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Pressemitteilung
III ZR 201/13;
III ZR 182/13;
III ZR 87/13;
VerkĂŒndet am: 
 17.04.2014
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
11 U 136/11
Oberlandesgericht
Köln;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer GeschÀftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden
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Der unter anderem fĂŒr das Telekommunikationsrecht zustĂ€ndige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei heute verkĂŒndeten Urteilen entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer GeschĂ€ftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden.

In den drei FĂ€llen hatten die Betreiber von KundendienstbĂŒros einer Versicherung von den Betreibern ihrer TelefonanschlĂŒsse verlangt, sie ohne zusĂ€tzliche Kosten unter ihrer GeschĂ€ftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) KundendienstbĂŒro Y.Z. (=Vorname und Nachname der KlĂ€ger)" in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenĂŒber der Ansicht, die KlĂ€ger hĂ€tten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewĂŒnschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.

Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass die KlĂ€ger gemĂ€ĂŸ § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer GeschĂ€ftsbezeichnung haben. Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zĂ€hlt auch die GeschĂ€ftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, fĂŒr das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhĂ€lt, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gilt nicht nur fĂŒr juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) fĂŒhren oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch fĂŒr sonstige Gewerbetreibende, die eine GeschĂ€ftsbezeichnung fĂŒhren. Es ist kein sachlicher Grund dafĂŒr ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein GeschĂ€ftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein HandelsgeschĂ€ft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsĂ€chlich gebrauchter GeschĂ€ftsname besteht, dem fĂŒr die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt.
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