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Pressemitteilung
T-168/12;
Verkündet am: 
 18.09.2014
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht weist die Schadensersatzklage von Herrn Georgias, Vizeminister der Regierung von Simbabwe, ab
Leitsatz des Gerichts:
Der Rat hat mit der Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen dieses Mitglied der Regierung von Simbabwe nicht rechtswidrig gehandelt und deshalb die Haftung der Union nicht ausgelöst
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In Anbetracht der Situation in Simbabwe und insbesondere der von der Regierung dieses Landes begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen verhängte der Rat 2002 restriktive Maßnahmen (Einfrieren von Geldern sowie Einreise- und Durchreiseverbot für das Unionsgebiet) gegen Mitglieder der simbabwischen Regierung1. Die Liste der den restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen sollte fortlaufend überprüft werden.

Im April 2007 wurde Herr Aguy Clement Georgias, ein simbabwischer Geschäftsmann und Inhaber von Trinity Engineering und Georgiadis Trucking, in die Liste aufgenommen2, nachdem er vom Präsidenten der Republik Simbabwe zum Vizeminister für die wirtschaftliche Entwicklung ernannt worden war.

Am 25. Mai 2007 kam Herr Georgias am Flughafen Heathrow an, um seine in England lebende Familie zu besuchen und dann am folgenden Tag nach New York zu fliegen. Die Einreise in das Vereinigte Königreich und die Reise über die Flughäfen dieses Staats nach New York wurde ihm verweigert; er musste die Nacht am Flughafen in Haft verbringen und am nächsten Tag nach Simbabwe zurückkehren.

Im September 2008 unterzeichneten die Regierungspartei, Zanu PF, und die Oppositionspartei, MDC, ein Abkommen („Global Political Agreement“), und im Februar 2009 wurde eine aus Vertretern beider Parteien bestehende neue Regierung ernannt. Bei den Überprüfungen der Liste in den Jahren 2009 und 2010 nahm der Rat die im Rahmen des GPA ernannten neuen Minister nicht auf, strich aber auch nicht die Namen der bereits aufgenommenen Regierungsmitglieder. Der Rat war nämlich der Ansicht, dass es bei der Umsetzung des GPA nicht genügend Fortschritte gegeben habe und daher der Druck auf die politischen Kräfte von Simbabwe aufrechterhalten werden müsse.

Deshalb wurde der Name von Herrn Georgias erst bei der Überprüfung im Februar 20113 von der Liste gestrichen.

Herr Georgias und die beiden ihm gehörenden Unternehmen haben beim Gericht Klage auf Ersatz des durch seine Inhaftierung in Heathrow entstandenen Schadens, der Arztkosten aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustands (die auf den durch die restriktiven Maßnahmen hervorgerufenen persönlichen Stress zurückzuführen sein soll), der Prozesskosten und der den beiden Unternehmen entstandenen geschäftlichen Verluste erhoben.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab.

Was zunächst den Schaden anbelangt, der aus der Inhaftierung von Herrn Georgias in Heathrow resultieren soll, ist das Gericht der Auffassung, dass dieser Schaden unmittelbar auf einer Entscheidung der britischen Behörden beruht, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse (und zwar der Befugnis zur Kontrolle der Einreise von Bürgern aus Drittstaaten in das britische Hoheitsgebiet) getroffen wurde. Deshalb kann ein sicherer und unmittelbarer Kausalzusammenhang nur zwischen dieser Entscheidung und dem von Herrn Georgias geltend gemachten Schaden bestehen. Selbst wenn das Einfrieren der Vermögenswerte von Herrn Georgias die Behörden des Vereinigten Königreichs dazu veranlasst haben sollte, diese Entscheidung zu treffen, würde sich der von ihm geltend gemachte Schaden nicht mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem Einfrieren der Vermögenswerte ergeben.

Zu den übrigen Schadensposten stellt das Gericht fest, dass die Verhängung und Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Georgias durch den Rat rechtsgültig waren. Daher ist eine der für die Haftung der Union erforderlichen Voraussetzungen, nämlich ein rechtswidriges Verhalten des betreffenden Organs, nicht erfüllt.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass aus den in Rede stehenden Rechtsvorschriften eindeutig hervorgeht, dass der Rat die Vermögenswerte der Mitglieder der Regierung von Simbabwe allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglied einfrieren wollte. Die bloße Eigenschaft als Mitglied einer an demokratie-, menschenrechts- und rechtsstaatswidrigen Aktivitäten beteiligten Regierung rechtfertigte die Aufnahme von Herrn Georgias in die Liste.

Das Gericht führt aus, dass ein Vizeminister zu den Führungspersonen eines Landes gehört. Ferner durfte der Rat annehmen, dass eine Person, die an den demokratischen Mechanismen ihres Landes mitwirken möchte, nicht Mitglied einer Regierung werden sollte, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist. Auch wenn Herr Georgias nach seiner Ernennung zum Vizeminister einige von der Ausweisung bedrohte weiße Bauern unterstützte, genügt dieser Umstand allein offensichtlich nicht, um den Schluss zuzulassen, dass er innerhalb der Regierung von Simbabwe eine andere, den Menschenrechtsverletzungen, für die diese Regierung verantwortlich war, klar zuwiderlaufende Politik verfolgte.

Deshalb stellt das Gericht fest, dass der Rat dadurch, dass er den Namen von Herrn Georgias allein aufgrund seiner Eigenschaft als Vizeminister der Regierung von Simbabwe aufnahm, keinen Rechts- oder Tatsachenfehler und auch keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

Zur Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Georgias über Februar 2009 hinaus stellt das Gericht fest, dass Herr Georgias keinen konkreten Beleg dafür angeführt hat, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er annahm, dass es bei der Umsetzung des GPA nicht genügend Fortschritte gegeben habe.

Die Beurteilung des Europäischen Auswärtigen Dienstes, wonach Herr Georgias zu den „gemäßigten“ Politikern gehörte und nicht „unmittelbar“ in Menschenrechtsverletzungen verwickelt war, reicht nicht aus, um einen solchen Fehler darzutun. Daraus kann zwar geschlossen werden, dass der Rat im Februar 2011 bei der Streichung des Namens von Herrn Georgias der Auffassung war, dass die neuere Entwicklung der Situation in Simbabwe hinreichend positiv gewesen sei, um die Aufhebung der restriktiven Maßnahmen gegen einige „Gemäßigte“, u. a. Herrn Georgias, zu rechtfertigen. Da nichts Gegenteiliges vorgetragen wurde, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat dadurch einen Beurteilungsfehler beging, dass er dies nicht vor 2011 tat.

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
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1Gemeinsamer Standpunkt 2002/145/GASP vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 50, S. 1), dann Gemeinsamer Standpunkt 2004/161/GASP des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 50, S. 66).
2Beschluss 2007/235/GASP des Rates vom 16. April 2007 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 (ABl. L 101, S. 14) und Verordnung (EG) Nr. 412/2007 vom 16. April 2007 zur Änderung der Verordnung Nr. 314/2004 (ABl. L 101, S. 6).
3Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42, S. 6) und Verordnung (EU) Nr. 174/2011 vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 314/2004 (ABl. L 49, S. 23).
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