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Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Weltanschauung oder wegen bei ihm vermuteter Weltanschauung benachteiligt, kann dies EntschĂ€digungs- und SchadensersatzansprĂŒche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen. Voraussetzung in beiden FĂ€llen ist, dass Indizien vorgetragen und bewiesen werden, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind keine
âWeltanschauungâ.
Die KlĂ€gerin hat u.a. an der Pekinger FremdsprachenuniversitĂ€t Germanistik studiert. Mitglied einer politischen Partei war und ist sie nicht. Seit 1987 ist sie fĂŒr die beklagte Rundfunkanstalt als arbeitnehmerĂ€hnliche Person in der China-Redaktion beschĂ€ftigt, wobei der letzte Honorarrahmenvertrag bis zum 31. Dezember 2010 befristet war. Die KlĂ€gerin bearbeitete als Redakteurin vorwiegend nicht-politische Themen. Im April 2010 bewarb sie sich erfolglos fĂŒr eine Festanstellung. Ende Juni 2010 teilte die Beklagte mit, dass sie ĂŒber das Jahresende 2010 hinaus den befristeten Honorarrahmenvertrag nicht mehr verlĂ€ngern werde. Die KlĂ€gerin erhielt die in diesem Fall vorgesehenen tariflichen Leistungen. Sie macht geltend, sie sei von der Beklagten benachteiligt worden, weil ihr diese - unzutreffend - eine Weltanschauung unterstellt habe. Die Beklagte habe bei ihr
âSympathie fĂŒr die Volksrepublik Chinaâ vermutet und
âdamit UnterstĂŒtzung fĂŒr die KP Chinaâ. Ihre Entlassung sei darauf zurĂŒckzufĂŒhren, dass die Beklagte angenommen habe,
âsie sei gegenĂŒber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlichâ. Die Beklagte habe sie daher wegen einer unterstellten, in der Sache aber nicht gegebenen Weltanschauung diskriminiert.
Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob und wo heute noch eine
âkommunistische Weltanschauungâ o.Ă€. existiert. Unbestritten lehnt die KlĂ€gerin derartiges fĂŒr sich ab und ist auch nicht Mitglied der KP China. Sofern sie der beklagten Rundfunkanstalt vorhĂ€lt, diese sei davon ausgegangen, sie hege Sympathie fĂŒr die Volksrepublik China und berichte freundlich ĂŒber deren Regierung, trĂ€gt sie keine Tatsachen vor, die den Schluss darauf zulassen, sie sei wegen einer ihr unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden. Selbst wenn die Beklagte im Rahmen der ihr grundrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit eine stĂ€rkere journalistische Distanz zu der Regierung in Peking durchsetzen wollte und deswegen die Zusammenarbeit mit der KlĂ€gerin beendet hĂ€tte, indizierte dies nicht, dass die Beklagte der KlĂ€gerin eine Weltanschauung unterstellt hĂ€tte. Im Ăbrigen bedeutet Sympathie fĂŒr ein Land nicht Sympathie fĂŒr eine die Regierung tragende Partei; schon gar nicht kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass deren weltanschauliche Fundierung, so sie eine hat, vom Sympathisanten geteilt wird. Der Senat hat daher wie die Vorinstanzen die Klage als unschlĂŒssig abgewiesen.