Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat Ungarn gegen das Unionsrecht verstoßen
Die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie die Dauer des diesen Behörden übertragenen Mandats beachten
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Nach der Richtlinie über den Schutz personenbezogener Daten
1 müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Stellen benennen, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinienbestimmungen in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind. Diese Stellen müssen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen.
In Ungarn war bis 2012 der Datenschutzbeauftragte für die Aufgaben zuständig, die den genannten Kontrollstellen durch die Richtlinie übertragen worden sind. Am 29. September 2008 wurde Herr András Jóri für die Dauer von sechs Jahren zum Datenschutzbeauftragten ernannt. Das ungarische Parlament beschloss jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2012, das System des Datenschutzes zu ändern und anstelle des Amtes des Datenschutzbeauftragten eine nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit zu errichten. Daher musste Herr Jóri vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt ausscheiden und seine Position Herrn Attila Péterfalvi überlassen, der für einen Zeitraum von neun Jahren zum Präsidenten der neuen Behörde ernannt wurde.
Da die Kommission der Auffassung war, dass die vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Herrn Jóri gegen die Richtlinie verstoße (da diese nämlich verlange, dass die Unabhängigkeit der für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Stellen beachtet werde), hat sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn erhoben. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist dem Verfahren zur Unterstützung der Kommission beigetreten.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die nach der Richtlinie geschaffenen Kontrollstellen ihre Aufgaben ohne jede äußere Einflussnahme wahrnehmen können müssen. Dieses Erfordernis setzt zum einen voraus, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisung gebunden sind, und zum anderen, dass ihre Entscheidungen ohne jede politische Einflussnahme getroffen werden, wobei schon die bloße Gefahr einer solchen Einflussnahme auszuschließen ist. Dürfte aber ein Mitgliedstaat das Mandat einer Kontrollstelle vor dessen Ablauf beenden, ohne die von den anwendbaren Rechtsvorschriften
2 zu diesem Zweck im Voraus festgelegten Grundsätze und Garantien zu beachten, könnte diese dazu verleitet werden, dem Willen der politisch Verantwortlichen zu folgen. Daher
umfasst die Unabhängigkeit der Kontrollstelle notwendigerweise die Verpflichtung, die Dauer des ihr übertragenen Mandats zu beachten und es nur unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zu beenden.
Diese Auslegung wird auch durch die Vorschriften über die Beendigung der Amtszeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten bestätigt. Dessen Amtszeit kann nämlich nur aus schwerwiegenden und objektiv nachprüfbaren Gründen vorzeitig enden. Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass auch das in Ungarn vor dem 1. Januar 2012 geltende Recht solche Gründe
3 vorsah, um eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten zu rechtfertigen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Amtszeit von Herrn Jóri nicht aus einem solchen Grund beendet wurde.
Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass
Ungarn dadurch, dass es das Mandat der Kontrollstelle für den Schutz personenbezogener Daten vorzeitig beendet hat, gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat.
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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).
2Nach dem vor dem 1. Januar 2012 geltenden ungarischen Recht war eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten u. a. aus folgenden Gründen möglich: andauernde Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben, Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Erklärung seiner Vermögensverhältnisse, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung und Erklärung eines Interessenskonflikts.
3Siehe Fußnote 2.