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Pressemitteilung
C-37/11;
Verkündet am: 
 18.10.2012
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Ein Milcherzeugnis, das nicht als Butter eingestuft werden kann, darf nicht unter der Bezeichnung "pomazánkové máslo" (streichfähige Butter) vermarktet werden
Leitsatz des Gerichts:
Die Tschechische Republik hat gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, weil sie die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses unter dieser Bezeichnung zugelassen hat
Zum Urteilstext (Englisch!)
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Nach der Verordnung über die einheitliche GMO1 dürfen nur Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 % unter der Bezeichnung „Butter“ vermarktet werden. Diese Regel gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt wird. Die Erzeugnisse, denen diese Ausnahmeregelung zugute kommt, werden in einer von der Kommission erstellten Liste aufgeführt.

Pomazánkové máslo ist ein butterähnliches Erzeugnis, das als Brotaufstrich, aber auch als Bestandteil bei der Herstellung anderer Lebensmittel verwendet wird. Dieses Erzeugnis, das einen Fettgehalt von mindestens 31 % (Massenanteil), einen Trockenmassegehalt von mindestens 42 % und einen Wassergehalt von bis zu 58 % aufweist, erfüllt nicht die in der Verordnung aufgestellten Anforderungen für eine Vermarktung unter der Verkehrsbezeichnung „Butter“. Trotzdem erlaubt die tschechische Regelung die Vermarktung dieses Erzeugnisses unter der Bezeichnung „pomazánkové máslo“.

Da die Kommission der Ansicht ist, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung verstoßen habe, dass sie die Vermarktung eines Milcherzeugnisses, das nicht als Butter eingestuft werden könne, unter der Bezeichnung „pomazánkové máslo“ erlaubt habe, hat sie gegen diesen Mitgliedstaat beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass „pomazánkové máslo“ nicht die Merkmale aufweist, die in der Verordnung vorgesehen sind, um unter der Bezeichnung „Butter“ vermarktet werden zu können. Er stellt außerdem fest, dass dieses Erzeugnis nicht in der Liste der Erzeugnisse verzeichnet ist, denen eine Ausnahme zugute kommen kann und die daher nicht an die strengen Regeln der Verordnung hinsichtlich der Bezeichnungen gebunden sind.

Der Gerichtshof setzt sich mit der Argumentation der Tschechischen Republik auseinander, dass diese Ausnahme automatisch zugunsten aller Erzeugnisse gelte, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergebe und/oder deren Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werde, ohne dass deren Aufnahme in die genannte Liste und demzufolge eine vorherige Genehmigung durch die Kommission hierfür erforderlich wären. Der Gerichtshof folgt dieser Argumentation nicht; er weist insoweit darauf hin, dass die Verordnung die Kommission ausdrücklich ermächtigt, die vollständige Liste der Erzeugnisse zu erstellen, denen die Ausnahmeregelung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen zugute kommen kann, und stellt fest, dass die Begünstigung durch die Ausnahme daher eine vorherige Entscheidung der Kommission erfordert.

Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung verstoßen hat, weil sie die Vermarktung eines Milcherzeugnisses, das nicht als Butter eingestuft werden kann, unter der Verkehrsbezeichnung „pomazánkové máslo“ zugelassen hat.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299, S. 1).
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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