Zur kĂŒrzeren Pressemitteilung
Tenor
Die Revision der KlĂ€gerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 768/11 - wird zurĂŒckgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die KlÀgerin zu tragen.
Tatbestand1
Die Parteien streiten ĂŒber Schadensersatz- und EntschĂ€digungsansprĂŒche der KlĂ€gerin, die sich aufgrund ihrer Weltanschauung, ihres Alters sowie ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert sieht.
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Die 1961 geborene KlÀgerin ist Han-Chinesin. Sie hat an der P FremdsprachenuniversitÀt studiert. Ihr Vater ist an dieser Professor und PrÀsident des Chinesischen Germanistenverbandes. Die KlÀgerin ist nicht Mitglied der Kommunistischen Partei Chinas.
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FĂŒr die Beklagte ist die KlĂ€gerin seit 1987 als freie Mitarbeiterin und arbeitnehmerĂ€hnliche Person als Radio- und Onlineredakteurin in der Chinaredaktion beschĂ€ftigt. Die BeschĂ€ftigung wurde zwischen den Parteien seit Ende 2003 durch HonorarrahmenvertrĂ€ge geregelt.
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Im Sommer 2008 geriet die Chinaredaktion - zumindest teilweise - in die öffentliche Kritik. Es wurde der Vorwurf erhoben, die Redaktion wahre zu wenig politische Distanz gegenĂŒber der offiziellen chinesischen Regierungsmeinung. SchlieĂlich wurden der Redaktionsleiter und seine Stellvertreterin versetzt. Die Leitung der Chinaredaktion ĂŒbernahm Ende 2008 die Hauptabteilungsleiterin der Asienprogramme. Diese, des Chinesischen nicht mĂ€chtig, zog den Sinologen Prof. Dr. R zur Beratung hinzu, der die Online-Website tĂ€glich las und fĂŒr die Beklagte wichtige Passagen ĂŒbersetzte. Ende Februar 2009 wurde Y Chef vom Dienst, ohne dass eine Ausschreibung stattgefunden hĂ€tte. Y ist mongolischer Herkunft.
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Zu den Aufgaben der KlĂ€gerin gehörten Interviews mit VIPs. Ein am 7. MĂ€rz 2009 mit dem Sinologen S durchgefĂŒhrtes Interview zum Thema
âTibetâ wurde nicht veröffentlicht. Zur Frankfurter Buchmesse 2009 mit dem Gastland China entsandte die Beklagte andere Redaktionsmitglieder, nicht die KlĂ€gerin. Ein Workshop der Redaktion zu dem Thema
âStrukturelle VerĂ€nderungen und Zusammenarbeitâ, der am 2. Juli 2009 durchgefĂŒhrt wurde, mĂŒndete in einem Papier mit Verhaltensleitlinien. Dieses unterschrieb die KlĂ€gerin nicht.
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Unter dem 2. Juli 2009 teilte die Beklagte der KlĂ€gerin mit, dass ab 1. August 2010 der Umfang der BeschĂ€ftigung eingeschrĂ€nkt werde und die KlĂ€gerin mit einer um mehr als 20 % geminderten VergĂŒtung rechnen mĂŒsse. TatsĂ€chlich verdiente die KlĂ€gerin 2008 56.307,97 Euro brutto, 2009 noch 51.124,39 Euro brutto und 2010 schlieĂlich 50.676,60 Euro brutto. Die Parteien einigten sich sodann am 20. Juli 2009 auf einen neuen, bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Honorarrahmenvertrag.
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Die Mittel fĂŒr die Chinaredaktion wurden fĂŒr 2010 um 60.000,00 Euro reduziert. Ohne Erfolg bewarb sich die KlĂ€gerin unter dem 10. April 2010 bei der Beklagten um eine Festanstellung. Die Stelle wurde an die etwa 34 Jahre alte Mitarbeiterin Ya vergeben.
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Unter dem 28. Juni 2010 teilte die Beklagte der KlĂ€gerin mit, dass sie den Honorarrahmenvertrag ĂŒber das vereinbarte Befristungsende am 31. Dezember 2010 hinaus nicht mehr verlĂ€ngern werde. Das nach dem Tarifvertrag fĂŒr arbeitnehmerĂ€hnliche Personen vorgeschriebene PersonalgesprĂ€ch wurde durchgefĂŒhrt. Die KlĂ€gerin erhielt die tarifliche Leistung, die im Falle der Nichtfortsetzung der freien Mitarbeit vorgesehen ist.
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Mit Schreiben vom 27. August 2010 verlangte die KlĂ€gerin, ihre BeschĂ€ftigung zu verlĂ€ngern und lieĂ mögliche EntschĂ€digungs- und SchadensersatzansprĂŒche dem Grunde nach geltend machen. Die Beklagte lehnte unter dem 10. Oktober 2010 eine weitere BeschĂ€ftigung ab und verwies darauf, dass wegen der stark geĂ€nderten Programminhalte und der medialen Arbeitsweise der Chinaredaktion die journalistischen Defizite der KlĂ€gerin eine weitere Zusammenarbeit nicht zulieĂen. Mit Eingang beim Arbeitsgericht am 2. Dezember 2010 hat die KlĂ€gerin die vorliegende Klage erheben lassen.
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Die KlÀgerin hat behauptet, die Beklagte habe ihr
âSympathie fĂŒr die Volksrepublik China und damit UnterstĂŒtzung fĂŒr die KP Chinaâ und mithin eine Weltanschauung unterstellt. Ihre Entlassung beruhe auf der Unterstellung, sie sei gegenĂŒber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlich. Dieser tatsĂ€chlich unzutreffende Vorwurf sei anlĂ€sslich der Auseinandersetzung um das Interview mit S zum Tibet-Konflikt deutlich geworden. Zahlreiche ihrer Kommilitonen an der P FremdsprachenuniversitĂ€t seien mittlerweile Diplomaten in wichtigen Positionen oder in sonstigen FĂŒhrungspositionen.
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Wegen der ihr unterstellten, in der Sache nicht zutreffenden Weltanschauung habe die Beklagte sie seit 2008 benachteiligt. Der hinzugezogene externe Monitor sei von der Chinaredaktion als Zensor empfunden worden. Trotz besserer Eignung sei nicht die KlĂ€gerin, sondern Y zum Chef vom Dienst befördert worden. Ihr Interview mit S sei aufgrund der politischen Wertung durch die Redaktionsleitung nicht publiziert worden. Am 23. April 2009 sei sie wegen frĂŒhzeitigen Verlassens des Nachtdienstes abgestraft worden, obwohl ein solches Verhalten bis dahin ĂŒblich gewesen sei. Die Teilnahme an der Buchmesse sei ihr im Sommer 2009 verweigert worden, obschon auch sie politische BeitrĂ€ge verfasst habe und dafĂŒr geeignet gewesen sei. Die ArbeitsverhĂ€ltnisse derjenigen Mitarbeiter, die die VerhaltensgrundsĂ€tze fĂŒr die Chinaredaktion nicht unterschrieben hatten, seien entweder beendet oder stark eingeschrĂ€nkt worden. Andererseits seien sogar neue freie Mitarbeiter beschĂ€ftigt worden. Die Beklagte könne somit nicht den Zwang zu Einsparungen als BegrĂŒndung fĂŒr ihre Entlassung anfĂŒhren. Der nicht nĂ€her begrĂŒndete Vorwurf journalistischer Defizite im Schreiben vom 10. Oktober 2010 sei verletzend als MaĂregelung nach § 16 AGG anzusehen. Sie habe 23 Jahre gearbeitet und an jeder Schulung teilgenommen.
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Die KlĂ€gerin sieht sich darĂŒber hinaus wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert. AusdrĂŒcklich habe der als Kontrolleur tĂ€tige Prof. Dr. R geĂ€uĂert, ĂŒber bestimmte Themen sollten Redakteure chinesischer Sozialisierung nicht berichten.
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SchlieĂlich hat die KlĂ€gerin die Auffassung vertreten, dass sie auch wegen ihres Alters benachteiligt worden sei. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 habe der ProzessbevollmĂ€chtigte der Beklagten die Fluktuation bei den freien Mitarbeitern der Chinaredaktion ua. damit begrĂŒndet, dass Mitarbeiter, die sich noch bis vor Kurzem in dem entsprechenden Sendegebiet aufgehalten hĂ€tten, ĂŒber
âfrischereâ Sprachkenntnisse verfĂŒgten. Dies sei eine unmittelbare wie mittelbare Benachteiligung wegen ihres Alters. Diese werde auch daran deutlich, dass die erfolgreiche Bewerberin um eine Festanstellung deutlich jĂŒnger gewesen sei.
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Die KlÀgerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sÀmtliche materiellen SchÀden bis zu einer Obergrenze von 10.000,00 Euro zu ersetzen, die der KlÀgerin aus der nicht erfolgenden BeschÀftigung als redaktionell tÀtige Programmmitarbeiterin iSd. § 16 Satz 1 TVaP Deutsche Welle ab dem 1. Januar 2011 entstehen werden,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene EntschĂ€digung, mindestens aber 30.000,00 Euro nebst fĂŒnf Prozentpunkten Zinsen ĂŒber dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die KlĂ€gerin 1.903,70 Euro zuzĂŒglich Zinsen iHv. fĂŒnf Prozent ĂŒber dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2011 aus 951,85 Euro sowie seit dem 1. MĂ€rz 2011 aus weiteren 951,85 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat in Abrede gestellt, die KlĂ€gerin wegen einer Weltanschauung benachteiligt oder ihr ĂŒberhaupt eine solche unterstellt zu haben. Die politische Diskussion um die Chinaredaktion habe seinerzeit die Onlineredaktion und nicht die Hörfunkredaktion betroffen, bei welcher die KlĂ€gerin ĂŒberwiegend tĂ€tig gewesen sei. Soweit sie in geringem Umfang auch fĂŒr den Onlinebereich gearbeitet habe, habe sich dies so gut wie ĂŒberhaupt nicht auf politische Themen bezogen. Die KlĂ€gerin sei extrem unpolitisch und habe BeitrĂ€ge zum
âLifestyleâ verfasst, also zB ĂŒber Möbelmessen, Weinmessen usw. Das durchgefĂŒhrte Interview mit Herrn S habe den QualitĂ€tsanforderungen der Beklagten nicht entsprochen, zudem habe die KlĂ€gerin den ursprĂŒnglich vorgesehenen Interviewpartner Roland Koch als ehemaligen Hessischen MinisterprĂ€sidenten eigenmĂ€chtig gegen den Sinologen S ausgetauscht, der schon nicht als VIP gelten könne. Prof. Dr. R sei auch kein
âgeheimer Zensorâ gewesen, sondern habe offen an den allgemeinen Diskussionsrunden der Redaktion teilgenommen. Mit Y habe die Beklagte den aus ihrer Sicht erfahrensten Journalisten zum Chef vom Dienst ernannt, was im Ăbrigen nicht die Besetzung einer Planstelle darstelle. Wegen unstreitig zu frĂŒhen Verlassens des Arbeitsplatzes sei die KlĂ€gerin lediglich ermahnt worden, ihre vertraglichen Pflichten einzuhalten.
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Der Honorarrahmenvertrag sei aus GrĂŒnden des Haushalts, aber auch aus GrĂŒnden, die der Rundfunkfreiheit der Beklagten unterlĂ€gen, nicht verlĂ€ngert worden. Die bislang getrennten Radio- und Onlineredaktionen seien zu einer einheitlichen Redaktion zusammengefasst worden, bei der zunehmend politische Inhalte in den Vordergrund gestellt werden sollten. Der KlĂ€gerin fehle Onlineerfahrung. Die von ihr ĂŒberwiegend bearbeiteten Themenbereiche hĂ€tten mit politischem Journalismus nichts zu tun. Dem Ziel, einen Mitarbeiterstamm mit frischen Sprachkenntnissen zu pflegen, dienten nicht zuletzt die befristeten BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse. Die Auffrischung von Sprachkenntnissen erfolge altersunabhĂ€ngig durch Aufenthalte im Berichtsland. Im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit könne die Beklagte gerade im Bereich der freien Mitarbeiter LĂ€ngerbeschĂ€ftigte gegen neue KrĂ€fte austauschen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der KlĂ€gerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die KlĂ€gerin ihre Schadensersatz- und EntschĂ€digungsansprĂŒche weiter.
EntscheidungsgrĂŒnde18
Die zulĂ€ssige Revision ist unbegrĂŒndet. Die KlĂ€gerin ist weder wegen ihrer Weltanschauung, noch wegen ihres Alters oder wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden; auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung hat sie nicht dargetan. Daher bestehen weder materielle SchadensersatzansprĂŒche noch ein EntschĂ€digungsanspruch.
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A. Die Revision ist zulĂ€ssig; die KlĂ€gerin hat zumindest eine zulĂ€ssige SachrĂŒge erhoben.
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I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört die Angabe der RevisionsgrĂŒnde zum notwendigen Inhalt der RevisionsbegrĂŒndung.
Bei SachrĂŒgen sind diejenigen UmstĂ€nde bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die RevisionsbegrĂŒndung muss die angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind (st. Rspr., BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 72; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 14; 24. MĂ€rz 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119). Die RevisionsbegrĂŒndung hat sich daher mit den tragenden GrĂŒnden des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Das erfordert die konkrete Darlegung der GrĂŒnde, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Der RevisionsfĂŒhrer darf sich nicht darauf beschrĂ€nken, seine RechtsausfĂŒhrungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er das angefochtene Urteil fĂŒr das Rechtsmittel ĂŒberprĂŒft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Die RevisionsbegrĂŒndung soll durch ihre Kritik an dem Berufungsurteil auĂerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - aaO). Die bloĂe Darstellung anderer Rechtsmeinungen ohne jede Auseinandersetzung mit den GrĂŒnden des Berufungsurteils genĂŒgt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemĂ€Ăe BerufungsbegrĂŒndung (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - aaO). Hat das Berufungsgericht ĂŒber mehrere StreitgegenstĂ€nde entschieden, muss die Revision fĂŒr jeden Teil des Klagebegehrens begrĂŒndet werden. Ein einheitlicher Revisionsangriff genĂŒgt nur dann, wenn die Entscheidung ĂŒber den nicht eigens behandelten Anspruch denknotwendig von der ordnungsgemÀà angegriffenen Entscheidung ĂŒber den anderen Anspruch abhĂ€ngt (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 25).
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II. Nach diesen GrundsÀtzen ist die Revision der KlÀgerin zulÀssig.
Sie hat nĂ€mlich gerĂŒgt, das Landesarbeitsgericht habe den Begriff des in § 1 AGG aufgefĂŒhrten Merkmals der Weltanschauung verkannt. Damit wird die Verletzung materiellen Rechts gerĂŒgt. Da sich die KlĂ€gerin zur BegrĂŒndung ihrer Schadensersatz- und EntschĂ€digungsansprĂŒche immer auch auf eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung beruft, ist die Revision insgesamt zulĂ€ssig.
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B. Die Klage auf Feststellung, mit der die KlĂ€gerin die Ersatzpflicht der Beklagten fĂŒr kĂŒnftige materielle SchĂ€den, die aus ihrer nicht erfolgten WeiterbeschĂ€ftigung entstehen, festgestellt wissen will, ist zulĂ€ssig.
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I. Das besondere Feststellungsinteresse ist nach § 256 Abs. 1 ZPO bei Klagen auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz kĂŒnftiger SchĂ€den grundsĂ€tzlich dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind.
Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit fĂŒr den Schadenseintritt bestehen (vgl. BAG 28. April 2011 - 8 AZR 769/09 - Rn. 26, AP SGB VII § 104 Nr. 6 = EzA RVO § 636 Nr. 14; 19. August 2010 - 8 AZR 315/09 - Rn. 29, AP SGB IX § 81 Nr. 18 = EzA ZPO 2002 § 318 Nr. 1).
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II. Vorliegend ist das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen.
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1. Der KlÀgerin geht es um den Ersatz ihres materiellen Schadens, der darin besteht, dass sie nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr als freie Mitarbeiterin bei der Beklagten arbeitet.
Der Feststellungsantrag zielt damit darauf ab, die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des der KlĂ€gerin ab dem 1. Januar 2011 entgangenen laufenden monatlichen Entgelts festzustellen. Anspruchsgrundlage hierfĂŒr wĂ€re § 15 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung kann auch darin bestehen, dass es der Arbeitgeber unterlĂ€sst, dem Arbeitnehmer einen weiteren - befristeten oder unbefristeten Vertrag - anzubieten (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 25). Es ist möglich, dass zukĂŒnftig FolgeschĂ€den dadurch entstehen, dass der KlĂ€gerin Entgelt entgeht (vgl. auch § 252 BGB). Ob dieser Schaden gerade auf die angeblichen benachteiligenden Handlungen der Beklagten wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale zurĂŒckzufĂŒhren ist, ist eine Frage des Kausalzusammenhangs und damit der BegrĂŒndetheit des Feststellungsantrags (vgl. auch BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 105, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2 bzgl. zukĂŒnftiger SchĂ€den infolge einer unterbliebenen Beförderung).
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2. Die KlÀgerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, vorrangig eine Leistungsklage zu erheben.
Es kann von der Beklagten als einer Bundesrundfunkanstalt des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird. Mit dem Feststellungsantrag wird demnach eine umfassende Rechtsstreitbeilegung angestrebt (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 14, AP BAT § 27 Nr. 13).
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3. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Bei einer Feststellungsklage gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags wie bei einer Leistungsklage. Einer Zwangsvollstreckung ist ein Feststellungsurteil nicht zugÀnglich. Wenn der sich noch in der Entwicklung befindende Schaden bei einer Feststellungsklage nicht beziffert werden muss, so kann es auch nicht schaden, wenn der Anspruchssteller freiwillig den festzustellenden Schaden in einer bestimmten Höhe begrenzt.
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Die Unbestimmtheit des Antrags folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die KlĂ€gerin erst in der Berufungsinstanz ihre geltend gemachte Ersatzpflicht fĂŒr ihre zukĂŒnftigen materiellen SchĂ€den auf 10.000,00 Euro begrenzt hat. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage vollstĂ€ndig abgewiesen hatte, stand fest, dass die Beklagte keine Ersatzpflicht hinsichtlich etwaiger materieller SchĂ€den trifft, welche ĂŒber 10.000,00 Euro hinausgeht. Worauf sich die Begrenzung bezog, ist jedenfalls aufgrund einer Auslegung hinreichend genau zu ermitteln. Die KlĂ€gerin macht mit dem Klageantrag zu 1. ihr zukĂŒnftig entgehendes monatliches Entgelt als materiellen Schaden in Form des entgangenen Gewinns geltend. Wird der monatlich als Schadensersatz eingeforderte Betrag spĂ€ter beziffert, kann durch Aufaddierung der monatlichen BetrĂ€ge bis zu der Grenze von 10.000,00 Euro problemlos ermittelt werden, wie weit der Feststellungsantrag reicht.
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C. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegrĂŒndet.
Die KlÀgerin ist weder wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals benachteiligt noch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt oder gar schwer verletzt worden.
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I. Als arbeitnehmerÀhnliche Person fÀllt die KlÀgerin unter den Schutz des AGG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG.
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II. Der Anspruch ist nicht verfallen, da die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG von der KlÀgerin gewahrt wurde.
Die Ausschlussfrist verstöĂt entgegen der Rechtsansicht der Revision nicht gegen das Unionsrecht (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 23 f.; 24. September 2009 - 8 AZR 705/08 - Rn. 40, AP AGG § 3 Nr. 2 = EzA AGG § 3 Nr. 1). Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betroffene Kenntnis von der Benachteiligung erlangt, § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG. Bei DauertatbestĂ€nden beginnt die Frist erst mit Beseitigung des Zustands. Vorliegend sollte der Honorarrahmenvertrag seitens der Beklagten am 31. Dezember 2010 beendet werden, die KlĂ€gerin hatte jedoch schon mit anwaltlichem Schreiben vom 27. August 2010 EntschĂ€digungs- und SchadensersatzansprĂŒche dem Grunde nach angemeldet.
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Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es nicht darauf an, ob mit der Feststellungsklage die Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG eingehalten worden ist. Denn auf den materiellen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG findet § 61b ArbGG keine Anwendung (hM, vgl. GK-ArbGG/SchĂŒtz Stand MĂ€rz 2013 § 61b Rn. 8; ErfK/Koch 13. Aufl. § 61b ArbGG Rn. 2; Schwab/Weth/Walker ArbGG 3. Aufl. § 61b Rn. 7; DĂŒ-well/Lipke/Kloppenburg 3. Aufl. § 61b Rn. 3; BCF/Creutzfeldt ArbGG 5. Aufl. § 61b Rn. 1; HWK/Ziemann 5. Aufl. § 61b ArbGG Rn. 1; aA Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 15 Rn. 57; Jacobs RdA 2009, 193, 202). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die nur von EntschĂ€digung, nicht von Schadensersatz spricht (noch offen gelassen in BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 46, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2).
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III. Die KlĂ€gerin ist nicht âwegenâ ihrer Weltanschauung oder einer ihr unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden.
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1. GemÀà § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger gĂŒnstige Behandlung erfĂ€hrt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfĂ€hrt, erfahren hat oder erfahren wĂŒrde, wobei die sich nachteilig auswirkende MaĂnahme direkt an das verbotene Merkmal anknĂŒpfen muss (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 50, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2).
Eine Benachteiligung durch Unterlassen kommt in Betracht, wenn ein Arbeitgeber ein befristetes ArbeitsverhĂ€ltnis wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nicht verlĂ€ngert (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 25; vgl. auch EuGH 4. Oktober 2001 - C-438/99 - [JimĂ©nez Melgar] Rn. 47, Slg. 2001, I-6915 = AP EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 3 = EzA BGB § 611a Nr. 17, zur Nichterneuerung eines befristeten Vertrags bei einer schwangeren Arbeitnehmerin). Dabei reicht es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzte Alternative AGG aus, dass der Benachteiligte eine schlechtere Behandlung erfĂ€hrt, als sie eine andere Person in einer vergleichbaren Lage erfahren wĂŒrde. Eine unmittelbare Benachteiligung kann also auch in Betracht kommen, wenn es an konkreten Personen in einer vergleichbaren Lage mangelt.
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2. Die KlĂ€gerin hat aber keine Indizien fĂŒr die Vermutung vorgetragen, sie sei wegen einer ihr unterstellten Weltanschauung von der Beklagten benachteiligt worden.
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a) Rechtlich zutreffend geht die Klage zunÀchst davon aus, dass ein Arbeitgeber einen Betroffenen auch dann benachteiligt, wenn er das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung irrig nur annimmt (§ 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG).
Die KlĂ€gerin macht nicht geltend, von der Beklagten wegen einer bei ihr tatsĂ€chlich vorliegenden Weltanschauung benachteiligt worden zu sein. Sie sieht sich vielmehr benachteiligt, weil die Beklagte bei ihr - irrigerweise - eine Weltanschauung vermutet habe und sie aufgrund dieser unzutreffenden Vermutung ungĂŒnstiger behandelt habe, als es eine andere Person ohne eine solche vermutete Weltanschauung erfahren wĂŒrde.
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b) Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die KlĂ€gerin keine Indizien dafĂŒr vorgetragen hat, dass die Beklagte ihr ĂŒberhaupt eine âWeltanschauungâ unterstellt hat.
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Die KlÀgerin hat vorgetragen, die Beklagte habe ihr unterstellt
âSympathie fĂŒr die Volksrepublik Chinaâ zu haben und
âgegenĂŒber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlichâ zu sein. Wenn man zugunsten der KlĂ€gerin annimmt, die Beklagte habe bei ihr tatsĂ€chlich diese Einstellungen angenommen (Sympathie fĂŒr die Volksrepublik China, zu freundliche Einstellung gegenĂŒber der Regierung dieses Landes), stellt dies ersichtlich nicht die Annahme einer
âWeltanschauungâ der KlĂ€gerin dar. Abgesehen davon, dass man Sympathie
âfĂŒr ein Landâ streng genommen gar nicht empfinden kann und der Vorwurf,
âzu freundlichâ ĂŒber das Handeln einer Regierung zu berichten, die sachliche RĂŒge mangelnder journalistischer ObjektivitĂ€t enthĂ€lt, weist eine solche Kritik schon fĂŒr sich genommen keinerlei Bezug zu einer Weltanschauung auf. Insbesondere indizierte eine solche Sichtweise der KlĂ€gerin entgegen der mit der Revision weiter vertretenen Auffassung keine
âUnterstĂŒtzung fĂŒr die KP Chinaâ, wie dies die KlĂ€gerin ihrerseits schlussfolgern will. Aber selbst wenn die Beklagte solches unterstellt haben sollte, ergĂ€be sich daraus wiederum nicht, die Beklagte habe der KlĂ€gerin eine
âWeltanschauungâ unterstellt. Abgesehen davon fehlt es an jeder Darlegung, inwieweit die Politik der KP China, das Handeln der Regierung der Volksrepublik China oder die in der Volksrepublik China stattfindenden gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Prozesse ĂŒberhaupt noch
âweltanschaulichâ fundiert sind. Entsprechendes gilt fĂŒr den Hinweis der KlĂ€gerin, sie habe an der FremdsprachenuniversitĂ€t in P studiert und ihre Kommilitonen oder Studenten ihres Vaters seien heute Diplomaten oder bekleideten inzwischen hohe Funktionen. Insoweit legt die KlĂ€gerin schon nicht dar, welche Bedeutung solche Tatsachen in der Vorstellungswelt der Beklagten fĂŒr die Behandlung der KlĂ€gerin gespielt haben sollen.
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Es kann dabei dahinstehen, ob heute ĂŒberhaupt noch von einer
âkommunistischen Weltanschauungâ gesprochen werden kann, die im Allgemeinen eingenommen werden könnte oder die speziell im Falle der Volksrepublik China handlungsleitend ist. Unstrittig weist die KlĂ€gerin fĂŒr ihre Person solches von sich, sie ist auch nicht Mitglied der KP China. Wenn sich andererseits die Beklagte einer in die Diskussion geratenen
âRegierungsfreundlichkeitâ der Chinaredaktion nĂ€her angenommen hat und eine unter UmstĂ€nden nicht gewahrte journalistische Distanz zum Handeln der Regierung in P abzubauen versuchte, so wandte sie sich weder gegen
âSympathie fĂŒr die Volksrepublik Chinaâ noch hatte dies mit
âUnterstĂŒtzung der KP Chinaâ zu tun. Die KlĂ€gerin hat keine Tatsachen dargelegt, die den Schluss zulassen, sie sei wegen einer Weltanschauung oder auch nur wegen einer unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden.
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3. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht weiter entschieden, dass jedenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und einer âWeltanschauungâ vorliegend nicht zu bejahen ist.
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a) Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der Weltanschauung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Weltanschauung anknĂŒpft oder durch diese motiviert ist.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschlieĂliche Motiv fĂŒr das Handeln des Benachteiligenden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines MotivbĂŒndels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (st. Rspr., vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 42). Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 42).
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b) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht selbst unter der Annahme, die Beklagte habe der KlÀgerin zu Unrecht eine Weltanschauung unterstellt, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine KausalitÀt zwischen der Weltanschauung und dem Nachteil unwahrscheinlich ist.
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aa) Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Ăberzeugung oder NichtĂŒberzeugung einer ĂŒberwiegenden Wahrscheinlichkeit fĂŒr die KausalitĂ€t zwischen dem nach dem AGG verbotenen Merkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf ĂŒberprĂŒft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, ErfahrungssĂ€tze oder andere RechtssĂ€tze verstöĂt (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 34; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 36).
Solche Fehler hat die RevisionsbegrĂŒndung nicht aufgezeigt.
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bb) Revisionsrechtlich ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die behaupteten Benachteiligungen zeitlich lange vor der Entscheidung lagen, die Zusammenarbeit mit der KlÀgerin zu beenden.
Die Beklagte erneuerte den Honorarrahmenvertrag mit der KlÀgerin noch am 20. Juli 2009. Die Komplexe
âAustausch der gesamten Redaktionsleitungâ,
âAblehnung des VIP-Beitrags der KlĂ€gerinâ vom 7. MĂ€rz 2009,
âAbstrafen wegen des frĂŒhzeitigen Verlassens des Nachtdienstesâ am 23. April 2009,
âEinschrĂ€nkung der TĂ€tigkeit der KlĂ€gerinâ (April 2009) sowie
âNichtteilnahme an der Buchmesseâ am 4. Juni 2009 liegen sĂ€mtlich vor diesem Datum. Wenn die Beklagte sich im Juli 2009 entschied, die Zusammenarbeit mit der KlĂ€gerin fortzusetzen, erschlieĂt sich nicht, weshalb sie sich wegen der gleichen UmstĂ€nde ca. ein Jahr spĂ€ter entschlieĂen sollte, die Zusammenarbeit mit ihr zu beenden. Im Ăbrigen handelt es sich hier um eine WĂŒrdigung vor allem auf tatsĂ€chlichem Gebiet, welche dem Berufungsgericht zukommt und einen Rechtsfehler jedenfalls nicht erkennen lĂ€sst.
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cc) SchlieĂlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, dass sich die Beklagte im Rahmen der verfassungsrechtlich geschĂŒtzten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) darauf berufen kann, gerade im Bereich der redaktionell tĂ€tigen freien Mitarbeiter fĂŒr eine gewisse Fluktuation sorgen zu wollen.
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Es ist anerkannt, dass den Rundfunkanstalten die zur ErfĂŒllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und FlexibilitĂ€t nicht genommen werden darf (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, BAGE 119, 138; grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231). Die KlĂ€gerin war als Radio-/Onlineredakteurin beschĂ€ftigt und zĂ€hlte damit auch zu den programmgestaltenden Redakteuren (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 18, aaO). Das Landesarbeitsgericht hat auch eine Zusammenschau aller Indizien und damit eine GesamtwĂŒrdigung aller UmstĂ€nde vorgenommen.
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4. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Benachteiligung der KlĂ€gerin wegen des Alters begrĂŒndet.
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Die Revision rĂŒgt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es nicht gewĂŒrdigt habe, die erfolgreiche Bewerberin auf die Stelle im Jahre 2010, Frau Ya, sei 34 Jahre alt, und damit jĂŒnger als die KlĂ€gerin gewesen. Ausschlaggebend fĂŒr die Stellenvergabe war aus Sicht des Berufungsgerichts jedoch die fehlende fachliche Qualifikation der KlĂ€gerin. Die allgemein gehaltenen AusfĂŒhrungen zu ihren VorzĂŒgen wie lange Berufserfahrung, gute Onlinekenntnisse, Teilnahme an Fortbildungen etc. ersetzen keinen substanziierten Vortrag zu den Vorgaben, die von der Beklagten fĂŒr die Stelle gemacht wurden.
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Auch die AusfĂŒhrungen des Landesarbeitsgerichts zu den angeblich fehlenden
âfrischen Sprachkenntnissenâ der KlĂ€gerin sind nicht zu beanstanden. In Betracht kommt hier lediglich eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters, § 3 Abs. 2 AGG. Soweit die Revision (Seite 87 ff. der RevisionsbegrĂŒndung) offenbar meint, das Berufungsgericht habe sich nicht mit einer möglichen mittelbaren Benachteiligung auseinander gesetzt, ist dies unzutreffend, weil offensichtlich keine unmittelbare Benachteiligung im Raum stand. Das Landesarbeitsgericht hat in dem Ausspruch des ProzessbevollmĂ€chtigten der Beklagten gar keinen Altersbezug erkennen können, weil sich die AktualitĂ€t von Sprachkenntnissen nach der Anbindung an das jeweilige Ausland richte und diese unabhĂ€ngig von dem Alter sei. Dies lĂ€sst einen Rechtsfehler nicht erkennen.
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5. Die AusfĂŒhrungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Benachteiligung der KlĂ€gerin wegen ihrer ethnischen Herkunft sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zudem wiederholt die KlÀgerin hier lediglich ihren Sachvortrag aus der Berufungsinstanz, ohne einen Rechtsfehler in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuzeigen.
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6. Die Schadensersatzklage ist ĂŒberdies unbegrĂŒndet, weil der haftungsausfĂŒllende Zusammenhang zwischen angeblicher verbotener Diskriminierung und Schaden nicht dargelegt wird.
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a) FĂŒr einen materiellen Schadensersatzanspruch der KlĂ€gerin nach § 15 Abs. 1 AGG wĂ€re nĂ€mlich Voraussetzung, dass ihre Schlechterstellung - ihre Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals einmal unterstellt - auch tatsĂ€chlich zu einem Schaden gefĂŒhrt hat bzw. fĂŒhren wird.
Der materielle Schaden, den die KlĂ€gerin geltend macht, besteht nach ihren eigenen Aussagen in dem ausgebliebenen monatlichen Entgelt als entgangenen Gewinn. Dieser Schaden wĂ€re aber nur dann kausal auf ihre Benachteiligung wegen ihrer (angenommenen) Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer ethnischen Herkunft zurĂŒckzufĂŒhren, wenn ansonsten alle Voraussetzungen fĂŒr ein neues Vertragsangebot vorgelegen hĂ€tten, wenn also die unterbliebene VerlĂ€ngerung oder Entfristung des Honorarrahmenvertrags lediglich deshalb unterblieben wĂ€re, weil die Beklagte nach einem gemÀà § 1 AGG verpönten Merkmal differenziert hat.
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Ăhnliche Ăberlegungen werden fĂŒr die Situation eines abgelehnten Bewerbers angestellt (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 78, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10). Auch hier reicht es nicht aus, dass ein Bewerber im Laufe des Bewerbungsverfahrens diskriminiert worden ist, um einen materiell-rechtlichen Schaden gemÀà § 15 Abs. 1 AGG wegen entgangenen Entgelts geltend machen zu können. Vielmehr kann diesen Schaden nur derjenige geltend machen, der ohne die benachteiligende Handlung auch tatsĂ€chlich genommen worden wĂ€re, idR also der am besten geeignete Bewerber. Mit anderen Worten mĂŒssen auch hier alle Voraussetzungen fĂŒr eine Ăbernahme des Betroffenen in ein ArbeitsverhĂ€ltnis vorgelegen haben und der Vertragsschluss darf einzig nur an der Differenzierung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals gescheitert sein. Ăhnlich wie bei einer erstmaligen Bewerbersituation ist fĂŒr die VerlĂ€ngerung eines befristeten Vertrags aus Arbeitgebersicht entscheidend, dass es sich um die oder den bestmöglichen Kandidaten(in) fĂŒr eine weitere VertragsverlĂ€ngerung handelt. Die Beweiserleichterung gemÀà § 22 AGG findet hinsichtlich der haftungsausfĂŒllenden KausalitĂ€t keine Anwendung (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 79, aaO; ErfK/Schlachter 13. Aufl. § 15 AGG Rn. 3; MĂŒKoBGB/ThĂŒsing 6. Aufl. § 22 AGG Rn. 21; Windel RdA 2011, 193, 195).
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b) Nach dem Vortrag der KlÀgerin und dem gesamten Akteninhalt kann nicht festgestellt werden, dass die unterbliebene Entfristung oder VerlÀngerung des Honorarrahmenvertrags an einer nach §§ 1, 7 AGG verbotenen Differenzierung auf Seiten der Beklagten scheiterte.
Die KlÀgerin trÀgt nicht vor, die Beklagte habe ansonsten kundgetan, den Vertrag mit ihr eigentlich verlÀngern zu wollen. Die KlÀgerin hat auch nicht dargelegt, dass bei der Beklagten grundsÀtzlich die Bereitschaft bestand, befristete HonorarrahmenvertrÀge nochmals zu verlÀngern. Unstreitig musste die Beklagte vorgegebene Budgeteinsparungen bei der Chinaredaktion umsetzen.
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7. Die Revision ist ebenfalls unbegrĂŒndet, soweit sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rĂŒgt (Art. 103 Abs. 1 GG).
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a) Wird eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, muss nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die RevisionsbegrĂŒndung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten.
Will der RevisionsfĂŒhrer geltend machen, das Landesarbeitsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine AusfĂŒhrungen nicht berĂŒcksichtigt habe, muss er konkret dartun, welches wesentliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung ĂŒbergangen haben soll. GrundsĂ€tzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in ErwĂ€gung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den GrĂŒnden der Entscheidung ausdrĂŒcklich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der GrĂŒnde; BGH 27. MĂ€rz 2003 - V ZR 291/02 - zu II 3 b bb (3) beta der GrĂŒnde, BGHZ 154, 288). Nach § 313 Abs. 3 ZPO sollen die EntscheidungsgrĂŒnde eine
âkurze Zusammenfassungâ der ErwĂ€gungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsĂ€chlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Allein der Umstand, dass sich die GrĂŒnde einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrĂŒcklich auseinandersetzen, rechtfertigt daher nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen (BAG 22. MĂ€rz 2005 - 1 ABN 1/05 - Rn. 13, BAGE 114, 157). Vielmehr bedarf es hierzu besonderer UmstĂ€nde (vgl. BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der GrĂŒnde). DarĂŒber hinaus hat der RevisionsfĂŒhrer die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung darzutun (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10). Hierzu muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass das Landesarbeitsgericht nach seiner Argumentationslinie unter BerĂŒcksichtigung des entsprechenden Gesichtspunkts möglicherweise anders entschieden hĂ€tte (BAG 22. MĂ€rz 2005 - 1 ABN 1/05 - aaO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schĂŒtzt aber nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (BAG 17. MĂ€rz 2010 - 5 AZN 1042/09 - Rn. 11, BAGE 133, 330; 31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - Rn. 6, BAGE 118, 229).
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b) Danach kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der KlÀgerin durch das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt werden.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landesarbeitsgericht den Vortrag der KlĂ€gerin entweder im Tatbestand oder in den EntscheidungsgrĂŒnden behandelt und lediglich rechtlich anders als die KlĂ€gerin bewertet. Auch wenn nicht jede Einzelheit des klĂ€gerischen Vortrags in den EntscheidungsgrĂŒnden noch einmal gesondert gewĂŒrdigt wird, kann die KlĂ€gerin nicht davon ausgehen, das Gericht habe diesen Vortrag nicht mit in seine rechtlichen Ăberlegungen einbezogen. Ein Gericht muss, wenn es im Gegensatz zu der Rechtsansicht einer Partei einem bestimmten Umstand nicht die gewĂŒnschte Bedeutung beimisst, dies nicht in jedem Einzelfall erlĂ€utern. Dies ergibt sich schon aus § 313 Abs. 3 ZPO, wonach die ErwĂ€gungen kurz zusammengefasst werden sollen, auf denen die Entscheidung in tatsĂ€chlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Dagegen bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass ein Gericht zu jedem von einer Partei vertretenen Argument erlĂ€utern mĂŒsste, warum es seine Entscheidung gerade auf diese Ăberlegung nicht gestĂŒtzt hat.
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c) Die Revision legt im Ăbrigen nicht dar, dass das Berufungsurteil auf dem Rechtsfehler eines ĂŒbergangenen Sachvortrags beruhte.
FĂŒr das Landesarbeitsgericht war entscheidend, dass die Zusammenarbeit mit der KlĂ€gerin beendet wurde, weil sie nicht mehr in das geĂ€nderte redaktionelle Konzept passte, eine Personalreduzierung aus KostengrĂŒnden notwendig war und die Beklagte im Rahmen des ihr zukommenden Schutzes der Rundfunkfreiheit Wert legte auf eine Fluktuation bei den freien Mitarbeitern. Damit hat sich die Revision substanziell nicht weiter auseinandergesetzt.
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Dass die Berufungsrichter den SchadensersatzansprĂŒchen der KlĂ€gerin unter dem Gesichtspunkt einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) oder einer MaĂregelung (§ 612a BGB, § 16 AGG) der KlĂ€gerin nicht nĂ€her getreten sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte kann und darf die fĂŒr sie maĂgeblichen Qualifikationsaspekte in Relation zu ihrem jeweiligen redaktionellen Konzept definieren und handhaben; wenn im Rahmen solcher Entwicklungen die Zusammenarbeit mit der KlĂ€gerin nicht fortgesetzt wird, stellt dies weder ein persönliches Werturteil noch eine MaĂregelung dar.
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IV. Da die Beklagte weder im Umgang mit der KlĂ€gerin an ein durch § 1 AGG verbotenes Merkmal angeknĂŒpft hat, noch ein Kausalzusammenhang zwischen einer Benachteiligung der KlĂ€gerin und einer unterstellten, nach § 7 AGG verbotenen Motivlage erkennbar wĂ€re, hat die KlĂ€gerin auch keinen Anspruch auf Zahlung einer EntschĂ€digung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht eine Indizwirkung der von der KlĂ€gerin angefĂŒhrten Diskriminierungen oder Diskriminierungskomplexe abgelehnt. SchlieĂlich ist sowohl nach dem Sachvortrag der KlĂ€gerin als auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der KlĂ€gerin nicht zu erkennen. Einen solchen stellt es auch nicht dar, wenn der Honorarrahmenvertrag der KlĂ€gerin aufgrund der mit ihr vereinbarten Befristung auslĂ€uft und nicht verlĂ€ngert wird.
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D. Die Entscheidung ĂŒber die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hauck Böck Breinlinger Umfug Andreas Henniger