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Pressemitteilung
XI ZR 355/12;
VerkĂŒndet am: 
 14.01.2014
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
10 U 85/11
Oberlandesgericht
Frankfurt am Main;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof entscheidet ĂŒber die Wirksamkeit einer klauselmĂ€ĂŸigen Behaltensvereinbarung fĂŒr VertriebsvergĂŒtungen
Zum Volltext

Der u. a. fĂŒr das Bankrecht zustĂ€ndige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine von einem Kreditinstitut im WertpapiergeschĂ€ft mit Privatkunden verwendete Allgemeine GeschĂ€ftsbedingung, wonach die Bank die von Wertpapieremittenten gezahlten VertriebsvergĂŒtungen behalten darf, fĂŒr wirksam erachtet.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Privatbank auf Unterlassung folgender Formularbestimmung in Anspruch, die in einer "Rahmenvereinbarung fĂŒr WertpapiergeschĂ€fte" enthalten ist:

"Der Kunde erklĂ€rt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten VertriebsvergĂŒtungen behĂ€lt, vorausgesetzt, dass die Bank die VertriebsvergĂŒtungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31 d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der GeschĂ€ftsbesorgung (
.) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der VertriebsvergĂŒtungen nicht entsteht."

Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines vom KlÀger neben dem Unterlassungsbegehren verfolgten Zahlungsantrags - stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie insgesamt abgewiesen.

Der XI. Zivilsenat hat die hiergegen gerichtete Revision des KlĂ€gers zurĂŒckgewiesen.


Die streitige Klausel hĂ€lt in ihrer konkreten Ausgestaltung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB* stand. HierfĂŒr bedarf es keiner KlĂ€rung der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen, vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Frage, ob Banken verpflichtet sind, VertriebsvergĂŒtungen, die sie von Wertpapieremittenten erhalten, gemĂ€ĂŸ § 384 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 2 HGB, § 667 Fall 2 BGB** an ihre Kunden herauszugeben. Die streitige Regelung unterliegt zwar, sofern man von einer solchen Herausgabepflicht ausgeht, uneingeschrĂ€nkter Inhaltskontrolle, hĂ€lt dieser aber stand.

Die Klausel genĂŒgt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie lĂ€sst - in der Zusammenschau mit erlĂ€uternden Angaben zu den in Rede stehenden VergĂŒtungen, die in zwei weiteren, der streitigen Bestimmung einleitend vorangestellten AbsĂ€tzen der Rahmenvereinbarung enthalten sind - die inhaltliche Reichweite und die wirtschaftliche Tragweite des vom Kunden im Voraus erklĂ€rten Anspruchsverzichts hinreichend klar erkennen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zur Bestimmung der VertriebsvergĂŒtungen, die sie annehmen und behalten darf, allgemein auf Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und "insbesondere" auf § 31d WpHG*** verweist. Das Transparenzgebot verlangt weder, dass der Wortlaut dieser Norm oder sonstiger Gesetzesvorschriften in der Klausel abgedruckt wird, noch fordert es, dass die Klausel zusammenfassend erlĂ€utert, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte VertriebsvergĂŒtungen aufsichtsrechtlich annehmen darf.

Der formularmĂ€ĂŸige Vorausverzicht auf HerausgabeansprĂŒche stellt sich bei der hier konkret in Streit stehenden Klauselgestaltung weiter nicht als unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) der Kunden der Beklagten dar. Das gilt selbst dann, wenn man, was ebenfalls offenbleiben kann, in der - etwaigen - Herausgabepflicht der Bank bezĂŒglich der betreffenden VergĂŒtungen einen wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken sieht. Es entspricht zunĂ€chst einem berechtigten Rationalisierungsinteresse der Bank, einen Herausgabeverzicht im MassengeschĂ€ft wie dem - hĂ€ufig telefonisch abgewickelten - WertpapiergeschĂ€ft nicht in jedem Einzelfall vereinbaren zu mĂŒssen, sondern sich diesen fĂŒr eine Vielzahl von FĂ€llen im Voraus schriftlich erklĂ€ren zu lassen. Zugleich bleibt die Entscheidungsfreiheit des Kunden bei der hier gewĂ€hlten Klauselgestaltung gewahrt. Der Kunde kennt bei Unterzeichnung der Behaltensvereinbarung die regelmĂ€ĂŸigen Provisionsspannen der Beklagten, die ihm innerhalb der Rahmenvereinbarung in der Einleitung zur streitigen Klausel mitgeteilt werden. Seinem weitergehenden Informationsinteresse in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert seines Anspruchsverzichts wird dadurch Rechnung getragen, dass ihm die Beklagte wie in der Einleitung der streitigen Klausel geregelt ist die konkrete Provisionshöhe vor Abschluss der einzelnen WertpapiergeschĂ€fte im Fall der Anlageberatung unaufgefordert und im Übrigen auf Nachfrage mitteilt. Damit wird der Kunde in die Lage versetzt, nach Erhalt nĂ€herer Einzelheiten zu entscheiden, ob er das konkrete WertpapiergeschĂ€ft unter Verzicht auf einen etwaigen Herausgabeanspruch tĂ€tigen will. Dabei wird in der Einleitung der Klausel, was sachgerecht ist, nach dem SchutzbedĂŒrfnis des Kunden bei der Anlageberatung einerseits und dem beratungsfreien WertpapiergeschĂ€ft andererseits unterschieden. Die Abbedingung etwaiger HerausgabeansprĂŒche des Kunden steht zudem unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Beklagte die Provisionen auch aufsichtsrechtlich, insbesondere nach § 31d WpHG annehmen darf. Abgesehen davon bleibt die Bank, die Anwendbarkeit des Rechts der GeschĂ€ftsbesorgung und der Kommission auf sĂ€mtliche WertpapiergeschĂ€fte unterstellt, verpflichtet, ĂŒber eine vereinnahmte VertriebsvergĂŒtung Rechenschaft abzulegen, so dass der Kunde deren Höhe im Nachhinein prĂŒfen kann.

Sofern gesetzliche AnsprĂŒche des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe vereinnahmter Vertriebsprovisionen nicht bestehen sollten, begegnet die streitige Klausel gleichfalls keinen inhaltlichen Bedenken. Als rein deklaratorische Regelung unterliegt sie in diesem Fall von vorneherein nicht der uneingeschrĂ€nkten Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zudem kann die Rechtsstellung eines Kunden, dem bereits von Gesetzes wegen keine HerausgabeansprĂŒche zustehen, durch einen Verzicht hierauf denknotwendig nicht in unangemessener Weise verkĂŒrzt werden.

* § 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen GeschÀftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verstÀndlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschrÀnkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefÀhrdet ist.

(3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur fĂŒr Bestimmungen in Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergĂ€nzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.


** § 667 BGB

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur AusfĂŒhrung des Auftrags erhĂ€lt und was er aus der GeschĂ€ftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

§ 384 HGB

(1) Der KommissionĂ€r ist verpflichtet, das ĂŒbernommene GeschĂ€ft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszufĂŒhren; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der AusfĂŒhrung der Kommission unverzĂŒglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten ĂŒber das GeschĂ€ft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der GeschĂ€ftsbesorgung erlangt hat.

(3) Der KommissionĂ€r haftet dem Kommittenten fĂŒr die ErfĂŒllung des GeschĂ€fts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der AusfĂŒhrung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das GeschĂ€ft abgeschlossen hat.


*** 31d WpHG

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewÀhren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,

1. die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die QualitĂ€t der fĂŒr den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und steht der ordnungsgemĂ€ĂŸen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entgegen und

2. Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lÀsst, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verstÀndlicher Weise deutlich offen gelegt.

Eine Zuwendung im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese von einem Dritten, der dazu von dem Kunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie einem solchen Dritten gewÀhrt.

(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, GebĂŒhren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.

(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen ĂŒber Zuwendungen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung nĂ€herer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewĂ€hrt.

(4) [aufgehoben]

(5) GebĂŒhren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erst ermöglichen oder dafĂŒr notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die ErfĂŒllung der Pflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu gefĂ€hrden, sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
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