Nur von den Eigentümern der Infrastrukturen, die die Erbringung von Mobilfunkdiensten ermöglichen, kann ein Entgelt für die Errichtung dieser Strukturen auf öffentlichem Eigentum erhoben werden
Daher unterliegen Betreiber, die diese Infrastrukturen lediglich nutzen, diesem Entgelt nicht
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Die Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)
1 erlaubt den Mitgliedstaaten, ein Entgelt u. a. für die Installation der für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten erforderlichen Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz zu erheben.
Mehrere spanische Gemeinden erhoben von Mobilfunkunternehmen Entgelte für die Errichtung der für die Erbringung von Mobilfunkdiensten erforderlichen Infrastrukturen auf kommunalem Eigentum. Die Entgelte wurden von den Unternehmen unabhängig davon erhoben, ob sie Eigentümer dieser Einrichtungen waren.
Vodafone España und France Telecom España, Anbieter von Mobilfunkdiensten in Spanien, machen vor den spanischen Gerichten geltend, dass die Erhebung von Entgelten bei Betreibern, die lediglich Nutzer und nicht Eigentümer des elektronischen Telekommunikationsnetzes sind, mit der Genehmigungsrichtlinie unvereinbar sei.
Das Tribunal Supremo (spanischer Oberster Gerichtshof) fragt den Gerichtshof, ob die Genehmigungsrichtlinie den Mitgliedstaaten erlaubt, die fraglichen Entgelte von den Nutzern des Telekommunikationsnetzes zu erheben.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof vorab fest, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben dürfen. In diesem Kontext sind die Mitgliedstaaten insbesondere befugt, Entgelte für die Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz zu erheben.
Der Gerichtshof erläutert in diesem Zusammenhang, dass die Genehmigungsrichtlinie weder den Begriff der Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz noch den Begriff des Schuldners des Entgelts für die Rechte für diese Installation definiert. Er weist jedoch darauf hin, dass nach der Rahmenrichtlinie
2 die Rechte für die Installation von Einrichtungen – d. h. physischen Infrastrukturen – auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz
einem Unternehmen erteilt werden, das für die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze zugelassen und daher berechtigt ist, die notwendigen Einrichtungen zu installieren.
Folglich kann das Entgelt für die Rechte für die Installation von Einrichtungen nur vom Inhaber dieser Rechte erhoben werden, d. h. vom Eigentümer der auf, über oder unter dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz errichteten Infrastrukturen.
Der Gerichtshof antwortet deshalb, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, das Entgelt von Betreibern zu erheben, die die Infrastrukturen, ohne ihre Eigentümer zu sein, für die Erbringung von Mobilfunkdiensten nutzen.
Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass die Bestimmung der Genehmigungsrichtlinie
3, die sich auf die Erhebung des Entgelts bezieht, wegen ihrer unbedingten und genauen Formulierung vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend gemacht werden kann, um der Anwendung einer mit dieser Bestimmung unvereinbaren Entscheidung einer Behörde entgegenzutreten.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 21).
2Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 33).
3Art. 13.