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Text des Urteils
4 AZR 592/11;
VerkĂŒndet am: 
 17.04.2013
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
6 Sa 443/11
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg;
RechtskrÀftig: unbekannt!
GĂŒnstigkeitsvergleich von ZuschlĂ€gen zum Stundenlohn
Leitsatz des Gerichts:
Sind fĂŒr die Erbringung der Arbeitsleistung zu bestimmten Zeiten sowohl nach den arbeitsvertraglichen als auch nach tarifvertraglichen Bestimmungen ZuschlĂ€ge in einem bestimmten vH-Satz des jeweiligen Stundenlohns zu zahlen, kann ein sog. GĂŒnstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG nicht lediglich zwischen den unterschiedlichen ZuschlagssĂ€tzen erfolgen. In den Vergleich einzubeziehen sind auch die den jeweiligen ZuschlagssĂ€tzen nach dem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag zugeordneten Stundenlöhne.
Tenor

1. Die Revision des KlĂ€gers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2011 - 6 Sa 443/11 - wird zurĂŒckgewiesen.

2. Der KlÀger hat die Kosten der Revision zu tragen.


Tatbestand
1
Die Parteien streiten ĂŒber die Höhe von Nacht-, Sonn- und FeiertagszuschlĂ€gen.
2
Der KlĂ€ger ist seit dem 7. Juni 2006 bei der Beklagten als Wach- und Werkschutzkraft beschĂ€ftigt und wird zur Bewachung von Objekten in Berlin eingesetzt. In dem am 6. Juni 2006 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

„3. Stundenlohn

EURO 4,74 Grundlohn/Brutto

EURO HundefĂŒhrerzulage

_____________________________

EURO 4,74 Gesamtbrutto




19. Besondere Vereinbarungen




ZuschlÀge:

Nachtzuschlag: 7 %

Sonntagszuschlag 35 %

Feiertagszuschlag 75 %“


3
Nach § 3 Nr. 2.1 des am 2. Dezember 2009 (BAnz. Nr. 195 vom 24. Dezember 2009) fĂŒr allgemeinverbindlich erklĂ€rten Entgelttarifvertrags fĂŒr das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg (vom 9. Oktober 2009 - ETV) gilt fĂŒr die Zeit ab dem 1. Januar 2010 fĂŒr Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz in Berlin ein Stundenlohn iHv. 6,25 Euro brutto. Weiterhin bestimmt der ETV:

„§ 6 ZuschlĂ€ge

Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und NachtzuschlÀge auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 zu zahlen.

ab 1.11.2009 ab 1.1.2010

Nachtzuschlag: 12 % 5 %

Sonntagszuschlag: 40 % 25 %

Feiertagszuschlag: 75 % 50 %“


4
Die Beklagte berechnete die VergĂŒtung des KlĂ€gers in Anwendung der StundenlohnsĂ€tze und der ZuschlĂ€ge des ETV.

5
Nach erfolgloser Geltendmachung hat der KlĂ€ger mit seiner Klage die höheren vertraglichen ZuschlĂ€ge fĂŒr die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit fĂŒr die Monate MĂ€rz und April 2010 verlangt. Er ist der Auffassung, die ZuschlĂ€ge seien auf Basis des im ETV vorgesehenen Stundenlohns und der im Arbeitsvertrag vereinbarten, fĂŒr ihn gĂŒnstigeren ZuschlagssĂ€tze zu berechnen. Der ĂŒbliche sog. Sachgruppenvergleich sei von den Tarifvertragsparteien nach § 2 Abs. 2 ETV ausgeschlossen worden.

6
Der KlÀger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 103,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fĂŒnf Prozentpunkten ĂŒber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21. September 2010 zu zahlen.

7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der KlÀger habe nur Anspruch auf die im ETV geregelten ZuschlÀge.

8
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der KlĂ€ger die ZurĂŒckweisung der Berufung.


EntscheidungsgrĂŒnde
9
Die zulĂ€ssige Revision ist unbegrĂŒndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der KlĂ€ger kann auf den tariflichen Stundenlohn keine ZuschlĂ€ge fĂŒr die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit in den Monaten MĂ€rz und April 2010 in Höhe derjenigen vH-SĂ€tze verlangen, die unter Nr. 19 des Arbeitsvertrags vereinbart sind.

10
I. Ein Anspruch des KlÀgers folgt nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag.

Zwar kann der KlĂ€ger nach dessen Nr. 19 fĂŒr Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ZuschlĂ€ge in Höhe der dort vereinbarten SĂ€tze verlangen. Diese ZuschlĂ€ge beziehen sich aber nicht auf den dem KlĂ€ger tatsĂ€chlich gezahlten Stundenlohn nach § 3 Nr. 2.1 ETV, sondern lediglich auf den in Nr. 3 des Arbeitsvertrags vereinbarten. Das ergibt die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Formulararbeitsvertrags, die vom Revisionsgericht ohne EinschrĂ€nkung ĂŒberprĂŒft werden kann (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 36 mwN, BAGE 130, 237).

11
1. Die Regelung in Nr. 19 des Arbeitsvertrags nennt fĂŒr die dort aufgefĂŒhrten Arbeitszeiten lediglich „ZuschlĂ€ge“ mit bestimmten vH-SĂ€tzen, ohne unmittelbar eine bestimmte BezugsgrĂ¶ĂŸe anzugeben.

Aus dem arbeitsvertraglichen Sachzusammenhang ergibt sich aber, dass sich die ZuschlĂ€ge auf den unter Nr. 3 des Arbeitsvertrags vereinbarten Stundenlohn beziehen. Anderenfalls blieben die Zuschlagsregelungen ohne Anwendungsbereich, weil es an einer BezugsgrĂ¶ĂŸe fehlen wĂŒrde.

12
2. Dem Arbeitsvertrag lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die vereinbarten ZuschlagssĂ€tze sollten darĂŒber hinaus auch jeweils auf denjenigen Stundenlohn geleistet werden, den der KlĂ€ger - aus welchem Rechtsgrund auch immer - tatsĂ€chlich und abweichend von dem vertraglich vereinbarten beanspruchen kann.

Die vertraglichen Abreden enthalten insbesondere keine, auch nur teilweise Inbezugnahme tariflicher Regelungen.

13
II. Der KlĂ€ger kann auch nicht auf Grundlage der tariflichen Regelungen, die nach § 5 Abs. 4 TVG unmittelbar und zwingend fĂŒr die Parteien im Anspruchszeitraum galten, die Anwendung der in Nr. 19 des Arbeitsvertrags vereinbarten, höheren ZuschlagssĂ€tze verlangen.

Diese beziehen sich auch in Anwendung des GĂŒnstigkeitsprinzips nach § 4 Abs. 3 TVG nicht auf den Stundenlohn des § 3 Nr. 2.1 ETV. Das folgt aus dem erforderlichen Sachgruppenvergleich.

14
1. FĂŒr das VerhĂ€ltnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen gilt die Kollisionsregel des § 4 Abs. 3 TVG (s. nur BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 43).

Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit fĂŒr Arbeitnehmer gĂŒnstigeren Bedingungen zurĂŒck. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende gĂŒnstigere Regelungen gegenĂŒber dem Tarifvertrag enthĂ€lt, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung. Zu vergleichen sind dabei die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen (sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39, BAGE 134, 130; 30. MĂ€rz 2004 - 1 AZR 85/03 - zu II 4 b bb der GrĂŒnde sowie 23. Mai 1984 - 4 AZR 129/82 - BAGE 46, 50; jew. mwN). Dies gilt unabhĂ€ngig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 391/00 - zu II 2 a bb (2) der GrĂŒnde).

15
2. Nach Maßgabe dieser GrundsĂ€tze erweist sich die arbeitsvertragliche Regelung bereits fĂŒr jeden einzelnen der drei im Streit stehenden ZuschlagssĂ€tze nicht als gĂŒnstiger.

16
a) Der GĂŒnstigkeitsvergleich ist zwischen dem Stundenlohn nach Nr. 3 einschließlich der ZuschlĂ€ge nach Nr. 19 des Arbeitsvertrags einerseits und den tariflichen Bestimmungen ĂŒber den Stundenlohn nach § 3 Nr. 2.1 ETV einschließlich der ZuschlĂ€ge nach § 6 ETV andererseits vorzunehmen, da die ZuschlĂ€ge in beiden FĂ€llen in einem unmittelbaren inneren, sachlichen Zusammenhang mit dem Anspruch auf den (jeweiligen) Stundenlohn stehen.

17
Die unter Nr. 19 des Arbeitsvertrags vereinbarten ZuschlĂ€ge stellen sich als akzessorische Leistung zu dem Stundenlohn nach Nr. 3 des Arbeitsvertrags dar. Sie sind von der Erbringung der Arbeitsleistung abhĂ€ngig, fĂŒr die ein Stundenentgelt von 4,74 Euro zu leisten ist (zum Kriterium der AkzessorietĂ€t BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 522/09 - Rn. 23 f. mwN; vgl. auch 5. August 2008 - 10 AZR 634/08 - Rn. 27 mwN). Gleiches gilt fĂŒr den Stundenlohn nach § 3 Nr. 2.1 ETV und die ausdrĂŒcklich darauf bezogenen ZuschlĂ€ge nach § 6 ETV (vgl. BAG 23. Mai 1984 - 4 AZR 129/82 - BAGE 46, 50: „tariflicher Grundlohn und tarifliche LohnzuschlĂ€ge“). Dieser innere Zusammenhang der jeweiligen Regelungen bliebe unbeachtet, wenn ein GĂŒnstigkeitsvergleich lediglich zwischen den arbeitsvertraglichen und tariflichen ZuschlagssĂ€tzen erfolgen und der den Zuschlagsregelungen jeweils zugrunde liegende - ebenfalls unterschiedliche - Stundenlohn außer Betracht gelassen wĂŒrde.

18
b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 2 Abs. 2 ETV kein anderer Vergleichsmaßstab. Diese Vorschrift hebt den aus § 4 Abs. 3 TVG folgenden Sachzusammenhang fĂŒr einen GĂŒnstigkeitsvergleich nicht auf und ordnet auch keinen „Einzelvergleich“ an (noch offengelassen in BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 711/05 - Rn. 22).

Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Tarifvertragsparteien ĂŒberhaupt von einem Sachgruppenvergleich abweichende VergleichsmaßstĂ€be fĂŒr einen GĂŒnstigkeitsvergleich iSd. § 4 Abs. 3 TVG tarifvertraglich festlegen können (dazu DĂ€ubler/Deinert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 658 ff.; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 540 ff.; jew. mwN zu den verschiedenen Auffassungen).

19
aa) § 2 ETV lautet:

„§ 2 Tarifvorrang

1. Aufgrund dieser tariflichen Regelung enden die nachwirkenden AnsprĂŒche der Arbeitnehmer aus allen bisherigen TarifvertrĂ€gen, soweit nicht im nachfolgenden Tarifvertrag ausdrĂŒcklich eine andere Regelung zuerkannt wird. Von dieser Regelung nicht erfasst sind Betriebsvereinbarungen, die nicht in den Regelungsbereich des § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz fallen.

2.FĂŒr alle AnsprĂŒche der Arbeitnehmer, die diesen aufgrund schriftlicher Individualarbeitsvertragsregelung - in Form eines einheitlichen Arbeitsvertrages oder einer schriftlichen ErgĂ€nzung hinsichtlich eines konkreten Geldbetrages, UrlaubsgewĂ€hrung oder sonstiger gĂŒnstigerer Arbeitsbedingungen gewĂ€hrt wurden, gilt zu Gunsten der Arbeitnehmer das GĂŒnstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG.“


20
bb) Eine Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmung (zu den MaßstĂ€ben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) ergibt, dass § 2 Abs. 2 ETV auf das „zu Gunsten der Arbeitnehmer“ geltende „GĂŒnstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG“ verweist.

Ein solcher deklaratorischer Verweis war schon in den vorangegangenen EntgelttarifvertrĂ€gen fĂŒr das Wach- und Sicherheitsgewerbe des Landes Berlin derselben Tarifvertragsparteien enthalten (etwa Entgelttarifvertrag fĂŒr das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 26. Juli 2006 sowie vom 7. Juli 2003).

21
(1) Der Wortlaut der Vorschrift verweist auf die Geltung des GĂŒnstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG und damit auf einen GĂŒnstigkeitsvergleich anhand von Sachgruppen (Nachw. oben unter II 1). Nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien, wenn sie einen feststehenden Fachbegriff verwenden, diesen auch in seiner allgemeinen Bedeutung angewendet wissen wollen (etwa BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 - Rn. 29 mwN; 13. Mai 1998 - 4 AZR 107/97 - zu I 5.1.1 der GrĂŒnde, BAGE 89, 6). Anhaltspunkte fĂŒr einen von der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 3 TVG abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ergeben sich aus dem Wortlaut der Tarifregelung nicht. HĂ€tten sie einen „Einzelvergleich“ regeln wollen, wĂ€re es erforderlich gewesen, eine solche Abweichung von der Rechtsprechung zum GĂŒnstigkeitsvergleich als Sachgruppenvergleich deutlich zu machen.

22
(2) Gegen die Annahme eines tariflich angeordneten „Einzelvergleichs“ spricht weiterhin die Tarifsystematik. In § 2 ETV, der den „Tarifvorrang“ bestimmt, wird in Abs. 1 festgelegt, dass nachwirkende Tarifregelungen „aus allen bisherigen TarifvertrĂ€gen“ durch den ETV (vorbehaltlich der Besitzstandsregelungen unter § 11 ETV, die auf die Bestimmungen der VorgĂ€ngertarifvertrĂ€ge Bezug nehmen) „enden“. Einer solchen Regelung hĂ€tte es fĂŒr den ETV ebenfalls nicht bedurft; der spĂ€tere Tarifvertrag löst als neue Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifregelungen innerhalb seines Regelungsbereichs ohnehin ab (vgl. dazu BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 128, 175). Auch die weitere, in Satz 2 genannte Rechtsfolge fĂŒr die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen ergibt sich bereits aus dem Gesetz, so dass insgesamt von einer Wiedergabe der gesetzlich begrĂŒndeten Rechtslage auszugehen ist.

23
c) Da der KlĂ€ger nach dem ETV fĂŒr jede Arbeitsstunde an Sonntagen 7,81 Euro brutto (nach dem Arbeitsvertrag 6,40 Euro brutto), an Feiertagen 9,38 Euro brutto (statt 8,30 Euro brutto) und fĂŒr Arbeitszeiten in der Nacht 6,56 Euro (anstelle von 5,07 Euro brutto) beanspruchen kann, ist die arbeitsvertragliche Entgeltregelung fĂŒr die Arbeitsleistung des KlĂ€gers in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gĂŒnstiger als die tarifliche.

24
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eylert Creutzfeldt Treber Kiefer Fritz
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