Ein Flugreisender kann vom LuftfrachtfĂŒhrer Schadensersatz fĂŒr den Verlust seiner GegenstĂ€nde verlangen, wenn sich diese in einem GepĂ€ckstĂŒck befinden, das von einem auf demselben Flug Mitreisenden aufgegeben wurde
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Das Ăbereinkommen von Montreal1 sieht vor, dass der LuftfrachtfĂŒhrer jedem Reisenden bei Verlust von dessen ReisegepĂ€ck wĂ€hrend des Fluges oder in der Zeit, in der es sich in seiner Obhut befand, eine EntschĂ€digung zu leisten hat, die auf 1 000 Sonderziehungsrechte (SZR)2 begrenzt ist. Der LuftfrachtfĂŒhrer hat dem Reisenden fĂŒr jedes aufgegebene GepĂ€ckstĂŒck einen Beleg zur GepĂ€ckidentifizierung auszuhĂ€ndigen.
Herr Espada Sånchez, Frau Oviedo Gonzåles und ihre beiden minderjÀhrigen Kinder nahmen am 1. August 2008 einen Flug der Gesellschaft Iberia von Barcelona nach Paris. Das ReisegepÀck der vierköpfigen Familie war auf zwei Koffer verteilt. Diese gingen wÀhrend des Fluges verloren und wurden nicht wiedergefunden. Deshalb verlangen die vier Reisenden von Iberia Schadensersatz in Höhe von 4 400 Euro, was 4 000 SZR entspricht (d. h. 1 000 SZR je Reisenden).
Das mit diesem Rechtsstreit befasste spanische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der LuftfrachtfĂŒhrer nur dem Reisenden Schadensersatz zu leisten hat, dem der Beleg zur GepĂ€ckidentifizierung ausgehĂ€ndigt wurde, oder auch dem Reisenden, der Schadensersatz fĂŒr den Verlust eines von einem Mitreisenden aufgegebenen GepĂ€ckstĂŒcks fordert.
In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass
ein Reisender vom LuftfrachtfĂŒhrer Schadensersatz fĂŒr den Verlust seiner GegenstĂ€nde fordern kann, die sich in einem von einem Mitreisenden aufgegebenen GepĂ€ckstĂŒck befunden haben. Folglich
ist nicht nur dem Reisenden Schadensersatz zu leisten, der sein eigenes ReisegepÀck individuell aufgegeben hat, sondern auch dem Reisenden, dessen GegenstÀnde sich in dem von einem Mitreisenden, der denselben Flug genommen hat, aufgegebenen ReisegepÀck befunden haben.
Es ist Sache der betroffenen Reisenden, unter NachprĂŒfung durch das nationale Gericht nachzuweisen, dass das von einem Mitreisenden aufgegebene ReisegepĂ€ck tatsĂ€chlich GegenstĂ€nde eines anderen Reisenden, der denselben Flug genommen hat, enthielt. Dabei kann das nationale Gericht berĂŒcksichtigen, dass diese Reisenden Familienmitglieder sind, ihre Flugscheine zusammen gekauft oder auĂerdem gemeinsam eingecheckt haben.
Der Gerichtshof fĂŒhrt weiter aus, dass diese Auslegung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die LuftfrachtfĂŒhrer den Reisenden fĂŒr jedes aufgegebene GepĂ€ckstĂŒck einen Beleg zur GepĂ€ckidentifizierung auszuhĂ€ndigen haben. Das Ăbereinkommen von Montreal erlegt dem LuftfrachtfĂŒhrer nĂ€mlich lediglich eine Identifizierungspflicht auf, aus der sich aber nicht ableiten lĂ€sst, dass der Anspruch auf EntschĂ€digung bei Verlust von ReisegepĂ€ck nur Reisenden zustĂŒnde, die mindestens ein GepĂ€ckstĂŒck aufgegeben haben.
Dieses Ergebnis wird im Ăbrigen durch die Ziele bestĂ€tigt, die mit dem Ăbereinkommen von Montreal, das den Schutz der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr gewĂ€hrleisten und den Verbrauchern einen angemessenen Schadensersatz nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs sichern soll, verfolgt werden.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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1 Ăbereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften ĂŒber die Beförderung im internationalen Luftverkehr, am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, von der EuropĂ€ischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt (ABl. L 194, S. 38).
2Diese Obergrenze von 1 000 SZR wurde zum 30. Dezember 2009 auf 1 131 SZR erhöht.