazu fest, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls der Inhalt dieses Formblatts den besonderen Umständen der Sache anzupassen ist, so dass das Gericht eine derartige Entscheidung erlassen kann. Wenn daher dem Schuldner aufgegeben wird, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen, kann das nationale Gericht die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen dieses Formblatts bestimmen, sofern der Schuldner anhand des so ausgefüllten Formblatts zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und er zum anderen den Zinssatz sowie den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1).
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