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Pressemitteilung
C-345/13;
Verkündet am: 
 19.06.2014
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als rechtsgültig anzusehen, wenn sein Inhaber angibt, inwiefern es Eigenart aufweist
Leitsatz des Gerichts:
Die Eigenart ist nicht durch Vergleich mit möglichen Kombinationen von Elementen von verschiedenen älteren Geschmacksmustern, sondern durch Vergleich mit einem oder mehrerenindividuellen, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern zu prüfen
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Die Verordnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster1 bestimmt, dass (eingetragene oder nicht eingetragene) Geschmacksmuster auf Unionsebene geschützt sind, wenn sie neu sind (Fehlen jeder früheren Offenbarung) und Eigenart haben (der Gesamteindruck, den sie bei einem informierten Benutzer hervorrufen, muss sich von dem unterscheiden, den ältere Geschmacksmuster hervorrufen).

Im Jahr 2005 entwarf Karen Millen Fashion (KMF), ein auf Fertigung und Verkauf von Damenbekleidung spezialisiertes britisches Unternehmen, ein gestreiftes Hemd (in einer blauen und einer steinbraunen Version) sowie ein schwarzes Strickoberteil und brachte beides in Irland in Verkauf. Vertreter von Dunnes Stores, einer irischen Handelskette, erwarben Exemplare dieser Kleidungsstücke in einem der irischen Einzelhandelsgeschäfte von KMF. In der Folge ließ Dunnes Kopien dieser Kleidungsstücke fertigen, die sie Ende 2006 in ihren irischen Geschäften in den Verkauf brachte.

Im Januar 2007 strengte KMF ein Verfahren vor den irischen Gerichten an, um Dunnes die Benutzung seiner nicht eingetragenen Geschmacksmuster untersagen zu lassen. KMF verlangte des Weiteren Schadensersatz für die nicht genehmigte Benutzung der in Rede stehenden Geschmacksmuster.

Dunnes trägt vor, dass KMF nicht Inhaberin der nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei, da sie deren Eigenart nicht nachgewiesen habe. In diesem Zusammenhang macht Dunnes geltend, dass die Eigenart nicht nur durch Vergleich mit einem oder mehreren Geschmacksmustern, die der Öffentlichkeit früher zugänglich gemacht worden seien, sondern auch durch Vergleich mit Kombinationen isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern zu beurteilen sei. Nach Auffassung von Dunnes kann ein Geschmacksmuster keine Eigenart haben, wenn es sich um eine bloße Zusammensetzung aus spezifischen Elementen oder Teilen von älteren Geschmacksmustern handele.

Der mit dem Rechtsstreit befasste Supreme Court (Oberster Gerichtshof Irlands) möchte vom Gerichtshof zum einen wissen, ob die Eigenart der in Rede stehenden Geschmacksmuster allein durch Vergleich mit einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern, oder auch durch Vergleich mit Kombinationen isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern zu prüfen ist. Zum anderen möchte das irische Gericht wissen, ob der Inhaber eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters beweisen muss, dass sein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, oder ob er lediglich angeben muss, inwiefern es Eigenart aufweist.

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Eigenart eines Geschmacksmusters im Hinblick auf die Gewährung des Schutzes nach der Verordnung durch Vergleich mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern zu prüfen ist, die aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten älteren Geschmacksmuster ermittelt und bestimmt wurden. Demzufolge kann diese Prüfung nicht durch Vergleich mit einer Kombination bestimmter isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern vorgenommen werden.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass die Verordnung im Rahmen einer Verletzungsklage eine Vermutung der Rechtsgültigkeit nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufstellt, so dass der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in diesen Verfahren nicht dessen Eigenart beweisen muss. Der Inhaber muss also lediglich angeben, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist, d. h. er muss das oder die Elemente des betreffenden Geschmacksmusters benennen, die diesem seiner Ansicht nach Eigenart verleihen. Der Beklagte kann jedoch jederzeit die Rechtsgültigkeit des in Rede stehenden Geschmacksmusters in Frage stellen.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).
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