Ungarn hat mit der Verbrauchsteuerbefreiung fĂŒr Branntwein, der privat und in kleinen Mengen hergestellt wird, gegen Unionsrecht verstoĂen
Ungarn muss auf Branntwein, den eine Brennerei aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellt und der fĂŒr deren Eigenverbrauch bestimmt ist, den von den europĂ€ischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestverbrauchsteuersatz anwenden
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Das Unionsrecht
1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Ethylalkohol eine Verbrauchsteuer zu erheben, deren Mindestsatz sich fĂŒr alkoholische GetrĂ€nke â auĂer Wein und Bier â auf 550 Euro pro Hektoliter reinen Alkohols belĂ€uft. Allerdings ist es Ungarn gestattet, auf Alkohol, den Brennereien aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellen und der fĂŒr deren Eigenverbrauch bestimmt ist, einen ermĂ€Ăigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Der Vorzugssatz der Verbrauchsteuer darf jedoch nicht weniger
als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes auf Alkohol betragen. AuĂerdem ist seine Anwendung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr und pro Obsterzeugerhaushalt begrenzt.
Da Ungarn nach Ansicht der Kommission die Unionsregelungen zu Verbrauchsteuern auf alkoholische GetrĂ€nke nicht beachtet hat, hat diese beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben. Denn die Verbrauchsteuer auf Branntwein, der in einer Brennerei fĂŒr Rechnung eines Obsterzeugers hergestellt wird, betrĂ€gt in Ungarn
bis zu einer Menge von 50 Litern pro Jahr 0 HUF, was einer völligen Steuerbefreiung gleichkommt. AuĂerdem ist Branntwein, der von einer Privatperson in ihrer eigenen Brennerei hergestellt wird,
bis zu einer Menge von 50 Litern jÀhrlich von der Verbrauchsteuer befreit, sofern dieser Branntwein zum Eigenverbrauch des Haushalts bestimmt ist.
In seinem heute verkĂŒndeten Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie ĂŒber Verbrauchsteuern auf alkoholische GetrĂ€nke die FĂ€lle festlegt, in denen diese GetrĂ€nke von der Verbrauchsteuer befreit oder mit einem ermĂ€Ăigten Verbrauchsteuersatz besteuert werden dĂŒrfen. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten somit nicht, Vorzugsregeln einzufĂŒhren, deren Anwendungsbereich ĂŒber das hinausgeht, was der europĂ€ische Gesetzgeber gestattet.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die ungarische Regelung, wonach Branntwein, der aus von Obsterzeugern geliefertem Obst hergestellt wird,
bis zu einer Menge von 50 Litern jĂ€hrlich vollstĂ€ndig von der Verbrauchsteuer befreit ist, ĂŒber die maximale ErmĂ€Ăigung von 50 % hinausgeht, die Ungarn von der Richtlinie gestattet wird. Auch die nationalen Vorschriften, die von Privatpersonen hergestellten Branntwein von der Verbrauchsteuer befreien, verstoĂen gegen die Richtlinie, da diese eine solche Ausnahme vom normalen Steuersatz nicht vorsieht.
Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass
Ungarn seinen Verpflichtungen aus den Unionsrechtsvorschriften ĂŒber Verbrauchsteuern auf alkoholische GetrĂ€nke nicht nachgekommen ist.
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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoĂen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzĂŒglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die MaĂnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhĂ€ngen.
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1Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische GetrĂ€nke (ABl. L 316, S. 21) in der Fassung des Protokolls ĂŒber die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und RumĂ€niens in die EuropĂ€ische Union (ABl. 2005, L 157, S. 203) und Richtlinie 92/94/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 ĂŒber die AnnĂ€herung der VerbrauchsteuersĂ€tze auf Alkohol und alkoholische GetrĂ€nke (ABl. L 316, S. 29).