Haftung bei einem teils schicksalhaft, teils behandlungsfehlerhaft verursachten Gesundheitsschaden
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Der KlÀger erlitt im Zusammenhang mit seiner Geburt einen schweren Gesundheitsschaden. Deswegen nahm er den behandelnden GynÀkologen, die Hebamme, eine Kinderkrankenschwester und den TrÀger des Beleg-Krankenhauses auf Schadensersatz in Anspruch.
Im ersten Teil des Verfahrens erging zum Anspruchsgrund ein rechtskrÀftiges Grund- und Teilendurteil des Oberlandesgerichts. In diesem wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem KlÀger sÀmtliche SchÀden zu ersetzen, die dem KlÀger
"anlĂ€sslich und aufgrund der Behandlung durch die Beklagten nach seiner Geburt" entstanden sind und noch entstehen werden. Im vorliegenden Verfahrensabschnitt ging es um die Höhe des dem KlĂ€ger zustehenden Schadensersatzes. Das Oberlandesgericht hat insoweit entschieden, dass sich aus dem vorangegangenen Grundurteil eine Bindungswirkung dahin ergebe, dass die Beklagten nur fĂŒr die SchĂ€den hafteten, die dem KlĂ€ger nach seiner Geburt entstanden seien. Insoweit sei der von den Beklagten verursachte Schadensanteil auf höchstens 20 % zu begrenzen.
Der u.a. fĂŒr das Arzthaftungsrecht zustĂ€ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des KlĂ€gers zurĂŒckgewiesen.
In dem Grundurteil ist mit Bindungswirkung nur festgestellt worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner fĂŒr die GesundheitsschĂ€den haften, die auf nachgeburtlichen PflichtversĂ€umnissen der Beklagten beruhen, die fĂŒr die Gesundheitsverletzung des KlĂ€gers mitursĂ€chlich geworden sind. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei auf einen Haftungsanteil von 20 % begrenzt. Eine MitursĂ€chlichkeit steht zwar haftungsrechtlich der AlleinursĂ€chlichkeit grundsĂ€tzlich in vollem Umfang gleich. Dies ist aber ausnahmsweise nicht der Fall, wenn feststeht, dass die MitursĂ€chlichkeit nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens gefĂŒhrt hat. Einen solchen abgrenzbaren Teil des Schadens hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Beklagten haben danach den Nachweis erbracht, dass der gröĂte Teil des Gesundheitsschadens nicht in dem Zeitraum entstanden ist, fĂŒr den sie nach dem rechtskrĂ€ftigen Grundurteil schadensersatzpflichtig sind, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war. WĂ€hrend der Geburt war danach bereits ohne einen Behandlungsfehler ein irreparabler Gesundheitsschaden eingetreten, der durch Fehler bei der nachgeburtlichen Betreuung und Behandlung verstĂ€rkt wurde. Den wĂ€hrend der Geburt schicksalhaft eingetretenen Gesundheitsschaden hat das Berufungsgericht nach sachverstĂ€ndiger Beratung mit einem abgrenzbaren Anteil von mindestens 80 % angenommen und demgemÀà den Haftungsanteil der Beklagten rechtsfehlerfrei auf maximal 20 % beschrĂ€nkt. Das Berufungsgericht konnte sich neben der SchĂ€tzung der SachverstĂ€ndigen auf weitere konkrete Anhaltspunkte zur
"medizinischen Unterscheidung der Schadensanteile" stĂŒtzen. Nach den AusfĂŒhrungen der SachverstĂ€ndigen wĂ€re der KlĂ€ger auch bei der gebotenen unverzĂŒglichen Verlegung nach der Geburt in die Kinderklinik auf jeden Fall ein Pflegefall gewesen und fĂŒr den Arbeitsprozess nicht in Frage gekommen. Er wĂ€re nicht in der Lage gewesen, ein selbstĂ€ndiges Leben zu fĂŒhren. Die mentale BeeintrĂ€chtigung hĂ€tte in jedem Fall auch bestanden.
Aufgrund dieser UmstÀnde war die Annahme eines abgrenzbaren Teils des Gesundheitsschadens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.