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Der unter anderem fĂŒr das Wettbewerbsrecht zustĂ€ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit einer
"Zeugnisaktion" eines Elektronik-Fachmarktes entschieden. Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der SchĂŒler eine KaufpreisermĂ€Ăigung von 2 ⏠fĂŒr jede Eins im Zeugnis erhielten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die ErmĂ€Ăigung fĂŒr alle von der Beklagten angebotenen Warenbereiche gelten sollte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hĂ€lt diese Werbung fĂŒr unlauter, da sie die angesprochenen SchĂŒler in unzulĂ€ssiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschĂ€ftliche Unerfahrenheit ausnutze.
Das Landgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag abgewiesen. Die Berufung des KlÀgers hatte keinen Erfolg.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthĂ€lt die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Sie verstoĂe aber nicht gegen die Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG*, weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment der Beklagten beziehe. Die Werbung ĂŒbe auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder aus und nutze auch nicht deren geschĂ€ftliche Unerfahrenheit aus.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der KlÀger die Verurteilung der Beklagten.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des KlĂ€gers zurĂŒckgewiesen.
Er hat angenommen, dass es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genĂŒgt nicht.
Der Bundesgerichtshof hat - wie das Berufungsgericht - auch einen WettbewerbsverstoĂ gemÀà § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG verneint. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschriften im Lichte von Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG ĂŒber unlautere GeschĂ€ftspraktiken kann weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder angenommen werden.
*Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG lautet:
Eine unzulÀssige geschÀftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG ist die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.