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Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder VerĂ€nderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizufĂŒhrender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die TĂ€tigkeit als solche. Bei einem ArbeitsverhĂ€ltnis wird die vereinbarte TĂ€tigkeit weisungsgebunden, dh. in persönlicher AbhĂ€ngigkeit geleistet. Welches RechtsverhĂ€ltnis vorliegt, ist anhand einer GesamtwĂŒrdigung aller maĂgebenden UmstĂ€nde des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsĂ€chliche DurchfĂŒhrung, ist letztere maĂgebend.
Die Parteien streiten darĂŒber, ob zwischen ihnen ein ArbeitsverhĂ€ltnis oder ein Werkvertrag besteht. Der KlĂ€ger ist fĂŒr den Beklagten mit Unterbrechungen seit 2005 auf der Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten VertrĂ€gen tĂ€tig geworden. Im letzten Vertrag vom 23. MĂ€rz/1. April 2009 ist die
âVorarbeit fĂŒr die Nachqualifizierung der Denkmalliste fĂŒr die kreisfreie Stadt und den Landkreis FĂŒrth sowie fĂŒr den Landkreis NĂŒrnberger Landâ vereinbart. Danach war Aufgabe des KlĂ€gers, im Rahmen des Nachqualifizierungs- und Revisionsprojekts des Bayerischen Landesamts fĂŒr Denkmalpflege (BLfD) BodendenkmĂ€ler in einem EDV-gestĂŒtzten System zu erfassen und nachzuqualifizieren. AbhĂ€ngig vom Standort der Ortsakten konnte die TĂ€tigkeit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden. Einen SchlĂŒssel zu diesen Dienststellen besaĂ der KlĂ€ger nicht. Er hat regelmĂ€Ăig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet, ĂŒber einen zur VerfĂŒgung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung wurde ihm der Zugang zu den Eingabemasken ermöglicht. Der Termin zur Fertigstellung der vereinbarten Leistungen wurde anhand der Zahl der im Arbeitsgebiet bekannten archĂ€ologischen Fundstellen kalkuliert und auf den 30. November 2009 festgelegt. Dem KlĂ€ger war gestattet, die VergĂŒtung iHv. 31.200 Euro incl. Mehrwertsteuer nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in EinzelbetrĂ€gen von 5.200 Euro abzurechnen.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass zwischen den Parteien nach dem wahren GeschÀftsinhalt ein ArbeitsverhÀltnis besteht. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
Bereits die Gestaltung des
âWerkvertragsâ lĂ€sst erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte TĂ€tigkeit geschuldet wird. Die WĂŒrdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kumulation und Verdichtung der Bindung des KlĂ€gers sei in einer Gesamtschau als TĂ€tigkeit in persönlicher AbhĂ€ngigkeit zu werten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.