Zur kĂŒrzeren Pressemitteilung
Tenor
Auf die Revision der KlÀgerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. Dezember 2011 - 11 Sa 802/11 - aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 3. Mai 2011 - 2 Ca 39/11 - wird zurĂŒckgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand1
Die Parteien streiten in erster Linie darĂŒber, ob ihr ArbeitsverhĂ€ltnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2010 geendet hat.
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Der beklagte Landkreis ist seit dem 1. Januar 2005 als sog. Optionskommune nach § 6a Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) iVm. § 1 KommunaltrĂ€ger-Zulassungsverordnung (KomtrZV) anstelle der Bundesagentur fĂŒr Arbeit als TrĂ€ger bestimmter Leistungen der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende (optionale Aufgaben) zugelassen. Die Zulassung erfolgte zunĂ€chst auf der Grundlage der Experimentierklausel des § 6a SGB II in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung (kĂŒnftig: SGB II aF) und war nach § 6a Abs. 5 Satz 2 SGB II aF iVm. § 1 Abs. 2, § 2 KomtrZV vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) - gĂŒltig vom 28. September 2004 bis 8. Dezember 2010 (kĂŒnftig: KomtrZV aF) - fĂŒr die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 erteilt. Zur Erledigung der Aufgaben als Optionskommune stellte der Beklagte mehr als 120 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befristet ein und fĂŒhrte die Bearbeitung der originĂ€ren und optionalen Aufgaben im Bereich der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende in einem
âZentrum fĂŒr Arbeitâ zusammen.
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Die zuletzt als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung tÀtige KlÀgerin war bei dem Beklagten seit dem 1. Oktober 2002 zunÀchst als Praktikantin und spÀter im Rahmen eines Projekts befristet beschÀftigt.
Mit Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten die Parteien ua. Folgendes:
â§ 1
Frau/Herr P wird ab dem 01.01.2006 fĂŒr die Dauer der Zulassung des Landkreises L als kommunaler TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitssuchende entsprechend der KommunaltrĂ€ger-Zulassungsverordnung, lĂ€ngstens bis zum 31.12.2010 befristet als BeschĂ€ftigte/r eingestellt, und zwar
1. als VollbeschÀftigte/r.
âŠ
§ 2
Das ArbeitsverhĂ€ltnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) und den diesen ergĂ€nzenden, Ă€ndernden oder ersetzenden TarifvertrĂ€gen in der fĂŒr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung. AuĂerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlĂ€gigen TarifvertrĂ€ge Anwendung.
§ 3
Frau/Herr P ist in Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert.
âŠâ
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Am 11. Mai 2010 schlossen die Parteien einen Ănderungsvertrag, in dem es ua. heiĂt:
âDer ⊠Arbeitsvertrag wird dahingehend geĂ€ndert, dass Frau P entsprechend der auszuĂŒbenden TĂ€tigkeit ab dem 17.05.2010 in Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert ist sowie dass die durchschnittliche regelmĂ€Ăige wöchentliche Arbeitszeit ab dem 17.05.2010 auf 16/39 Stunden der regelmĂ€Ăigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/r VollbeschĂ€ftigten festgesetzt wird.
Im Ăbrigen gilt der bestehende Arbeitsvertrag unverĂ€ndert weiter.â
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Mit § 6a Abs. 1 SGB II in der Fassung von Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) - gĂŒltig ab 11. August 2010 - wurde die unbefristete VerlĂ€ngerung der Zulassungen kommunaler TrĂ€ger fĂŒr die Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende geregelt. Der beklagte Landkreis ist nunmehr zugelassener kommunaler TrĂ€ger iSv. § 1 KomtrZV in der Fassung vom 1. Dezember 2010 und fĂŒhrt die optionalen Aufgaben der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende ĂŒber den 31. Dezember 2010 hinaus fort. Er ĂŒbernahm 107 der befristet BeschĂ€ftigten in ein unbefristetes ArbeitsverhĂ€ltnis.
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Mit ihrer am 21. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagen ohne Verzögerung zugestellten Klage hat sich die KlĂ€gerin gegen die Beendigung ihres ArbeitsverhĂ€ltnisses gewandt und mit spĂ€terer Klageerweiterung hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die in § 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Sie halte einer vertraglichen Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie intransparent sei. Zudem fehle ihr die sachliche Rechtfertigung. Der Beklagte habe nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass die Arbeitsaufgaben einer Arbeitsvermittlerin mit Ablauf des 31. Dezember 2010 entfallen wĂŒrden. Jedenfalls habe sie (die KlĂ€gerin) einen Wiedereinstellungsanspruch, der ua. aus § 30 Abs. 2 Satz 2 des nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 auf das ArbeitsverhĂ€ltnis anzuwendenden TVöD in der durchgeschriebenen Fassung fĂŒr den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen ArbeitgeberverbĂ€nde (TVöD-V) folge.
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Die KlÀgerin hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass das ArbeitsverhĂ€ltnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 21. Oktober 2005 beendet worden ist und ĂŒber den 31. Dezember 2010 unbefristet fortbesteht;
2. im Falle des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. den Beklagten zu verurteilen, die KlÀgerin bis zum rechtskrÀftigen Abschluss des Verfahrens zu unverÀnderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung weiterzubeschÀftigen;
3. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das Angebot der KlÀgerin auf Abschluss eines unbefristeten Fortsetzungsvertrags ab dem 1. Januar 2011 zu den Arbeitsbedingungen, wie sie zuvor zwischen der KlÀgerin und dem Beklagten gemÀà Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 bestanden, und unter Anrechnung der bisherigen BeschÀftigungsdauer anzunehmen.
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Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zulĂ€ssig. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der KlĂ€gerin sei das Optionsmodell nach den ihm zugrunde liegenden Rechtsvorschriften bis 31. Dezember 2010 begrenzt gewesen, so dass nur ein vorĂŒbergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung der KlĂ€gerin bestanden habe. Jedenfalls liege in seiner zunĂ€chst nur bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Zulassung als Optionskommune ein eigenstĂ€ndiger Sachgrund fĂŒr die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Auch sei er nicht zur Ăbernahme der KlĂ€gerin in ein unbefristetes ArbeitsverhĂ€ltnis verpflichtet.
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Das Arbeitsgericht hat
âfestgestellt, dass das ArbeitsverhĂ€ltnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 21.10.2005 beendet worden istâ, und dem WeiterbeschĂ€ftigungsantrag entsprochen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeĂ€ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die KlĂ€gerin in erster Linie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beklagte beantragt, die Revision zurĂŒckzuweisen.
EntscheidungsgrĂŒnde10
Die zulĂ€ssige Revision der KlĂ€gerin ist begrĂŒndet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht unter AbĂ€nderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Klageantrag zu 1. abgewiesen. Das in ihm liegende Befristungskontrollbegehren ist zulĂ€ssig und begrĂŒndet. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte WeiterbeschĂ€ftigungsantrag fĂ€llt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dies gilt auch fĂŒr den mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Wiedereinstellungsanspruch.
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I. Der Antrag zu 1. hat entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Erfolg.
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1. Der Antrag ist zulÀssig.
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a) Mit ihm verfolgt die KlĂ€gerin ausschlieĂlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antragswortlaut â⊠und ĂŒber den 31. Dezember 2010 unbefristet fortbestehtâ kommt keine eigenstĂ€ndige Bedeutung als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu.
Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der KlagebegrĂŒndung. Auch das Arbeitsgericht hat den Antrag der KlĂ€gerin bereits (stillschweigend) in diesem Sinne verstanden, indem es seinen Entscheidungsausspruch ohne
âFortbestehenszusatzâ formuliert hat. Mit ihrem Antrag auf ZurĂŒckweisung der Berufung hat die KlĂ€gerin bestĂ€tigt, dass Streitgegenstand des Antrags zu 1. (allein) die Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten fristbestimmten Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses zum 31. Dezember 2010 ist. Auf andere BeendigungstatbestĂ€nde hat sich der Beklagte weder berufen noch sind sie sonst zwischen den Parteien im Streit.
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b) Bedenken gegen die ZulÀssigkeit des so verstandenen Antrags bestehen nicht. Klagegegenstand und Klagegrund sind hinreichend bestimmt bezeichnet iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 mwN).
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2. Der Befristungskontrollantrag ist begrĂŒndet. Das ArbeitsverhĂ€ltnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten kalendermĂ€Ăigen Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet.
Zwar beruht die Befristung - anders als die KlÀgerin vor allem mit ihrer Revision vorbringt - nicht auf einer unbestimmten, unklaren oder intransparenten Klausel. Sie ist aber unzulÀssig, weil sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).
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a) Der Antrag ist nicht bereits deshalb begrĂŒndet, weil die der streitbefangenen Befristung zugrunde liegende Vereinbarung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 eine Einstellung der KlĂ€gerin âfĂŒr die Dauer der Zulassung des Landkreises L als kommunaler TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitssuchende entsprechend der KommunaltrĂ€ger-Zulassungsverordnung, lĂ€ngstens bis zum 31.12.2010â vorsieht.
Dabei kann dahinstehen, ob die Parteien damit eine Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG) oder eine auflösende Bedingung (§ 21 TzBfG) vereinbart haben, die zugleich mit einer kalendermĂ€Ăigen (Höchst-)Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG) verbunden wurde (zur Abgrenzung vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242).
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aa) Zum einen sind sowohl die Doppelbefristung als auch die Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung rechtlich möglich (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17 zur Kombination von Zweck- und Zeitbefristung sowie BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 13, BAGE 138, 242 zur Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung).
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bb) Zum anderen hÀlt § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen GeschÀftsbedingungen stand.
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(1) Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des Arbeitsvertrags offenbleiben. Selbst wenn es sich um Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die der Beklagte der KlĂ€gerin gestellt hat, ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Denn die Regelung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 lĂ€sst nach gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden MaĂstabs ausreichend klar erkennen, dass der Arbeitsvertrag begrenzt sein sollte fĂŒr die Dauer der Optionskommunenzulassung des beklagten Landkreises und unabhĂ€ngig davon spĂ€testens am 31. Dezember 2010 enden sollte.
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(2) Die - unterstellte - Allgemeine GeschÀftsbedingung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 verletzt auch nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kombination einer auflösenden Bedingung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung entspricht einer gebrÀuchlichen Regelungstechnik beim Abschluss befristeter oder bedingter ArbeitsvertrÀge. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wirksamkeit der beiden BeendigungstatbestÀnde rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist.
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b) Die streitbefangene, kalendermĂ€Ăige Befristung ist aber rechtsunwirksam.
Sie bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Ein solcher liegt nicht vor.
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aa) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Befristung nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
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(1) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorĂŒbergehend besteht.
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(a) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende fĂŒr die BeschĂ€ftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 17. MĂ€rz 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). HierĂŒber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen mĂŒssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes fĂŒr die Befristung (BAG 17. MĂ€rz 2010 - 7 AZR 640/08 - aaO). Die tatsĂ€chlichen Grundlagen fĂŒr die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17. MĂ€rz 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der GrĂŒnde, BAGE 101, 262).
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(b) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmĂ€Ăig gegebenen Unsicherheit ĂŒber die kĂŒnftige Entwicklung des ArbeitskrĂ€ftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der GrĂŒnde, BAGE 109, 339). Die allgemeine Unsicherheit ĂŒber die zukĂŒnftig bestehende BeschĂ€ftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwĂ€lzen darf (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher AblĂ€ufe eine TĂ€tigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. fĂŒr eine Zweckbefristung BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31).
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(c) Wird die Befristung auf die nur vorĂŒbergehende Ăbertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestĂŒtzt, vermag dies fĂŒr sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen (vgl. BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der GrĂŒnde, BAGE 109, 339). So liegt etwa in den FĂ€llen, in denen sich eine (ĂŒbertragene) MaĂnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Ăbertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund fĂŒr die Befristung des ArbeitsverhĂ€ltnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (vgl. hierzu - noch Sachverhalte vor Inkrafttreten des TzBfG betreffend - BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der GrĂŒnde, aaO; 4. Dezember 2002 - 7 AZR 437/01 - zu A II 2 der GrĂŒnde; 22. MĂ€rz 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 c bb der GrĂŒnde, BAGE 94, 130 [in Abgrenzung zu Befristungen im Zusammenhang mit sog. MBSE-MaĂnahmen, hierzu zB BAG 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - BAGE 52, 122]).
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(2) Gemessen hieran ist die vom Beklagten angestellte Prognose, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der KlĂ€gerin sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende fĂŒr ihre BeschĂ€ftigung kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe, nicht begrĂŒndet. Die Prognose stĂŒtzt sich allein auf die am 21. Oktober 2005 geltende Gesetzes- und Verordnungslage, wonach das Optionsmodell - die Zulassung von höchstens 69 kommunalen TrĂ€gern von Leistungen der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende anstelle der Bundesagentur fĂŒr Arbeit - fĂŒr die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 begrenzt war (vgl. § 6a Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1, 2 KomtrZV aF). In die Prognose auch einzustellen war aber der Umstand, dass die Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende nicht
âan sichâ eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches FĂŒrsorgesystem, das fĂŒr erwerbsfĂ€hige HilfebedĂŒrftige vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine BeschĂ€ftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte insoweit darauf, dass nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der KlĂ€gerin am 21. Oktober 2005 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen die Wahrnehmung der sozialstaatlichen Daueraufgabe durch ihn nur zeitweilig angefallen sei. Wenn nĂ€mlich, wie vorliegend, bei Abschluss des befristeten Vertrags davon auszugehen ist, dass die optionalen, vom Beklagten anstelle der Bundesagentur fĂŒr Arbeit - in zeitlich begrenzter TrĂ€gerschaft - wahrgenommenen Aufgaben als solche nicht wegfallen werden, vermag die Unsicherheit ĂŒber ihre kĂŒnftige TrĂ€gerschaft allein die Befristung des Arbeitsvertrags nicht zu rechtfertigen. Vielmehr wĂ€re hierfĂŒr erforderlich, dass bereits bei Vertragsschluss hinreichend zuverlĂ€ssig zu prognostizieren war, der Arbeitgeber werde mit dem vorgesehenen Ende des Arbeitsvertrags mit der KlĂ€gerin die Aufgaben nicht mehr in eigener TrĂ€gerschaft wahrnehmen. Hiervon konnte der Beklagte aber allein im Hinblick auf die Gesetzes- und Verordnungslage nicht ausgehen. Nach dieser war nur unklar, ob das gesetzliche Optionsmodell verstetigt wird. So war nach § 6a Abs. 1 SGB II aF die Möglichkeit der Zulassung kommunaler TrĂ€ger
âan Stelle der Agenturen fĂŒr Arbeit als TrĂ€ger der Leistungâ ausdrĂŒcklich
âim Wege der Erprobungâ eröffnet; nach der sog.
âWirkungsforschung zur Experimentierklauselâ des § 6c SGB II aF war eine Evaluierung vorgesehen (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 6a SGB II aF auch Art. 1 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Optionalen TrĂ€gerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. MĂ€rz 2004 - BT-Drucks. 15/2816 S. 3 f. [noch als gesetzlich nicht befristet angelegtes Optionsmodell] - und die Gesetz gewordene Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses hierzu vom 30. Juni 2004 - BT-Drucks. 15/3495 S. 2 f. [Experimentierklausel] -). Es stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, ob das gesetzliche Optionsmodell auslĂ€uft oder zunĂ€chst fortgefĂŒhrt oder gar verstetigt wird; klar war
ânurâ, dass eine gesetzliche Regelung ĂŒber die Zukunft der DurchfĂŒhrung der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende noch zu treffen ist (vgl. in diesem Sinn auch die BegrĂŒndung zu dem spĂ€teren Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende vom 4. Mai 2010 unter A. - Notwendigkeit des Gesetzes - BT-Drucks. 17/1555 -). Die damit allenfalls bestehende Ungewissheit, in welcher TrĂ€gerschaft die dauerhaft anfallenden Leistungen im Bereich der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende kĂŒnftig nach den normativen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden können oder wahrzunehmen sind, rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit der KlĂ€gerin nicht.
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bb) Die Befristung ist nicht durch einen sonstigen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.
Die hierfĂŒr nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
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(1) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG enthĂ€lt eine AufzĂ€hlung sachlicher GrĂŒnde, die die Befristung von ArbeitsvertrĂ€gen rechtfertigen können. Diese AufzĂ€hlung ist, wie sich aus dem Wort
âinsbesondereâ ergibt, nicht abschlieĂend. Dadurch werden weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere SachgrĂŒnde fĂŒr die Befristung ausgeschlossen (BT-Drucks. 14/4374 S. 18). Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte SachgrĂŒnde die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden WertungsmaĂstĂ€ben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten SachgrĂŒnden von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 132, 344).
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(2) Diesen Anforderungen genĂŒgt die Befristung zum 31. Dezember 2010 nicht. Insbesondere beruft sich der Beklagte ohne Erfolg auf eine mit der sog.
âHaushaltsbefristungâ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vergleichbare Fallgestaltung. Eine solche liegt nicht vor, so dass es auf die grundsĂ€tzlichen Zweifel an der UnionsrechtkonformitĂ€t des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entscheidend ankommt (vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des Senats zum Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93; ferner auch BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 25 mwN; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 38, BAGE 140, 191).
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(a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund fĂŒr die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergĂŒtet wird, die haushaltsrechtlich fĂŒr eine befristete BeschĂ€ftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschĂ€ftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln fĂŒr die befristete BeschĂ€ftigung in einem Haushaltsplan und die VergĂŒtung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die fĂŒr die VergĂŒtung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfĂŒgbaren Haushaltsmittel mĂŒssen fĂŒr eine Aufgabe von nur vorĂŒbergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um TĂ€tigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei mĂŒssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen fĂŒr die im Rahmen der befristeten ArbeitsvertrĂ€ge auszuĂŒbenden TĂ€tigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszufĂŒhren sind, enthalten. Die VergĂŒtung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung fĂŒr eine nur vorĂŒbergehende BeschĂ€ftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss ĂŒberwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschĂ€ftigt werden (vgl. zB BAG 17. MĂ€rz 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10 mwN).
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(b) Eine diesen Wertungen vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Nach § 6a Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1 und 2 KomtrZV aF erfolgte zwar die Zulassung des Beklagten als TrĂ€ger bestimmter Leistungen im Bereich der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende befristet. Auch trĂ€gt nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende einschlieĂlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme bestimmter Aufwendungen und gelten nach dem - allerdings erst durch Art. 2 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Ănderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. MĂ€rz 2011 (BGBl. I S. 453) eingefĂŒgten - § 6b Abs. 2a SGB II fĂŒr die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen TrĂ€ger die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen TrĂ€gern nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies entspricht aber keinem Sachverhalt, bei dem die VergĂŒtung eines befristet beschĂ€ftigten Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die ihrerseits mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung fĂŒr eine nur vorĂŒbergehende BeschĂ€ftigung versehen sind.
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II. Der zu 2. gestellte WeiterbeschÀftigungsantrag fÀllt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
Er ist auf die WeiterbeschĂ€ftigung bis zur rechtskrĂ€ftigen Entscheidung ĂŒber den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats ĂŒber den Feststellungsantrag wird mit der VerkĂŒndung rechtskrĂ€ftig. Ăber den Klageantrag zu 3. ist gleichfalls nicht zu befinden. Er ist als echter Hilfsantrag fĂŒr den Fall des Unterliegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt; diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Linsenmaier Kiel Schmidt M. Zwisler Schuh