Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte Musikwerke überträgt, muss urheberrechtliche Gebühren entrichten
Ein Gebietsmonopol für Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten verstößt nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr
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OSA hat als Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten in der Tschechischen Republik das ausschließliche Recht, im Namen der Urheber Gebühren für die Verwendung ihrer Musikwerke zu erheben. Die Gesellschaft Léčebné lázně Mariánské lázně a.s., die eine Kureinrichtung betreibt, hat in den Zimmern dieser Einrichtung Fernseh- und Radiogeräte installiert, um ihren Patienten von OSA verwertete Werke zugänglich zu machen. Sie hat jedoch keinen Lizenzvertrag mit OSA abgeschlossen und hat es abgelehnt, Gebühren an sie zu entrichten, weil die tschechische Regelung Gesundheitseinrichtungen erlaube, geschützte Werke frei wiederzugeben. Da OSA der Ansicht ist, die nationale Regelung verstoße gegen die unionsrechtliche Richtlinie über die Urheberrechte
1, hat sie bei den tschechischen Gerichten Klage auf Verurteilung von Léčebné lázně zur Zahlung einer Gebühr wegen Wiedergabe der geschützten Werke an ihre Kunden erhoben.
Der Krajský soud v Plzni (Regionalgericht Pilsen, Tschechische Republik) fragt den Gerichtshof, ob die tschechische Regelung, wonach Gesundheitseinrichtungen von der Zahlung der Gebühr befreit sind, mit der Richtlinie vereinbar ist, die keine derartige Befreiung vorsehe. Das tschechische Gericht möchte außerdem wissen, ob das Monopol, über das OSA hinsichtlich der Gebührenerhebung in der Tschechischen Republik verfügt, mit dem freien Dienstleistungsverkehr und dem Wettbewerbsrecht vereinbar ist.
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom heutigen Tag erstens fest, dass eine Kureinrichtung, die geschützte Werke über Fernseh- oder Radiogeräte in den Zimmern ihrer Patienten verbreitet, diese Werke gegenüber der Öffentlichkeit wiedergibt. Eine solche Wiedergabe unterliegt der Genehmigung durch die Urheber, die dafür grundsätzlich eine angemessene Vergütung erhalten müssen.
Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Richtlinie Kureinrichtungen, die gegenüber ihren Kunden geschützte Werke wiedergeben, nicht von der Zahlung der Gebühr befreit. Folglich
ist die in der tschechischen Regelung vorgesehene Befreiung nicht mit der Richtlinie vereinbar.
Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass das Gebietsmonopol von OSA den freien Dienstleistungsverkehr beschränkt, da es den Nutzern geschützter Werke nicht erlaubt, die Dienstleistungen von Verwertungsgesellschaften in Anspruch zu nehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Allerdings
ist diese Beschränkung gerechtfertigt, da dieses System geeignet und erforderlich ist, um das Ziel der wirksamen Wahrnehmung der Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen. Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts gibt es nämlich keine anderen Methoden, mit der das gleiche Schutzniveau für die Urheberrechte erreicht werden könnte. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass das
Monopol, das OSA durch die tschechische Regelung eingeräumt wird,
mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist.
Wenn aber eine nationale Verwertungsgesellschaft Tarife anwendet, die erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt, ist dies ein
Anzeichen für einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Es ist allerdings Sache des tschechischen Gerichts, zu prüfen, ob dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).