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Pressemitteilung
C-184/11;
Verkündet am: 
 13.05.2014
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil es einem Vertragsverletzungsurteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist
Leitsatz des Gerichts:
Spanien hat nämlich nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen, um rechtswidrige staatliche Beihilfen zurückzufordern, die die Provinzen des Baskenlands an Unternehmen gewährt hatten
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

In den 1990er Jahren gewährten die drei Provinzen des Baskenlands (Álava, Vizcaya und Guipúzcoa) einer Reihe von Unternehmen staatliche Beihilfen in Form einer Verminderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags. Mit sechs Entscheidungen vom 11. Juli 20011 erklärte die Kommission diese Beihilfen für unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Sie verpflichtete Spanien deshalb dazu, die Beihilferegelungen außer Kraft zu setzen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die bereits ausgezahlten Beihilfen bei den Empfängern wiedereinzuziehen. Da ihren Feststellungen nach jedoch nicht alle Beihilfen zurückgefordert worden waren, erhob die Kommission im Jahr 2003 Vertragsverletzungsklagen vor dem Gerichtshof. Mit Urteil vom 14. Dezember 20062 entschied der Gerichtshof, dass Spanien seine Verpflichtung verletzt hatte, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Entscheidungen der Kommission nachzukommen.

Da Spanien ihrer Ansicht nach das Urteil von 2006 nicht vollständig durchgeführt hatte, entschloss sich die Kommission 2011 zur Erhebung einer erneuten Vertragsverletzungsklage. Nach Schätzung der Kommission beliefen sich die Beträge, die bei Erhebung dieser Klage noch nicht wiedereingezogen worden waren, auf etwa 87 % des zurückzufordernden Gesamtbetrags der Beihilfen. Später stellte die Kommission indessen fest, dass Spanien während des neuen Verfahrens vor dem Gerichtshof das Urteil von 2006 vollständig durchgeführt hatte, und nahm daher ihren Antrag zurück, Spanien zu einem Zwangsgeld zu verurteilen. Sie erhielt aber ihren Antrag aufrecht, Spanien zu einem Pauschalbetrag zu verurteilen, der ihrer Ansicht nach auf 65 Mio. Euro festzusetzen war3.

In seinem heutigen Urteil befindet der Gerichtshof, dass Spanien dem Urteil von 2006 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. So weist der Gerichtshof darauf hin, dass am 27. August 2008 (als die Frist ablief, die die Kommission Spanien in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme zur Durchführung des Urteils von 2006 gesetzt hatte) die rechtswidrigen Beihilfen von den spanischen Behörden, wie diese selbst eingeräumt haben, noch nicht vollständig zurückgefordert worden waren.

Zu einem entsprechenden Vorbringen Spaniens führt der Gerichtshof aus, dass es ihm nicht obliege, für jede einzelne der sechs Entscheidungen von 2001 aufzuschlüsseln, welche Beträge noch nicht wiedererlangt worden sind, sondern dass es Sache Spaniens ist, die individuelle Situation jedes betroffenen Unternehmens zu ermitteln und den genauen Beihilfebetrag zu errechnen, der gemäß den streitigen Entscheidungen jeweils zurückzufordern ist.

Angesichts der Umstände des vorliegenden Falls erachtet es der Gerichtshof für gerechtfertigt, Spanien zu Zahlung eines Pauschalbetrags zu verurteilen. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich der Vorgang der Wiedereinziehung der rechtswidrigen Beihilfen nach der Verkündung des Urteils von 2006 über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt hat, ohne dass dies mit den Schwierigkeiten zusammenhing, die bei der Rückforderung der Beihilfen aufgetreten waren. Zudem waren die rechtswidrigen Beihilfen wegen ihres hohen Betrags und der großen Zahl der Begünstigten für den Wettbewerb außerordentlich schädlich, so dass den Begünstigten wieder rasch der Vorteil hätte genommen werden müssen, den sie rechtswidrig gegenüber ihren Wettbewerbern erlangt hatten. Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass gegen Spanien bereits mehrere Vertragsverletzungsurteile wegen einer unterbliebenen unverzüglichen und wirksamen Wiedereinziehung rechtswidriger Beihilfen ergangen sind4. Angesichts einer derartigen Wiederholung von Verstößen eines Mitgliedstaats erscheint nach Auffassung des Gerichtshofs der Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie die Verurteilung zu einem Pauschalbetrag geboten.

Da die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung nicht dadurch verringert wird, dass der Verstoß auf nur eine autonome Region beschränkt geblieben ist, hält es der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit Spaniens für gerechtfertigt, diesen Mitgliedstaat zu der Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro zu verurteilen.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende
Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1 Entscheidungen 2002/820/EG (ABl. 2002, L 296, S. 1), 2002/892/EG (ABl. 2002, L 314, S. 1), 2003/27/EG (ABl. 2003, L 17, S. 1), 2002/806/EG (ABl. 2002, L 279, S. 35), 2002/894/EG (ABl. 2002, L 314, S. 26) und 2002/540/EG (ABl. 2002, L 174, S. 31).
2Urteil des Gerichtshofs vom 14.09.2006, Kommission/Spanien (verbundene Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03).
3Vgl. für die Schlussanträge der Generalanwältin auch die Pressemitteilung Nr. 8/14.
4So insbesondere die Urteile Kommission/Spanien vom 2. Juli 2002 (C-499/99), vom 26. Juni 2003 (C-404/00), vom 20. September 2007 (C-177/06) und vom 24. Januar 2013 (C-529/09).
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