Keine AusgleichsansprĂŒche nach der Fluggastrechteverordnung bei VerspĂ€tung wegen verzögerter Landeerlaubnis
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Der KlÀger verlangt eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen erheblicher VerspÀtung.
Er buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen fĂŒr den 27. April 2006 eine Flugreise von Hamburg ĂŒber Paris nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete pĂŒnktlich, landete jedoch verspĂ€tet, weil zunĂ€chst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der KlĂ€ger verpasste infolgedessen den pĂŒnktlich abgehenden Anschlussflug nach Atlanta. Da ein Weiterflug nach Atlanta erst wieder am nĂ€chsten Tag möglich war, bemĂŒhte sich der KlĂ€ger um eine entsprechende Verschiebung seines ursprĂŒnglich fĂŒr den 27. April 2006 in Atlanta geplanten GeschĂ€ftstermins. Der Termin konnte jedoch erst mehrere Tage spĂ€ter stattfinden. Der KlĂ€ger lieĂ daher den Flug nach Atlanta entsprechend umbuchen und reiste nach Hause zurĂŒck.
Die Klage, die ursprĂŒnglich auch noch auf Ersatz weitergehender SchĂ€den gerichtet war, ist hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Die vom Landgericht insoweit zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof zurĂŒckgewiesen.
Zwar sind entgegen der Annahme der Vorinstanzen die tatbestandlichen Voraussetzungen fĂŒr einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung* wegen erheblicher VerspĂ€tung erfĂŒllt, weil die verspĂ€tete Ankunft des Zubringerfluges in Paris dazu gefĂŒhrt hat, dass der KlĂ€ger sein Endziel Atlanta nicht frĂŒher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte. Ebenso wenig ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil der KlĂ€ger den ihm fĂŒr den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug nach Atlanta nicht angetreten hat. Denn der KlĂ€ger hat gleichwohl einen nach der Fluggastrechteverordnung auszugleichenden Zeitverlust erlitten.
Allerdings hat die ZurĂŒckweisung des Ausgleichsanspruchs durch das Landgericht im Ergebnis gleichwohl Bestand. Die VerspĂ€tung des Fluges beruhte darauf, dass das pĂŒnktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die VerspĂ€tung auf
"auĂergewöhnliche UmstĂ€nde" im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurĂŒck***, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen.
*Art. 7 der Verordnung: "Ausgleichsanspruch"
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die FluggÀste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden FlĂŒgen.
***Art. 5 der Verordnung: "Annullierung"
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen FluggĂ€sten âŠ
c) vom ausfĂŒhrenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemÀà Artikel 7 eingerĂ€umt âŠ
(3) Ein ausfĂŒhrendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemÀà Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf auĂergewöhnliche UmstĂ€nde zurĂŒckgeht, die sich auch dann nicht hĂ€tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren MaĂnahmen ergriffen worden wĂ€ren.