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Pressemitteilung
C-98/11 P;
Verkündet am: 
 24.05.2012
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig
Leitsatz des Gerichts:
Der Gerichtshof bestätigt, dass diese Form keine Unterscheidungskraft hat
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Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 können die Form und die Aufmachung einer Ware eine Gemeinschaftsmarke bilden. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, ist jedoch grundsätzlich nicht eintragungsfähig.

Am 18. Mai 2004 meldete die Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Gemeinschaftsmarkenamt) ein dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke an.

Das HABM wies die Anmeldung zurück und begründete dies insbesondere damit, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Lindt erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht, die von diesem abgewiesen wurde2, weil es zu dem Ergebnis gelangte, dass das HABM seine Entscheidung fehlerfrei erlassen hatte.

Gegen dieses Urteil legte Lindt Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

In seinem Urteil von heute entscheidet der Gerichtshof, dass das Gericht mit der Feststellung, das HABM habe die Anmeldung der Marke zu Recht zurückgewiesen, keinen Rechtsfehler begangen hat.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist. Insoweit stellt er fest, dass das Gericht diese Kriterien zutreffend bestimmt und angewandt hat, indem es sich sowohl mit den Branchengepflogenheiten als auch mit der Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung der angemeldeten Marke bestätigt der Gerichtshof die Begründung des Gerichts, dessen Ansicht nach Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine solche Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden sei.

Infolgedessen weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück.

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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
2Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (T-336/08), vgl. auch Pressemitteilung Nr. 124/10.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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