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Pressemitteilung
C-58/13, C-59/13;
VerkĂŒndet am: 
 17.07.2014
EuGH EuropĂ€ischer Gerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
In einen Mitgliedstaat zurĂŒckzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung auszuĂŒben, stellt keine missbrĂ€uchliche Praktik dar
Leitsatz des Gerichts:
Die Möglichkeit der Angehörigen eines Mitgliedstaats der Union, den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erwerben wollen, und den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Beruf ausĂŒben möchten, zu wĂ€hlen, wohnt der AusĂŒbung der von den VertrĂ€gen gewĂ€hrleisteten Grundfreiheiten inne
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Die Richtlinie ĂŒber die Niederlassung von RechtsanwĂ€lten1 soll die stĂ€ndige AusĂŒbung des Rechtsanwaltsberufs (als SelbstĂ€ndiger oder abhĂ€ngig BeschĂ€ftigter) in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, erleichtern, wobei der Beruf allerdings nur unter der ursprĂŒnglichen Berufsbezeichnung ausgeĂŒbt werden darf. Die Richtlinie sieht vor, dass die zustĂ€ndige Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich der Rechtsanwalt niederlĂ€sst, die Eintragung des Rechtsanwalts anhand einer Bescheinigung ĂŒber dessen Eintragung bei der zustĂ€ndigen Stelle des Mitgliedstaats vornimmt, in dem ihm die Berufsbezeichnung verliehen wurde2.

Zwei italienische Staatsangehörige (Angelo Alberto Torresi und Pierfrancesco Torresi) erwarben, nachdem sie in Italien ihren UniversitĂ€tsabschluss in Rechtswissenschaften erhalten hatten, einen UniversitĂ€tsabschluss in Rechtswissenschaften in Spanien. Am 1. Dezember 2011 wurden sie als RechtsanwĂ€lte in das Verzeichnis des Ilustre Colegio de Abogados de Santa Cruz de Tenerife (Rechtsanwaltskammer von Santa Cruz de Tenerife, Spanien) eingetragen. Am 17. MĂ€rz 2012 stellten sie beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Macerata (Italien) einen Antrag auf Eintragung 3 in die „Sonderabteilung des Anwaltsverzeichnisses“. Diese Sonderabteilung umfasst die RechtsanwĂ€lte, die eine in einem anderen Mitgliedstaat als Italien verliehene Berufsbezeichnung innehaben, aber in Italien niedergelassen sind.

Da der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Macerata innerhalb der vorgesehenen Frist keine Entscheidung erließ, befassten die Herren Torresi den Consiglio Nazionale Forense (Ausschuss der gesamtstaatlichen Rechtsanwaltskammer Italiens, im Folgenden: CNF) und begehrten eine Entscheidung ĂŒber ihre EintragungsantrĂ€ge. Sie machen geltend, dass die Eintragungen nach der geltenden Regelung nur von einer einzigen Voraussetzung abhingen, nĂ€mlich der Vorlage der „Bescheinigung ĂŒber die Eintragung bei der zustĂ€ndigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats“ (im vorliegenden Fall Spanien). Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfĂŒllt war, hĂ€tten die Herren Torresi ihrer Ansicht nach in das Verzeichnis eingetragen werden mĂŒssen.

Der CNF vertritt die Auffassung, die Herren Torresi könnten sich nicht auf die Richtlinie ĂŒber die Niederlassung von RechtsanwĂ€lten berufen, wenn der Erwerb der Berufsbezeichnung in Spanien lediglich dazu diene, das italienische Recht ĂŒber den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf zu umgehen, und damit eine missbrĂ€uchliche Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit darstelle. Daher möchte der CNF vom Gerichtshof wissen, ob die zustĂ€ndigen Stellen eines Mitgliedstaats dessen Angehörigen, die sich nach dem Erwerb eines UniversitĂ€tsabschlusses im eigenen Land in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben, um dort die Qualifikation fĂŒr den Rechtsanwaltsberuf zu erwerben, und anschließend in den ersten Mitgliedstaat zurĂŒckgekehrt sind, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der im zweiten Staat erlangten Berufsbezeichnung auszuĂŒben, die Eintragung in das Anwaltsverzeichnis wegen Rechtsmissbrauchs verweigern dĂŒrfen4.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunĂ€chst darauf hin, dass die Richtlinie ĂŒber die Niederlassung von RechtsanwĂ€lten zur Erleichterung der stĂ€ndigen AusĂŒbung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, einen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Berufsbezeichnungen der zuwandernden RechtsanwĂ€lte schafft, die unter der ursprĂŒnglichen Berufsbezeichnung arbeiten wollen. Der Unionsgesetzgeber wollte so der Unterschiedlichkeit der nationalen Eintragungsvoraussetzungen ein Ende setzen, die den Ungleichheiten und Hindernissen fĂŒr die FreizĂŒgigkeit zugrunde lagen. Die Richtlinie ist somit darauf gerichtet, die Voraussetzungen fĂŒr die AusĂŒbung des Niederlassungsrechts von RechtsanwĂ€lten vollstĂ€ndig zu harmonisieren.

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bescheinigung ĂŒber die Eintragung im Herkunftsmitgliedstaat die einzige Voraussetzung ist, an die die Eintragung des Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat geknĂŒpft ist, damit dieser dort unter seiner ursprĂŒnglichen Berufsbezeichnung tĂ€tig sein kann5.

Der Gerichtshof betont, dass eine betrĂŒgerische oder missbrĂ€uchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt und ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich seine Staatsangehörigen in missbrĂ€uchlicher Weise dem nationalen Recht entziehen. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Feststellung einer missbrĂ€uchlichen Praxis das Vorliegen eines objektiven Elements (nĂ€mlich, dass das Ziel der Unionsregelung trotz deren formaler Einhaltung nicht erreicht wurde) und eines subjektiven Elements (nĂ€mlich, dass die Absicht, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, ersichtlich ist) verlangt.

Dies vorausgeschickt, fĂŒhrt der Gerichtshof aus, dass die Möglichkeit der Angehörigen eines Mitgliedstaats der Union, den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erwerben wollen, und den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Beruf ausĂŒben möchten, zu wĂ€hlen, im Binnenmarkt der AusĂŒbung der von den VertrĂ€gen gewĂ€hrleisteten Grundfreiheiten innewohnt.

Der Umstand, dass sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der im eigenen Land einen UniversitĂ€tsabschluss erworben hat, in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um die Berufsbezeichnung eines Rechtsanwalts zu erwerben, und danach ins eigene Land zurĂŒckkehrt, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der in dem anderen Mitgliedstaat erlangten Berufsbezeichnung auszuĂŒben, ist die Konkretisierung eines der Ziele der Richtlinie und stellt keine missbrĂ€uchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts dar.

Ebenso wenig stellt es einen Rechtsmissbrauch dar, dass die Eintragung in das Anwaltsverzeichnis kurze Zeit nach dem Erwerb der Berufsbezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat beantragt wurde, da die Richtlinie nicht die Absolvierung einer praktischen Verwendung im Herkunftsmitgliedstaat vorschreibt.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass es keine missbrĂ€uchliche Praktik darstellt, wenn sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der einen UniversitĂ€tsabschluss innehat, in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort die Qualifikation fĂŒr den Rechtsanwaltsberuf zu erwerben, und danach unter der in dem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung in das eigene Land zurĂŒckkehrt.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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1 Richtlinie 98/5/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der stĂ€ndigen AusĂŒbung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36).
2Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie.
3Nach Art. 3 der Richtlinie.
4In einem solchen Fall hat der Rechtsanwalt seine TĂ€tigkeit im Aufnahmemitgliedstaat unter seiner ursprĂŒnglichen Berufsbezeichnung auszuĂŒben. Diese Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats zu fĂŒhren und muss verstĂ€ndlich und so formuliert sein, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie).
5Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 2006, Kommission/Luxemburg (Rechtssache C-193/05) und Wilson (Rechtssache C-506/04). Vgl. auch Pressemitteilung Nr. 76/06.
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