Der Gerichtshof bestĂ€tigt, dass die E.ON Energie AG eine GeldbuĂe in Höhe von 38 Mio. Euro wegen des bei einer NachprĂŒfung in Wettbewerbssachen begangenen Siegelbruchs zahlen muss
Das Rechtsmittel von E.ON Energie gegen das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidung der Kommission, diese GeldbuĂe zu verhĂ€ngen, bestĂ€tigt wurde, wird zurĂŒckgewiesen
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Die Kommission kann nach dem Unionsrecht gegen Unternehmen GeldbuĂen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % ihres Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig ein von ihr bei einer NachprĂŒfung angebrachtes Siegel erbrochen haben.
Im Mai 2006 fĂŒhrte die Kommission in den GeschĂ€ftsrĂ€umen der E.ON Energie AG in MĂŒnchen (Deutschland) eine NachprĂŒfung durch, um dem Verdacht der Beteiligung dieser Gesellschaft an wettbewerbswidrigen Absprachen nachzugehen. Da die NachprĂŒfung nicht am selben Tag abgeschlossen werden konnte, wurden die fĂŒr eine nĂ€here PrĂŒfung ausgewĂ€hlten Dokumente in einen Raum gebracht, der der Kommission von E.ON Energie zur VerfĂŒgung gestellt worden war. Die TĂŒr des Raums wurde verschlossen und mit einem amtlichen Siegel der Kommission versehen.
Die Siegel der Kommission bestehen aus einem Kunststoffaufkleber. Versucht man, sie zu entfernen, reiĂen sie nicht, sondern sowohl auf ihrer OberflĂ€che als auch auf ihrer klebenden Unterseite erscheinen
âVOIDâ-SchriftzĂŒge, die nicht entfernt werden können. Als das NachprĂŒfungsteam am Morgen des zweiten Tages der NachprĂŒfung zurĂŒckkehrte, stellte es fest, dass auf dem am Vorabend angebrachten Siegel der Schriftzug
âVOIDâ sichtbar war.
Mit Entscheidung vom 30. Januar 2008 setzte die Kommission infolgedessen gegen E.ON Energie eine GeldbuĂe in Höhe von 38 Mio. Euro wegen Siegelbruch fest. E.ON Energie erhob beim Gericht Klage auf NichtigerklĂ€rung dieser Entscheidung, die mit Urteil vom 15. Dezember 2010 abgewiesen wurde
1.
E.ON Energie hat gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt.
Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurĂŒck.
Der Gerichtshof fĂŒhrt insbesondere aus, dass das Gericht weder in unzulĂ€ssiger Weise die Beweislast umgekehrt noch gegen die Unschuldsvermutung verstoĂen hat. Da die Kommission aufgrund eines BĂŒndels von Beweisen einen Siegelbruch festgestellt hatte, war das Gericht nĂ€mlich zu der Annahme berechtigt, dass es E.ON Energie oblag, Beweise vorzulegen, die diese Feststellung erschĂŒttern konnten.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass ein Unternehmen den Beweiswert eines Siegels nicht unter Berufung auf die bloĂe Möglichkeit eines Mangels in Frage stellen kann. Könnte ein solches, nicht durch Beweismittel untermauertes Vorbringen Erfolg haben, wĂŒrde der Kommission nĂ€mlich jede Verwendung von Siegeln unmöglich gemacht. AuĂerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass es grundsĂ€tzlich allein Sache des Gerichts ist, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, da sich die Kontrolle durch den Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittelverfahrens auf Rechtsfragen beschrĂ€nkt. Zudem ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob die ihm vorliegenden Informationen der ErgĂ€nzung bedĂŒrfen, so dass E.ON Energie dem Gericht nicht zum Vorwurf machen kann, dass es ihrem Antrag auf DurchfĂŒhrung einer ergĂ€nzenden Beweisaufnahme nicht stattgegeben hat.
Ferner weist der Gerichtshof das Argument von E.ON Energie zurĂŒck, das Gericht habe dadurch, dass es die von der Kommission verhĂ€ngte GeldbuĂe nicht herabgesetzt habe, gegen den Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit verstoĂen. Der Gerichtshof fĂŒhrt aus, nur wenn er der Ansicht wĂ€re, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaĂen ĂŒberhöht ist, dass sie unverhĂ€ltnismĂ€Ăig wird, wĂ€re ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer GeldbuĂe festzustellen.
Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass
das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es ausgefĂŒhrt hat, dass eine Zuwiderhandlung in Form eines Siegelbruchs ihrem Wesen nach besonders schwerwiegend sei. Da die Kommission gegen E.ON Energie eine GeldbuĂe in Höhe von 10 % ihres Jahresumsatzes hĂ€tte verhĂ€ngen können, wenn sie ihr wettbewerbswidrige Praktiken nachgewiesen hĂ€tte, kann die wegen des Siegelbruchs verhĂ€ngte GeldbuĂe von 38 Mio. Euro, die 0,14 % ihres Jahresumsatzes entspricht, in Anbetracht des Erfordernisses, die Abschreckungswirkung dieser Sanktion zu gewĂ€hrleisten, auch nicht als ĂŒberhöht angesehen werden.
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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschrĂ€nktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsĂ€tzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulĂ€ssig und begrĂŒndet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurĂŒck, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1 Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie / Kommission, T-141/08; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 120/10.