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Pressemitteilung
3 StR 92/13;
Verkündet am: 
 22.11.2013
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
6-2 StE 2/10
Oberlandesgericht
Stuttgart;
Rechtskräftig: unbekannt!
Verurteilung von Verena Becker rechtskräftig
Zum Volltext

Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten Verena Becker sowie der Nebenkläger Horst und Prof. Dr. Michael Buback gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2012 verworfen.

Das Oberlandesgericht hatte nach etwa 21 Monate langer Hauptverhandlung die Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass hiervon zwei Jahre und sechs Monate als bereits vollstreckt gelten. Nach seinen Feststellungen war die Angeklagte ein führendes Mitglied der "Rote Armee Fraktion (RAF)". Sie beteiligte sich an der Planung des Attentats auf den damaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback sowie dessen Begleiter Wolfgang Göbel und Georg Wurster, das am 7. April 1977 in Karlsruhe ausgeübt wurde, und trat insbesondere bei zwei Treffen der Mitglieder der "RAF" im Herbst 1976 und zu Beginn des Jahres 1977 besonders nachdrücklich für eine baldige Durchführung des Anschlags ein. An der unmittelbaren Vorbereitung sowie der Ausführung der Tat war die Angeklagte nicht beteiligt. Nach dem Anschlag wirkte sie an der Versendung von Bekennerschreiben mit und versuchte, die Tatwaffe außer Landes zu schaffen. Dabei wurde sie festgenommen.

Die Angeklagte hat mit ihrer Revision mehrere Verfahrensrügen erhoben und die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Die Nebenkläger haben sich mit ihren Rechtsmitteln vor allem dagegen gewendet, dass das Oberlandesgericht die Angeklagte nicht wegen Mittäterschaft an dem Verbrechen verurteilt hat.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten ergeben.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist damit rechtskräftig.
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