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Pressemitteilung
C-371/12;
VerkĂŒndet am: 
 23.01.2014
EuGH EuropĂ€ischer Gerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Begrenzung der EntschĂ€digung fĂŒr immaterielle SchĂ€den bei leichten Verletzungen aufgrund eines Verkehrsunfalls steht im Einklang mit dem Unionsrecht
Leitsatz des Gerichts:
Das italienische Gesetz legt den Umfang des EntschÀdigungsanspruchs des GeschÀdigten fest, ohne jedoch die Versicherungsdeckung der Haftpflicht zu begrenzen
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Am 21. September 2009 fĂŒgte Herr Mauro Recchioni Herrn Enrico Petillo bei einem Straßenverkehrsunfall leichte Körperverletzungen zu. Herr Petillo verklagte Unipol, die Versicherung von Herrn Recchioni, auf Ersatz des erlittenen Vermögens- und Nichtvermögensschadens.

In Italien bestimmt sich der EntschĂ€digungsbetrag, der fĂŒr NichtvermögensschĂ€den zu zahlen ist, die Opfern von UnfĂ€llen im Straßenverkehr oder im Wasserstraßenverkehr entstanden sind, nach einer Sonderregelung. Diese Regelung sieht EinschrĂ€nkungen gegenĂŒber den Bemessungskriterien vor, die auf durch andere Unfallarten verursachte SchĂ€den angewandt werden, und begrenzt die Möglichkeit des Richters, den EntschĂ€digungsbetrag im Einzelfall zu erhöhen, auf ein FĂŒnftel des vorgesehenen Betrags. Außerdem darf nach italienischem Recht die Haftpflicht des Versicherten die durch die Pflichtversicherung gedeckten BetrĂ€ge nicht ĂŒbersteigen.

Das Tribunale di Tivoli (Rom, Italien) hat dem Gerichtshof die Frage gestellt, ob mit den Richtlinien ĂŒber die Harmonisierung der Haftpflichtversicherung1 nationale Rechtsvorschriften im Einklang stehen, die im Rahmen einer Sonderregelung die EntschĂ€digung fĂŒr immaterielle SchĂ€den, die auf leichte Körperverletzungen aufgrund von StraßenverkehrsunfĂ€llen zurĂŒckzufĂŒhren sind, im VerhĂ€ltnis zu der EntschĂ€digung fĂŒr gleiche SchĂ€den aufgrund anderer Ursachen als solcher UnfĂ€lle begrenzen.

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunÀchst darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen durch eine Versicherung gedeckt ist. Diese Deckungspflicht ist vom Umfang der EntschÀdigung zu unterscheiden, der im Wesentlichen durch nationales Recht festgelegt und garantiert wird.2 Die betreffenden Richtlinien bezwecken keine Harmonisierung der Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten, und diesen steht es nach wie vor grundsÀtzlich frei, zu regeln, welche SchÀden zu ersetzen sind, welchen Umfang dieser Schadensersatz hat und welche Personen Anspruch darauf haben.

Die Mitgliedstaaten mĂŒssen jedoch bei der AusĂŒbung ihrer Befugnisse das Unionsrecht beachten und dĂŒrfen die Richtlinien nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben. Die betreffenden Richtlinien schrĂ€nken die Freiheit der Mitgliedstaaten aber dadurch ein, dass sie die Deckung bestimmter SchĂ€den – u. a. der PersonenschĂ€den3 – in bestimmter Mindesthöhe vorschreiben.

Der Gerichtshof stellt des Weiteren fest, dass im italienischen Recht der Ersatz der immateriellen SchĂ€den aufgrund von StraßenverkehrsunfĂ€llen seine Rechtsgrundlage im Zivilgesetzbuch hat, wĂ€hrend die ModalitĂ€ten fĂŒr die Bestimmung des Umfangs des Schadensersatzanspruchs im Versicherungsgesetzbuch geregelt sind. So legt das Versicherungsgesetzbuch den Umfang des Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Haftpflicht fest und begrenzt dessen Versicherungsdeckung nicht. Nach den AusfĂŒhrungen des Gerichtshofs deutet in den Akten nichts darauf hin, dass die italienische Regelung BetrĂ€ge vorsieht, die dem unionsrechtlich festgelegten Mindestdeckungsbetrag nicht entsprechen.

Der Gerichtshof prĂŒft schließlich, ob das italienische Gesetz bewirkt, dass der Anspruch des GeschĂ€digten auf eine EntschĂ€digung von Amts wegen ausgeschlossen oder unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig begrenzt wird.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinien die Mitgliedstaaten nicht zu einer bestimmten Regelung verpflichten, um den Umfang des EntschĂ€digungsanspruchs zu bestimmen. Sofern außerdem eine nationale Regelung nicht bewirkt, dass der Schadensersatzanspruch des GeschĂ€digten von Amts wegen ausgeschlossen oder unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig begrenzt wird, stehen diese Richtlinien grundsĂ€tzlich weder einer Regelung entgegen, die nationalen Gerichten zwingende Kriterien fĂŒr die Bestimmung des immateriellen Schadens vorschreibt, noch stehen sie Sonderregelungen entgegen, die den Besonderheiten von VerkehrsunfĂ€llen Rechnung tragen, auch wenn diese Regelungen bei gewissen immateriellen SchĂ€den aufgrund von StraßenverkehrsunfĂ€llen eine weniger gĂŒnstige Art und Weise der Bestimmung des Umfangs des EntschĂ€digungsanspruchs vorsehen als bei anderen UnfĂ€llen.

Der Gerichtshof kommt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Garantie, dass die im nationalen Recht vorgesehene Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine mit dem Unionsrecht vereinbare Versicherung gedeckt sein muss, nicht berĂŒhrt wird.

Daher steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die im Rahmen einer Sonderregelung ĂŒber die EntschĂ€digung fĂŒr immaterielle SchĂ€den, die auf leichte Verletzungen aufgrund von StraßenverkehrsunfĂ€llen zurĂŒckzufĂŒhren sind, die EntschĂ€digung fĂŒr diese SchĂ€den im VerhĂ€ltnis zu derjenigen begrenzen, die fĂŒr gleiche SchĂ€den aufgrund anderer Ursachen zuerkannt wird.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinien 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezĂŒglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1) und 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezĂŒglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. L 149, S. 14) geĂ€nderten Fassung.
2Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013 in den Rechtssachen HaasovĂĄ (C-22/12) und Drozdovs (C-277/12) (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 144/13).
3Unter die PersonenschĂ€den fĂ€llt jeder Schaden, der aus einer BeeintrĂ€chtigung der Unversehrtheit der Person herrĂŒhrt (körperliche und seelische Leiden), soweit eine EntschĂ€digung aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das nationale Recht vorgesehen ist.
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