Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt fĂŒr gasisolierte Schaltanlagen betreffenden Rechtssachen teilweise statt
Der Gerichtshof stellt die von der Kommission gegen Schneider, SEHV und Magrini verhĂ€ngte ursprĂŒngliche GeldbuĂe wieder her und Ă€ndert die Aufteilung der gegen die Areva T&D SA und ihre sukzessiven Muttergesellschaften als Gesamtschuldner verhĂ€ngten GeldbuĂen
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Mit Entscheidung vom 24. Januar 2007
1 verhĂ€ngte die Kommission GeldbuĂen in Höhe von insgesamt 750,71 Mio. Euro gegen 20 Gesellschaften wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt fĂŒr gasisolierte Schaltanlagen. Mit mehreren Urteilen vom 3. MĂ€rz 2011 hat das Gericht diese Entscheidung teilweise fĂŒr nichtig erklĂ€rt
2. So hat es entschieden, den Aufschlag auf den Grundbetrag der GeldbuĂen fĂŒr die Gesellschaften der Areva-Gruppe und Alstom (im Folgenden:
Rechtssachen Areva) herabzusetzen, so dass Alstom zu einer gesamtschuldnerisch mit der Areva T&D SA zu zahlenden GeldbuĂe von 48,19 Mio. Euro verurteilt worden ist (wobei 20,4 Mio. Euro des von der Areva T&D SA geschuldeten Betrags von der Areva T&D AG, Areva und der Areva T&D Holding SA gesamtschuldnerisch zu zahlen waren)
3. In seinem die Gesellschaften Siemens Transmission & Distribution Ltd (
âReyrolleâ), Siemens Transmission & Distribution SA (
âSEHVâ) und Nuova Magrini Galileo SpA (
âMagriniâ) betreffenden Urteil (im Folgenden:
Rechtssachen Siemens)
4 hat das Gericht die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die Berechnung des gegen SEHV und Magrini gesamtschuldnerisch mit Schneider verhĂ€ngten GeldbuĂenbetrags fĂŒr nichtig erklĂ€rt (wobei es die GeldbuĂe von 4,5 Mio. Euro auf 8,1 Mio. Euro erhöht hat), wĂ€hrend Reyrolle letztlich dazu verurteilt worden ist, allein bzw. gesamtschuldnerisch eine GeldbuĂe von 22,05 Mio. Euro zu zahlen.
In den Rechtssachen Siemens ist der Gerichtshof mit drei Rechtsmitteln befasst worden, von denen das erste von der Kommission, das zweite von Reyrolle und das dritte von SEHV und Magrini eingelegt worden ist. Areva und die Alstom-Gruppe haben jeweils eigene Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
In seinem heutigen Urteil in den
Rechtssachen Siemens weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von Reyrolle zurĂŒck, gibt aber den Rechtsmitteln der Kommission und von SEHV und Magrini teilweise statt. Zum
Rechtsmittel der Kommission fĂŒhrt der Gerichtshof aus, dass die Kommission zwar befugt ist, gegen verschiedene juristische Personen, die zu ein und demselben Unternehmen gehören, das fĂŒr die Zuwiderhandlung verantwortlich ist, als Gesamtschuldner eine GeldbuĂe zu verhĂ€ngen, doch betreffen die Regeln des Wettbewerbsrechts der Union und die GrundsĂ€tze des Unionsrechts im Bereich der persönlichen Verantwortung und der individuellen Straf- und anktionsfestsetzung (einschlieĂlich der Frage der Gesamtschuld) nur das Unternehmen als solches und nicht die zu ihm gehörenden natĂŒrlichen oder juristischen Personen. Folglich darf die Kommission nicht ĂŒber die Bestimmung des AuĂenverhĂ€ltnisses der Gesamtschuld hinaus die Anteile der Gesamtschuldner im InnenverhĂ€ltnis festlegen. Es ist vielmehr Sache der nationalen Gerichte, diese Anteile unter Beachtung des Unionsrechts durch Anwendung des betreffenden nationalen Rechts zu bestimmen. Das Gericht hat somit einen Rechtsfehler begangen, als es zum einen entschieden hat, dass die Bestimmung der Anteile ausschlieĂlich der Kommission obliege, und zum anderen in AusĂŒbung seiner Befugnis zu unbeschrĂ€nkter NachprĂŒfung die Anteile der Gesellschaften im InnenverhĂ€ltnis selbst bestimmt hat. Der Gerichtshof beschlieĂt daher, diesen Punkt des Urteils fĂŒr nichtig zu erklĂ€ren, wobei der Betrag der GeldbuĂen als solcher unverĂ€ndert bleibt.
Zum
Rechtsmittel von SEHV und Magrini fĂŒhrt der Gerichtshof aus, dass das Gericht im angefochtenen Urteil die von SEHV, Magrini und Schneider gesamtschuldnerisch geschuldete GeldbuĂe von 4,5 Mio. Euro auf 8,1 Mio. Euro erhöht hat. Schneider hatte jedoch keine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht erhoben, so dass die Entscheidung der Kommission ihr gegenĂŒber bestandskrĂ€ftig wurde. Durch die Ănderung der GeldbuĂe, fĂŒr die SEHV, Magrini und Schneider als Gesamtschuldner haften, hat das Gericht seine Befugnisse ĂŒberschritten, da diese Ănderung fĂŒr SEHV und fĂŒr Magrini sowohl im AuĂen- als auch im InnenverhĂ€ltnis der Gesamtschuld von Nachteil sein kann. Folglich wird die ursprĂŒnglich von der Kommission gegen diese drei Gesellschaften als Gesamtschuldner verhĂ€ngte GeldbuĂe (4,5 Mio. Euro) wiederhergestellt.
In den
Rechtssachen Areva gibt der Gerichtshof den Rechtsmitteln von Areva und Alstom teilweise statt. Er sieht in der von der Kommission gewĂ€hlten und vom Gericht bestĂ€tigten Ausgestaltung der Gesamtschuld einen VerstoĂ gegen die GrundsĂ€tze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, da die Kommission und das Gericht Areva und Alstom eine faktische gesamtschuldnerische Haftung auferlegt und dadurch gegen die Regeln ĂŒber die gesamtschuldnerische Haftung fĂŒr die Zahlung von GeldbuĂen verstoĂen haben. Das Instrument der gesamtschuldnerischen Haftung darf nicht in der Weise verwendet werden, dass die Gefahr der Insolvenz einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft aufgebĂŒrdet wird, wenn beide nie zum selben Unternehmen gehört haben. Will die Kommission eine Tochtergesellschaft (Areva T&D SA), die eine Zuwiderhandlung begangen hat, zusammen mit jeder der Muttergesellschaften, mit denen sie im Zeitraum der Zuwiderhandlung nacheinander ein gesondertes Unternehmen gebildet hat (zunĂ€chst Alstom, dann die Areva-Gruppe), als Gesamtschuldner haftbar machen, muss sie fĂŒr jedes der fraglichen Unternehmen (Areva T&D SA und Alstom einerseits sowie Areva T&D SA und Areva andererseits) die Höhe der GeldbuĂe, die von den ihm angehörenden Gesellschaften als Gesamtschuldner zu zahlen ist, gesondert festlegen, und zwar unter BerĂŒcksichtigung sowohl der Schwere der Zuwiderhandlung, die den einzelnen Unternehmen individuell vorgeworfen wird, als auch ihrer Dauer. AuĂerdem darf die Gesamtsumme der BetrĂ€ge, die gegen die sukzessiven Muttergesellschaften festgesetzt werden, den gegen die Tochtergesellschaft festgesetzten Betrag nicht ĂŒbersteigen, was weder von der Kommission noch vom Gericht beachtet wurde.
Der Gerichtshof setzt daher die GeldbuĂen nach einer Methode fest, die â im Gegensatz zu der von der Kommission und vom Gericht verwendeten Methode â die Regeln ĂŒber die gesamtschuldnerische Haftung beachtet, und verhĂ€ngt gegen Alstom gesamtschuldnerisch mit der Areva T&D SA
5 eine GeldbuĂe in Höhe von 27,79 Mio. Euro sowie gegen Areva, die Areva T&D Holding
6 und die Areva T&D AG
7 gesamtschuldnerisch mit der Areva T&D SA eine GeldbuĂe in Höhe von 20,4 Mio. Euro.
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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschrĂ€nktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsĂ€tzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulĂ€ssig und begrĂŒndet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurĂŒck, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Entscheidung K(2006) 6762 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 â Gasisolierte Schaltanlagen).
2Der Gerichtshof ist auch mit Rechtsmitteln der Siemens AG gegen das Urteil des Gerichts vom 3. MĂ€rz 2011, Siemens/Kommission (Rechtssache T-110/07), sowie der Mitsubishi Electric Corp. und der Toshiba Corp. gegen die
Urteile vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07) und Toshiba/Kommission (T-113/07), befasst worden. Er hat ĂŒber diese drei Rechtsmittel mit Urteil vom 19. Dezember 2013 entschieden (verbundene Rechtssachen C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, vgl. Pressemitteilung Nr. 161/13).
3 Urteil des Gerichts vom 3. MĂ€rz 2011, Areva u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-117/07 und T-121/07). Vgl. auch Pressemitteilung Nr. 15/11.
4Urteil des Gerichts vom 3. MĂ€rz 2011, Siemens Ăsterreich u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07). Vgl. auch Pressemitteilung Nr. 15/11.
5Jetzt Alstom Grid SAS
6Jetzt T&D Holding.
7Jetzt Alstom Grid AG.