Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen betreffenden Rechtsmittel von Siemens, Mitsubishi und Toshiba zurück
Damit werden die gegen Siemens verhängte Geldbuße in Höhe von 396,56 Mio. Euro und die Feststellung der Beteiligung von Mitsubishi und Toshiba am Kartell rechtskräftig
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Mit Entscheidung vom 24. Januar 2007
1 verhängte die Kommission gegen zwanzig europäische und japanische Unternehmen
2 Geldbußen in Höhe von insgesamt 750,71 Mio. Euro wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell
3 auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen (GIS) zwischen 1988 und 2004. GIS sind der Hauptbestandteil von Umspannwerken, die dazu dienen, elektrischen Strom mit hoher Spannung in solchen mit niedriger Spannung umzuwandeln und umgekehrt. Ihre Aufgabe ist es, den Transformator vor einer Überlast zu schützen und/oder den Stromkreis und einen defekten Transformator zu isolieren.
Gegen das deutsche Unternehmen Siemens AG wurde mit 396,56 Mio. Euro die höchste Geldbuße verhängt. Die gegen Mitsubishi Electric und Toshiba verhängten Geldbußen beliefen sich auf 113,92 Mio. Euro bzw. 86,25 Mio. Euro. Zu diesen beiden Geldbußen kam eine weitere Geldbuße in Höhe von 4,65 Mio. EUR hinzu, die von den beiden japanischen Gesellschaften gesamtschuldnerisch zu zahlen war.
Während das Gericht der Europäischen Union die Klage der Siemens AG gegen die Entscheidung der Kommission abwies und damit die Geldbuße von 396,56 Mio. Euro aufrechterhielt
4, hob es die gegen Mitsubishi und Toshiba verhängten Geldbußen auf. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Berechnung der Geldbußen der japanischen Hersteller verletzt hatte. Dagegen bestätigte es die Entscheidung der Kommission, soweit darin die Beteiligung von Mitsubishi und Toshiba am Kartell festgestellt wird
5.
Mit seinem heutigen Urteil weist
der Gerichtshof die von der Siemens AG, Mitsubishi und Toshiba gegen diese Urteile des Gerichts eingelegten Rechtsmittel zurück.
Damit werden die von der Kommission gegen die Siemens AG verhängte Geldbuße sowie die Feststellung der Kommission, dass Mitsubishi und Toshiba am Kartell beteiligt waren, rechtskräftig.
Inzwischen
hat die Kommission die gegen Mitsubishi und Toshiba zu verhängenden Geldbußen neu berechnet und auf 74,82 Mio. Euro bzw. 56,79 Mio. Euro festgesetzt. Der von diesen beiden Gesellschaften als Gesamtschuldner zu zahlende Betrag ist erneut auf 4,65 Mio. Euro festgesetzt worden. Die von Mitsubishi und Toshiba gegen diese neuerliche Entscheidung der Kommission erhobenen Klagen werden derzeit vom Gericht geprüft
6.
Parallel dazu
prüft der Gerichtshof fünf weitere Rechtsmittel7 betreffend andere europäische Gesellschaften als die Siemens AG, denen die Kommission ebenfalls Geldbußen wegen ihrer Beteiligung am GIS-Kartell auferlegt hat
8.
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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2008, C 5, S. 7) veröffentlicht worden ist.
2 ABB Ltd, Alstom SA, Areva SA, Areva T & D AG, Areva T & D Holding SA, Areva T & D SA, Fuji Electric Holdings Co. Ltd, Fuji Electric Systems Co. Ltd, Hitachi Ltd, Hitachi Europe Ltd, Japan AE Power Systems Corp., Mitsubishi Electric Corp., Nuova Magrini Galileo SpA, Schneider Electric SA, Siemens AG, Siemens AG Österreich, Siemens Transmission & Distribution SA, Siemens Transmission & Distribution Ltd, Toshiba Corp. und VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG.
3Die am Kartell beteiligten Unternehmen schlossen eine Vereinbarung über die weltweite Koordinierung ihrer Geschäftstätigkeit und führten eine Kontingentregelung zur Festlegung der Marktanteile ein, die jede Gruppe unter ihren Mitgliedern aufteilen konnte. Die Kommission warf den am Kartell Beteiligten ferner vor, eine nicht schriftlich festgehaltene Übereinkunft getroffen zu haben, um den europäischen Markt den europäischen Unternehmen und den japanischen Markt den japanischen Unternehmen vorzubehalten.
4Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens/Kommission (T-110/07). Siehe auch die Pressemitteilung Nr. 15/11, die sich zudem auf die am selben Tag ergangenen Urteile in Bezug auf andere an diesem Kartell beteiligte europäische Gesellschaften bezieht.
55Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07) und Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07). Siehe auch die Pressemitteilung Nr. 70/11, die sich zugleich auf weitere am selben Tag ergangene Urteile – zu Hitachi und Fuji Electric – bezieht, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt wurden.
6Toshiba/Kommission (T-404/12) und Mitsubishi Electric/Kommission (T-409/12).
7Verbundene Rechtssachen C-247/11 P (Areva/Kommission) und C-253/11 P (Alstom u. a./Kommission) sowie verbundene Rechtssachen C-231/11 P (Kommission/Siemens Österreich u. a.), C-232/11 P (Siemens Transmission & Distribution/Kommission) und C-233/11 P (Siemens Transmission & Distribution und Nuova Magrini Galileo/Kommission).
8Siehe dazu die Pressemitteilung Nr. 15/11.