Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission verschiedene Maßnahmen Frankreichs zugunsten von SNCM gebilligt hatte
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Die Société Nationale Corse-Méditerranée (SNCM) ist ein französisches Schifffahrtunternehmen, das regelmäßige Schiffverbindungen vom französischen Festland anbietet. 2002 stand dieses Unternehmen zu 20 % im Eigentum der Société nationale des chemins de fer (SNCF) und zu 80 % im Eigentum der Compagnie générale maritime et financière (CGMF), deren Kapital wiederum zu 100 % unmittelbar vom französischen Staat gehalten wird. Bei der Öffnung des Kapitals von SNCM 2006 wurde die Kontrolle über diese Gesellschaft zu 66 % von privaten Unternehmen (Butler Capital Partners und Veolia Transport
1) übernommen, während 25 % ihres Kapitals im Besitz von CGMF verblieben und 9 % den Arbeitnehmern vorbehalten blieben.
Mit einer Entscheidung vom 8. Juli 2008
2 stellte die Kommission fest, dass die im Jahr 2002 vorgenommene Kapitalzuführung
3 von CGMF an SNCM in Höhe von 76 Mio. Euro (53,48 Mio. Euro für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und 22,52 Mio. Euro als Umstrukturierungsbeihilfen) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Die Maßnahmen des Privatisierungsplans von 2006 waren nach Ansicht der Kommission keine staatlichen Beihilfen. Diese Maßnahmen umfassten eine Veräußerung von SNCM durch CGMF zu einem negativen Kaufpreis von 158 Mio. Euro (Kapitalaufstockung), eine zusätzliche Kapitalzuführung von CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro und schließlich einen Kontokorrentvorschuss von 38,5 Mio. Euro zur Finanzierung eines von den Übernehmern gegebenenfalls aufzustellenden Sozialplans.
Die Corsica Ferries France SAS, der Hauptwettbewerber von SNCM, erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission. Mit Urteil vom 11. September 2012
4 erklärte das Gericht die Entscheidung teilweise für nichtig, da es der Auffassung war, dass der Kommission mehrere Beurteilungsfehler sowohl hinsichtlich der Kapitalzuführung als auch des Privatisierungsplans unterlaufen seien. SNCM und Frankreich haben daraufhin die Aufhebung dieses Urteils vor dem Gerichtshof beantragt.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof die Rechtsmittel von SNCM und Frankreich zurück und bestätigt somit die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission.
Was die Veräußerung von SNCM zu einem negativen Kaufpreis von 158 Mio. Euro anbelangt, werfen SNCM und Frankreich dem Gericht vor, den
„Test des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers“5 nicht korrekt angewandt zu haben. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass das Gericht die Kriterien ordnungsgemäß bestimmt hat, die für die Ermittlung des umsichtigen privaten Kapitalgebers, mit dem das fragliche öffentliche Unternehmen (CGMF) verglichen werden musste, notwendig sind. Außerdem ist das Gericht ordnungsgemäß zu dem Ergebnis gekommen, dass es die Kommission nicht vermocht hat, rechtlich hinreichend darzulegen, dass das Verhalten des französischen Staats durch eine vernünftige Wahrscheinlichkeit motiviert war, einen langfristigen materiellen Nutzen aus dem fraglichen Geschäft zu ziehen.
Was die von CGMF mit den privaten Übernehmern gemeinsam und gleichzeitig erfolgte Kapitalzuführung in Höhe von 8,75 Mio. Euro betrifft, bestätigt der Gerichtshof, dass das Gericht bei der Bewertung der Wirkungen der Klausel über die Auflösung der Veräußerung, die zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung im Zusammenhang mit der teilweisen Privatisierung von SNCM vereinbart worden war, keine Rechtsfehler begangen hat. Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass die Übernehmer im Fall der Ausübung dieser Klausel die Möglichkeit haben, ihre Kapitalzuführung zurückzuerlangen und sich aus SNCM zurückzuziehen. Es ist daher offensichtlich, wie das Gericht festgestellt hat, dass die Klausel über die Auflösung Auswirkungen auf die Bedingungen dieser Rekapitalisierung haben und so die Vergleichbarkeit der Kapitalzuführungen durch die öffentlichen und privaten Übernehmer beeinflussen kann. Da das Gericht Anhaltspunkte festgestellt hat, die das Vorliegen einer solchen Beeinflussung beweisen, konnte es zutreffend zu dem Schluss kommen, dass die Kommission eine vertiefte Untersuchung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Klausel über die Auflösung der Veräußerung hätte vornehmen müssen.
Was schließlich die personenbezogenen Beihilfen in Höhe von 38,5 Mio. Euro betrifft, machten SNCM und Frankreich geltend, das Gericht hätte überprüfen müssen, ob diese Summe im Hinblick auf den Privatinvestortest gerechtfertigt ist. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass SNCM und Frankreich nichts vortragen, was den Schluss zuließe, dass sich die Art dieses Betrags von 38,5 Mio. Euro von dem Betrag von 158 Mio. Euro unterscheidet, so dass sich im Hinblick auf den Privatinvestortest dieselben Schlussfolgerungen ergeben.
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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Butler Capital Partners hat in der Zwischenzeit ihre Anteile an Veolia Transport abgetreten.
2Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (ABl. 2009, L 225, S. 180).
3 Diese Kapitalzuführung war bereits 2003 Gegenstand einer Entscheidung der Kommission (Entscheidung 2004/166/EG vom 9. Juli 2003, ABl. 2004, L 61, S. 13) gewesen, die vom Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission (Rechtssache T-349/03) für nichtig erklärt wurde (vgl. Pressemitteilung Nr. 58/05).
4 Urteil Corsica Ferries France/Kommission (Rechtssache T-565/08, vgl. Pressemitteilung Nr. 115/12).
5 Mit diesem Test soll ermittelt werden, ob ein privater Kapitalgeber hätte veranlasst werden können, im Rahmen des Verkaufs von SNCM eine Kapitalzuführung in Höhe von 158 Mio. Euro vorzunehmen, oder ob er sich für die Liquidation des Unternehmens entschieden hätte. Dieser Test ist für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe notwendig: Das einem Unternehmen vom Staat unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, zur Verfügung gestellte Kapital kann nämlich nicht als staatliche Beihilfe qualifiziert werden.