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Pressemitteilung
C-487/12;
VerkĂŒndet am: 
 18.09.2014
EuGH EuropĂ€ischer Gerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Die spanische Regelung, die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das aufgegebene GepÀck eines Fluggasts ohne Zusatzkosten mitzubefördern, ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar
Leitsatz des Gerichts:
Der fĂŒr die Beförderung von aufgegebenem GepĂ€ck zu zahlende Preis ist kein unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Flugpreises, kann aber fakultative Zusatzkosten darstellen
Zum Urteilstext (Englisch!)
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Die spanischen Rechtsvorschriften untersagen es den Luftfahrtunternehmen, fakultative Zusatzkosten fĂŒr die Aufgabe des GepĂ€cks der FluggĂ€ste zu erheben.

Im August 2010 erhöhte die Fluggesellschaft Vueling Airlines den Grundpreis (241,48 Euro) der von Frau Arias Villegas online gekauften vier Flugscheine fĂŒr den Hin- und RĂŒckflug zwischen La Coruña (Spanien) und Amsterdam (Niederlande) wegen der Aufgabe von zwei GepĂ€ckstĂŒcken um 40 Euro. Frau Villegas reichte eine Beschwerde gegen Vueling Airlines ein, da der mit dieser Gesellschaft geschlossene Luftbeförderungsvertrag ihres Erachtens eine missbrĂ€uchliche Klausel enthielt. Daraufhin verhĂ€ngte das Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia (Verbraucherinstitut der Autonomen Gemeinschaft Galizien, Spanien) gegen Vueling Airlines eine verwaltungsrechtliche Sanktion in Höhe von 3 000 Euro.

Der mit der Rechtssache befasste Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 1 de Ourense (Verwaltungsgericht Nr. 1 von Ourense, Spanien) fragt den Gerichtshof, ob die spanischen Rechtsvorschriften mit dem im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Preisfreiheit vereinbar sind1. Letztlich geht es um die Frage, ob das Unionsrecht das von einigen Luftfahrtunternehmen wie insbesondere den „Low cost“-Fluggesellschaften seit der Liberalisierung des Sektors angewandte GeschĂ€ftsmodell in Frage stellen kann.

In seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht den spanischen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, in jedem Fall fĂŒr den Preis des Flugscheins ohne Zusatzkosten nicht nur den Fluggast zu befördern, sondern auch das von ihm aufgegebene GepĂ€ck.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der fĂŒr die Beförderung des aufgegebenen GepĂ€cks von FluggĂ€sten zu zahlende Preis kein unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises fĂŒr den Luftbeförderungsdienst ist. Es kann sich dabei aber im Sinne des Unionsrechts um fakultative Zusatzkosten fĂŒr einen Dienst handeln, der den Luftbeförderungsdienst ergĂ€nzt.

Mit der zunehmenden Verbreitung der Luftverkehrsnutzung haben sich die GeschĂ€ftsmodelle der Luftfahrtunternehmen erheblich verĂ€ndert. So verfolgen heute mehrere Unternehmen ein GeschĂ€ftsmodell, das darin besteht, Flugdienste zum gĂŒnstigsten Preis anzubieten. Im Rahmen dieses Modells sind die Kosten der GepĂ€ckbeförderung als Bestandteil des Preises solcher Flugdienste ein bedeutendes Element. Daher können die betreffenden Luftfahrtunternehmen bestrebt sein, dafĂŒr einen Zuschlag zu verlangen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass einige FluggĂ€ste es vorziehen, ohne aufgegebenes GepĂ€ck zu reisen, wenn dies den Preis ihres Flugtickets verringert. Die Beförderung von aufgegebenem GepĂ€ck kann demnach nicht als obligatorisch oder unerlĂ€sslich fĂŒr die Beförderung von FluggĂ€sten angesehen werden.

Nicht aufgegebenes GepĂ€ck, d. h. HandgepĂ€ck, ist nach Ansicht des Gerichtshofs dagegen grundsĂ€tzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von FluggĂ€sten anzusehen. FĂŒr die Beförderung von HandgepĂ€ck darf daher kein Zuschlag verlangt werden, sofern sein Gewicht und seine Abmessungen vernĂŒnftigen Anforderungen entsprechen und die geltenden Sicherheitsbestimmungen erfĂŒllen. Zwischen der Beförderung von aufgegebenem GepĂ€ck und der Beförderung von HandgepĂ€ck bestehen nĂ€mlich Unterschiede. Durch die Handhabung und Überwachung des aufgegebenen GepĂ€cks können fĂŒr das Luftfahrtunternehmen Zusatzkosten entstehen, was bei der Beförderung von HandgepĂ€ck nicht der Fall ist. Zudem haftet das Luftfahrtunternehmen fĂŒr SchĂ€den an GepĂ€ck strenger, wenn es aufgegeben worden ist.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die spanische Regelung den Luftfahrtunternehmen offensichtlich nicht gestattet, fĂŒr die Beförderung von aufgegebenem GepĂ€ck einen Zuschlag zu verlangen, und damit die freie Preisfestsetzung fĂŒr die Beförderung von FluggĂ€sten verhindert. Zwar verwehrt es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht, einige Aspekte des Luftbeförderungsvertrags insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor missbrĂ€uchlichen GeschĂ€ftspraktiken zu reglementieren. Doch darf eine solche nationale Regelung nicht die auf Unionsebene ergangenen Entgeltregelungen in Frage stellen.

Die spanische Regelung verbietet die Festlegung unterschiedlicher Preise in AbhĂ€ngigkeit davon, ob ein Flugschein die Möglichkeit der Aufgabe von GepĂ€ck umfasst oder nicht. Damit verstĂ¶ĂŸt sie zum einen gegen das Recht der Luftfahrtunternehmen, den fĂŒr die Beförderung von FluggĂ€sten zu zahlenden Preis und die Bedingungen, unter denen dieser Preis gilt, frei festzulegen. Zum anderen ist sie geeignet, das im Unionsrecht verankerte Ziel eines effektiven Preisvergleichs in Frage zu stellen, weil die von dieser Regelung betroffenen Luftfahrtunternehmen keinen gesonderten Tarif fĂŒr die Beförderung von aufgegebenem GepĂ€ck ausweisen dĂŒrfen, wohl aber Luftfahrtunternehmen, die der Regelung eines anderen Mitgliedstaats unterliegen.

Im Übrigen ist es Sache der nationalen Behörden, gegebenenfalls zu prĂŒfen, ob Vueling Airlines den Informations- und Transparenzpflichten nachkommt, die ihr hinsichtlich der Zusatzkosten obliegen (nĂ€mlich dass diese auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden mĂŒssen, wobei die Annahme durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgt)2.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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1Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 ĂŒber gemeinsame Vorschriften fĂŒr die DurchfĂŒhrung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3).
2Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008.
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