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Pressemitteilung
C-573/12;
Verkündet am: 
 01.07.2014
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie ist mit dem Unionsrecht vereinbar
Leitsatz des Gerichts:
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in anderen Staaten der Union zu fördern
Zum Urteilstext (Englisch!)
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Die Richtlinie zur Förderung der Nutzung grüner Energie1 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Erzeugung grünen Stroms zu fördern. Sie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, die Erzeuger unterstützen, nicht verpflichtet sind, die Nutzung von grüner Energie zu fördern, die in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt wurde.

In Schweden können für Anlagen zur Erzeugung grünen Stroms, die sich im Inland befinden, Stromzertifikate erteilt werden. Diese Zertifikate können sodann an Stromversorger und bestimmte Nutzer verkauft werden, die eine Sonderabgabe zahlen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, eine bestimmte Zahl von Zertifikaten zu halten, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht. Durch den Verkauf dieser Zertifikate können die Erzeuger grünen Stroms zusätzliche Einnahmen erzielen, die die Einnahmen aus dem Stromverkauf ergänzen. Auf diese Weise werden die mit der Erzeugung von grünem Strom, bei dem die Produktionskosten stets höher sind als bei Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen, verbundenen Mehrkosten von den Versorgern und den Verbrauchern getragen.

Die Gesellschaft Ålands Vindkraft beantragte bei den schwedischen Behörden, ihr für ihren Windenergiepark Oskar, der sich in Finnland im Archipel der Åland-Inseln befindet, Stromzertifikate zuzuteilen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass solche Zertifikate nur Betreibern von Erzeugungsanlagen zugeteilt werden könnten, die sich in Schweden befänden.

Ålands Vindkraft focht den ablehnenden Bescheid vor den schwedischen Gerichten an, wobei sie geltend machte, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs der schwedischen Stromzertifizierungsregelung entgegenstehe. Diese Regelung bewirke, dass etwa 18 % des schwedischen Stromverbrauchsmarkts zum Nachteil der Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten den in Schweden ansässigen Erzeugern von grünem Strom vorbehalten blieben.

Der mit dem Rechtsstreit befasste Förvaltningsrätt i Linköping (Verwaltungsgericht Linköping, Schweden) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die schwedische Stromzertifizierungsregelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die schwedische Regelung der grünen Zertifikate eine Regelung zur Förderung der Erzeugung grünen Stroms ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung entschieden haben, nicht verpflichtet, die Förderung nach dieser Regelung auf den im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugten grünen Strom zu erstrecken. Folglich ist die schwedische Förderregelung mit der Richtlinie vereinbar.

Zweitens führt der Gerichtshof aus, dass die fragliche Förderregelung geeignet ist, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Einfuhren von grünem Strom, zu behindern. Zum einen sind die Versorger und Nutzer verpflichtet, für den von ihnen eingeführten Strom Zertifikate zu erwerben, um keine Sonderabgabe zahlen zu müssen. Zum anderen ist die Möglichkeit der Erzeuger von grünem Strom schwedischen Ursprungs, die Zertifikate zusammen mit dem von ihnen erzeugten Strom zu verkaufen, geeignet, die Aufnahme von Verhandlungen und die Eingehung vertraglicher Beziehungen im Bereich der Lieferung von inländischem Strom an die Stromversorger bzw. -nutzer zu fördern. Daraus folgt, dass die Regelung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt.

Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass diese Beschränkung durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt ist, die Nutzung erneuerbarer
Energiequellen zu fördern
, um die Umwelt zu schützen und die Klimaänderungen zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang sieht es der Gerichtshof als zur Erreichung des verfolgten Ziels gerechtfertigt an, dass die Maßnahmen zur Förderung des Übergangs zu grüner Energie bei der Erzeugung und nicht beim Verbrauch ansetzen. Das Königreich Schweden war beim derzeitigen Stand des Unionsrechts auch zu der Annahme berechtigt, dass zur Erreichung des verfolgten Ziels die Inanspruchnahme der nationalen Förderregelung allein auf die inländische Erzeugung grünen Stroms zu beschränken war. Der Gerichtshof hebt insbesondere hervor, dass diese Förderregelung erforderlich ist, um langfristige Investitionen in grüne Energie zu fördern.

Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass die schwedische Förderregelung auch mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs im Einklang steht.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16).
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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