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Pressemitteilung
C-452/13;
VerkĂŒndet am: 
 04.09.2014
EuGH EuropĂ€ischer Gerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Die tatsĂ€chliche Ankunftszeit eines Fluges steht fĂŒr den Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der FlugzeugtĂŒren geöffnet wird
Leitsatz des Gerichts:
Erst zu diesem Zeitpunkt kann nĂ€mlich das Ausmaß der VerspĂ€tung im Hinblick auf eine etwaige EntschĂ€digung bestimmt werden
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Die VerspĂ€tung eines Fluges der Fluggesellschaft Germanwings von Salzburg (Österreich) nach Köln/Bonn (Deutschland) hat dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben, zu prĂ€zisieren, fĂŒr welchen Zeitpunkt die tatsĂ€chliche Ankunftszeit eines Flugzeugs steht. Das fragliche Flugzeug war mit einer VerspĂ€tung von 3:10 Stunden gestartet und setzte mit einer VerspĂ€tung von 2:58 Stunden auf der Landebahn des Flughafens Köln/Bonn auf. Als es seine Parkposition erreicht hatte, betrug die VerspĂ€tung 3:03 Stunden. Die FlugzeugtĂŒren wurden kurz darauf geöffnet.

Einer der Passagiere machte geltend, das Endziel sei mit einer VerspĂ€tung von ĂŒber drei Stunden gegenĂŒber der planmĂ€ĂŸigen Ankunftszeit erreicht worden und ihm stehe daher gemĂ€ĂŸ einem frĂŒheren Urteil des Gerichtshofs1 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro zu. Germanwings vertritt die Auffassung, dass die tatsĂ€chliche Ankunftszeit der Zeitpunkt sei, zu dem die RĂ€der des Flugzeugs die Landebahn des Flughafens Köln/Bonn berĂŒhrt hĂ€tten, so dass die VerspĂ€tung gegenĂŒber der planmĂ€ĂŸigen Ankunftszeit nur 2:58 Stunden betrage und somit kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehe.

Das mit dem Rechtsstreit zwischen dem Passagier und Germanwings befasste österreichische Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, fĂŒr welchen Zeitpunkt die tatsĂ€chliche Ankunftszeit des Flugzeugs steht.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff „tatsĂ€chliche Ankunftszeit“ nicht vertraglich definiert werden kann, sondern autonom und einheitlich auszulegen ist.

Insoweit fĂŒhrt der Gerichtshof aus, dass sich die FluggĂ€ste wĂ€hrend des Fluges nach Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten haben, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus SicherheitsgrĂŒnden erheblich beschrĂ€nkt sind. Unter solchen UmstĂ€nden können sich die FluggĂ€ste nicht weiter um ihre persönlichen, familiĂ€ren, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kĂŒmmern. Solange der Flug die planmĂ€ĂŸige Dauer nicht ĂŒberschreitet, sind solche Unannehmlichkeiten zwar als unumgĂ€nglich anzusehen. Dies gilt jedoch u. a. deshalb nicht fĂŒr eine VerspĂ€tung, weil die Passagiere die „verlorene Zeit“ nicht fĂŒr die Ziele verwenden können, die sie dazu veranlasst haben, genau diesen Flug zu nehmen. Der Begriff „tatsĂ€chliche Ankunftszeit“ ist somit dahin zu verstehen, dass er fĂŒr den Zeitpunkt steht, zu dem eine solche einschrĂ€nkende Situation endet.

Die Situation der FluggĂ€ste Ă€ndert sich aber grundsĂ€tzlich nicht wesentlich, wenn die RĂ€der des Flugzeugs die Landebahn berĂŒhren oder das Flugzeug seine Parkposition erreicht, da die FluggĂ€ste weiterhin in dem geschlossenen Raum, in dem sie sich befinden, verschiedenen EinschrĂ€nkungen unterliegen. Erst wenn den FluggĂ€sten das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist und dafĂŒr das Öffnen der FlugzeugtĂŒren angeordnet wird, sind sie diesen EinschrĂ€nkungen nicht mehr ausgesetzt und können sich grundsĂ€tzlich wieder in gewohnter Weise betĂ€tigen.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der FluggĂ€sten entstandenen VerspĂ€tung zu bestimmen, fĂŒr den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der FlugzeugtĂŒren geöffnet wird, sofern den FluggĂ€sten in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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1Urteil Sturgeon u. a. vom 19. November 2009 (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 102/09).
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