Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, in ihrem Hoheitsgebiet elektronische Kommunikationsdienste erbringen, die Bestimmungen über den Verbraucherschutz einhalten
Dagegen können Sie solche Unternehmen nicht zwingen, in ihrem Hoheitsgebiet eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft zu gründen
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Die UPC ist eine luxemburgische Gesellschaft, die von Luxemburg aus Hörfunk- und audiovisuelle Programmpakete anbietet, die über Satellit empfangen werden können und einer Zugangsberechtigung unterliegen. Diese Dienstleistungen werden Teilnehmern erbracht, die in anderen Mitgliedstaaten wohnen, darunter Ungarn.
Aufgrund von Beschwerden seitens von Teilnehmern der UPC verlangten die ungarischen Behörden von der UPC Informationen über ihr Vertragsverhältnis mit einem ihrer Kunden. Die UPC verweigerte jedoch die Ãœbermittlung dieser Auskünfte mit der Begründung, dass die ungarischen Behörden für gegen sie eingeleitete Ãœberwachungsverfahren nicht zuständig seien, da sie ihren Sitz in Luxemburg habe. Nachdem die ungarischen Behörden die angeforderten Informationen nicht erhalten hatten, verhängten sie gegen die UPC eine Geldbuße. Nachdem dieses Unternehmen die Geldbuße mit einer Klage beim Fővárosi Törvényszék (Gericht in Budapest, Ungarn) angefochten hatte, möchte dieses Gericht wissen, ob die ungarischen Behörden durch das Unionsrecht ermächtigt sind, die Tätigkeit der UPC in Ungarn zu überwachen.
Mit seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass die von der UPC erbrachte Dienstleistung ein
„elektronischer Kommunikationsdienst“ ist. In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof daran, dass die
„Genehmigungs“-Richtlinie
1 die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Registrierung der Aufnahme der Erbringung einer solchen Dienstleistung in ihrem Hoheitsgebiet zu verlangen. Ebenso ermächtigt die Richtlinie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Empfänger dieses Dienstes wohnen, die Erbringung dieser Leistung bestimmten für den Sektor der elektronischen Kommunikation spezifischen Bedingungen zu unterwerfen.
So
dürfen die nationalen Behörden von den Unternehmen die Informationen verlangen, die für die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf den Verbraucherschutz angemessen und objektiv gerechtfertigt sind, wenn bei Ihnen eine Beschwerde eingegangen ist oder sie von sich aus Ermittlungen durchführen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Überwachungsverfahren in Bezug auf die Tätigkeit der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste einleiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union niedergelassen sind.
Dagegen
dürfen die Mitgliedstaaten von diesen Anbietern nicht die Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft in ihrem Hoheitsgebiet verlangen, denn eine solche Pflicht würde dem freien Dienstleistungsverkehr zuwiderlaufen.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337, S. 37) geänderten Fassung.