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Pressemitteilung
T-115/09, T-116/09;
Verkündet am: 
 14.02.2012
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, wonach eine an Bedingungen geknüpfte Umstrukturierungsbeihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens FagorBrandt in Höhe von 31 Mio. Euro mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, für nichtig
Leitsatz des Gerichts:
Die Kommission hat zu Unrecht festgestellt, dass die mit der Gewährung der fraglichen Beihilfe verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb durch das Zusammenwirken der in ihrer Entscheidung genannten Ausgleichsmaßnahmen in ausreichendem Maße verringert werden könnten
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Die französische Gesellschaft FagorBrandt SA steht indirekt im Eigentum der Fagor Electrodomésticos S. Coop., einer Genossenschaft spanischen Rechts, die wiederum dem Genossenschaftsverband Mondragón Corporación Cooperativa angehört. FagorBrandt ist in den drei großen Gerätefamilien der Branche „große Elektrohaushaltsgeräte“ – Waschgeräte, Kühlgeräte und Gargeräte – tätig. Die Electrolux AB (Schweden) und die Whirlpool Europe BV (Niederlande) sind beide in diesem Bereich tätig.

Am 21. Oktober 2008 erließ die Kommission eine Entscheidung1, in der sie feststellte, dass die ihr von Frankreich mitgeteilte geplante Beihilfe in Höhe von 31 Mio. Euro zugunsten des Unternehmens FagorBrandt eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe sei, sofern einige Ausgleichsmaßnahmen ergriffen würden. Sie wies in diesem Rahmen insbesondere darauf hin, dass die im März 2004 erfolgte Veräußerung der Tochtergesellschaft von FagorBrandt, Brandt Components, die Teile für Waschmaschinen herstellte, und die Einstellung des Vertriebs von Kühl-, Gar- und Geschirrspülgeräten der Marke Vedette für einen Zeitraum von fünf Jahren durch FagorBrandt zusammengenommen als Ausgleichsmaßnahmen anzusehen seien, durch die die mit der Gewährung dieser Beihilfe hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb in verhältnismäßiger Weise begrenzt werden könnten.

Electrolux und Whirlpool Europe haben die Gewährung dieser Beihilfe im März 2009 angefochten und begehren mit ihren Klagen, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären.

Das Gericht weist in seiner heutigen Entscheidung darauf hin, dass im Rahmen von Umstrukturierungsbeihilfen gemäß den Leitlinien der Kommission2 Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Diese Maßnahmen müssen „angemessen“ in dem Sinne sein, dass sie keine Verschlechterung der Marktstruktur zur Folge haben und im Hinblick auf die durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekte „verhältnismäßig“ sind. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass, auch wenn die Veräußerung von Brandt Components eine Verringerung der Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt für Waschmaschinenbauteile zur Folge gehabt hat, die Kommission es selbst ausgeschlossen hat, dass sich diese Maßnahme auf dem Markt für Waschmaschinen „tatsächlich ausgewirkt“ hat. Dies war aber der Kommission zufolge der „wichtigste Markt“, auf dem FagorBrandt tätig war. Aus diesem Grund hält das Gericht die Analyse der Kommission, dass diese Maßnahme im Zusammenwirken mit der von FagorBrandt ergriffenen Maßnahme, den Vertrieb einiger dieser Geräte unter der Marke Vedette für einen Zeitraum von fünf Jahren einzustellen, es ermöglicht habe, die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb in verhältnismäßiger Weise zu begrenzen, für offensichtlich falsch.

Außerdem weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen, die der durch die Gewährung der fraglichen Beihilfe erlangte Vorteil auf den Wettbewerb hat, den Umstand nicht berücksichtigt hat, dass eine italienische Tochtergesellschaft von FagorBrandt auch eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe von Italien erhalten hatte. Die von der Kommission im Übrigen bereits angeordnete Rückzahlung dieser Beihilfe war noch nicht in voller Höhe erfolgt3. Unter diesen Umständen stellt das Gericht fest, dass der Kommission dadurch, dass sie die kumulative Wirkung des Vorteils, der aus der Gewährung dieser noch nicht vollständig zurückgezahlten italienischen Beihilfe resultierte, mit dem Vorteil, der sich aus der Gewährung der fraglichen Beihilfe durch Frankreich ergibt, nicht geprüft hat, ein zweiter offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

Deshalb hat das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt.

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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1 Entscheidung 2009/485/EG über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ehemals N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (ABl. 2009, L 160, S. 11).
2Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2).
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