Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die Entscheidung der Kommission, die von MasterCard praktizierten multilateralen Interbankenentgelte zu verbieten
Das Grundrecht auf eine Wohnung ist von nationalen Gerichten bei der Umsetzung der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zu berücksichtigen
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Die Richtlinie 93/13/EWG dient zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern
1.
Frau Kušionová schloss im Jahr 2009 mit SMART Capital einen Verbraucherkreditvertrag über einen Betrag von 10 000 Euro. Zur Sicherung der Forderung wurde eine Hypothek auf ihr Eigenheim bestellt. In der Folge erhob Frau Kušionová gegen SMART Capital Klage auf Nichtigerklärung des Kreditvertrags und des Vertrags über die Bestellung der Sicherheit, wobei sie geltend machte, dass diese Verträge missbräuchliche Klauseln enthielten.
Vor diesem Hintergrund hat der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) als Rechtsmittelgericht den Gerichtshof angerufen. Er möchte wissen, ob die Vertragsklausel über die außergerichtliche Verwertung der auf der Immobilie lastenden Sicherheit missbräuchlich ist. Er führt dazu aus, dass diese Klausel es dem Gläubiger ermögliche, die Verwertung der Sicherheit ohne gerichtliche Kontrolle zu betreiben.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Politiken der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen. In der Charta ist auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festgeschrieben. Dem ist bei der Umsetzung der Richtlinie 93/13 Rechnung zu tragen.
In Bezug auf die Vollstreckung in Sicherheiten, die in Verbindung mit Darlehensverträgen von Verbrauchern bestellt werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 93/13 die Verwertung von Sicherheiten nicht regelt. Er hebt jedoch hervor, dass in einer Situation wie der hier in Rede stehenden geklärt werden muss, inwieweit es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wäre, den von der Richtlinie gewährten Schutz durchzusetzen.
Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die einschlägigen slowakischen Rechtsvorschriften zum einen vorsehen, dass eine Versteigerung innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung, dass die Verwertung der Sicherheit eingeleitet wurde, angefochten werden kann, und zum anderen, dass die Person, die sich gegen die Modalitäten der Versteigerung wendet, innerhalb von drei Monaten nach der Zuschlagserteilung tätig werden muss.
Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zur Wahrung der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zustehenden Rechte verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen zu erlassen, um der Verwendung als missbräuchlich eingestufter Klauseln ein Ende zu setzen. Hierzu müssen die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden über angemessene und wirksame Mittel verfügen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten, auch wenn ihnen die Wahl der Sanktionen bei Verstößen gegen das Unionsrecht überlassen bleibt, dafür sorgen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Zur Wirksamkeit und zum abschreckenden Charakter ergibt sich aus den Akten, dass das zuständige nationale Gericht in einem Verfahren zur außergerichtlichen Verwertung einer Sicherheit alle vorläufigen Maßnahmen erlassen kann, mit denen die Fortführung einer solchen Verwertung untersagt wird.
Zur Verhältnismäßigkeit der Sanktion hebt
der Gerichtshof hervor, dass der Umstand, dass es sich bei der Immobilie, die Gegenstand der Sicherheit ist, um das Heim der Familie des Verbrauchers handelt, besonderer Beachtung bedarf. Im Unionsrecht ist das Recht auf eine Wohnung nämlich ein durch die Charta der Grundrechte geschütztes und von den nationalen Gerichten bei der Umsetzung der Richtlinie 93/13 zu berücksichtigendes Grundrecht.
Im vorliegenden
Fall kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die dem zuständigen nationalen Gericht eröffnete Möglichkeit, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, ein angemessenes und wirksames Mittel darstellen könnte, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).