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Die Dublin-II-Verordnung
1 fĂŒhrt die Kriterien an, nach denen bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat fĂŒr die Entscheidung ĂŒber einen in der Union gestellten Asylantrag zustĂ€ndig ist. GrundsĂ€tzlich ist insoweit nur ein Mitgliedstaat zustĂ€ndig. FĂŒr den Fall, dass ein Asylbewerber seinen Asylantrag in einem Mitgliedstaat stellt, der nicht der von der Verordnung als zustĂ€ndig bestimmte Mitgliedstaat ist, sieht die Verordnung ein Verfahren zur Ăberstellung des Asylbewerbers an den zustĂ€ndigen Mitgliedstaat vor. Allerdings kann der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, in dieser Situation entscheiden, den Asylbewerber nicht an den zustĂ€ndigen Mitgliedstaat zu ĂŒberstellen und den Antrag selbst zu prĂŒfen.
Herr Puid, der iranischer Staatsangehöriger ist, reiste illegal ĂŒber Griechenland nach Deutschland ein. Sein in Deutschland gestellter Asylantrag wurde mit der BegrĂŒndung fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rt, der gemÀà der Verordnung fĂŒr die PrĂŒfung dieses Antrags zustĂ€ndige Mitgliedstaat sei Griechenland. Infolgedessen wurde Herr Puid an diesen Staat ĂŒberstellt. Er erhob jedoch gegen den Bescheid ĂŒber die ZurĂŒckweisung seines Antrags Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das der Klage stattgab. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass Deutschland in Anbetracht der Bedingungen fĂŒr die Aufnahme von Asylbewerbern und die Bearbeitung von AsylantrĂ€gen in Griechenland zur PrĂŒfung des Antrags verpflichtet gewesen sei. In der Folge wurde Herrn Puid von den deutschen Behörden die FlĂŒchtlingseigenschaft zuerkannt.
Vor diesem Hintergrund ersucht der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der mit einer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main befasst ist, den Gerichtshof um ErlĂ€uterungen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der den Asylantrag zu prĂŒfen hat. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Verordnung dem Asylbewerber einen Anspruch verleiht, kraft dessen er von einem Mitgliedstaat die PrĂŒfung seines Antrags verlangen kann, wenn dieser Staat ihn aufgrund der Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte nicht an den ursprĂŒnglich als zustĂ€ndig bestimmten Mitgliedstaat ĂŒberstellen kann.
In seinem Urteil vom heutigen Tag weist
der Gerichtshof zunĂ€chst darauf hin, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Asylbewerber nicht an den ursprĂŒnglich als zustĂ€ndig bestimmten Mitgliedstaat zu ĂŒberstellen, wenn die systemischen MĂ€ngel des Asylverfahrens und der Bedingungen fĂŒr die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprĂŒnglich bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestĂ€tigte GrĂŒnde fĂŒr die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsĂ€chlich Gefahr lĂ€uft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden2.
Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass ein Mitgliedstaat in einer solchen Situation den Antrag gemÀà der Verordnung selbst prĂŒfen
kann. Allerdings stellt der Gerichtshof klar, dass
dieser Mitgliedstaat, wenn er von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen möchte, grundsÀtzlich
nicht zur PrĂŒfung des Antrags verpflichtet ist. In diesem Fall hat er den fĂŒr die PrĂŒfung des Asylantrags zustĂ€ndigen Mitgliedstaat zu ermitteln, indem er die PrĂŒfung der in der Verordnung angefĂŒhrten Kriterien fortfĂŒhrt. Gelingt es ihm nicht, den zustĂ€ndigen Mitgliedstaat festzustellen, ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, fĂŒr dessen PrĂŒfung zustĂ€ndig.
SchlieĂlich
betont der Gerichtshof, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zustĂ€ndigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Daher muss er den Antrag erforderlichenfalls selbst prĂŒfen.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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1Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der fĂŒr die PrĂŒfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustĂ€ndig ist (ABl. L 50, S. 1).
2Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, verbundene Rechtssachen N. S./Secretary of State for the Home Department (C-411/10) und M. E. u. a./Refugee Applications Commissioner und Minister for Justice, Equality and Law Reform (C-493/10), siehe auch Pressemitteilung Nr. 140/11.