Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen der weltweit tÀtigen Hard Rock-Gruppe und dem "Hard Rock Cafe Heidelberg"
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Das
"Hard Rock Cafe Heidelberg" kann unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden, es dĂŒrfen dort aber keine mit dem international bekannten "Hard-Rock-Cafe-Logo" gekennzeichneten Artikel mehr verkauft werden. Das hat der u.a. fĂŒr das Wettbewerbs- und Markenrecht zustĂ€ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.
Die KlĂ€gerin zu 1, die zur weltweit tĂ€tigen Hard-Rock-Gruppe gehört, betreibt Hard-Rock-CafĂ©s in Berlin, MĂŒnchen und Köln. Die KlĂ€gerin zu 2 ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken
"Hard Rock Cafe". Die Beklagte zu 1, deren GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Beklagte zu 3 ist, betreibt ein Restaurant unter der Bezeichnung
"Hard Rock Cafe Heidelberg". Bei der Einrichtung und Ausstattung des Restaurants hatten sich seine GrĂŒnder bewusst an dem 1971 in London eröffneten "Hard Rock Cafe" orientiert. Jedenfalls seit 1978 verwendet die Beklagte zu 1 das typische kreisrunde Hard-Rock-Logo der KlĂ€gerin zu 2 in Speise- und GetrĂ€nkekarten sowie auf GlĂ€sern. Sie benutzt die Wortfolge
"Hard Rock Cafe" sowie das Logo als Eingangsschild, auf der EingangstĂŒr und in den Fenstern ihres Restaurants und bietet Merchandising-Artikel an, die ebenfalls dieses Logo tragen. Die KlĂ€gerinnen meldeten erstmals Ende 1986 ihr Logo als Marke fĂŒr Bekleidung in Deutschland an; ihr erstes deutsches Hard-Rock-CafĂ© wurde 1992 in Berlin eröffnet. Unmittelbar danach erwirkten die KlĂ€gerinnen eine einstweilige VerfĂŒgung gegen die Beklagte, nahmen aber den Antrag auf ihren Erlass nach Widerspruch der Beklagten zurĂŒck.
Mit der Klage im vorliegenden Verfahren wollen die KlÀgerinnen es den Beklagten verbieten lassen, unter der Bezeichnung
"Hard Rock" und unter den Logos
"Hard Rock Cafe Heidelberg" ein Restaurant zu betreiben oder zu bewerben, sowie Merchandising-Artikel mit dem Aufdruck
"Hard Rock Cafe" zu vertreiben; auĂerdem sollen die Beklagten zu 2 und 3 auf bestimmte fĂŒr sie registrierte Domainnamen mit dem Bestandteil
"hardrock-cafe" verzichten. SchlieĂlich möchten die KlĂ€gerinnen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung und Vernichtung von mit dem Hard-Rock-Logo versehenen Merchandising-Artikeln sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erreichen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der KlÀgerinnen blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestĂ€tigt, AnsprĂŒche gegen den Betrieb des Heidelberger Restaurants unter der Bezeichnung
"Hard Rock" seien verwirkt, weil die KlĂ€gerinnen diese Firmierung nach RĂŒcknahme des Antrags auf einstweilige VerfĂŒgung mehr als 14 Jahre geduldet haben.
Im Ăbrigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, der Klage hinsichtlich des Vertriebs konkret bezeichneter Merchandising-Artikel stattgegeben und die Sache im ĂŒbrigen Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurĂŒckverwiesen.
Rechtsfolge der Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht ist allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bestimmter, bereits begangener oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lĂ€sst jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch lĂ€ngere UntĂ€tigkeit des Markeninhabers kann insoweit kein berechtigtes Vertrauen darauf begrĂŒnden, derartiges Verhalten werde weiterhin geduldet. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind fĂŒr die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten.
Der Vertrieb der Merchandising-Artikel durch die Beklagten verletzt die Markenrechte der KlĂ€gerin zu 2. Er verstöĂt auch gegen das wettbewerbsrechtliche IrrefĂŒhrungsverbot. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagten den Vertrieb derartiger Produkte in Deutschland möglicherweise schon vor der KlĂ€gerin aufgenommen haben. Das Restaurant der Beklagten befindet sich in bester touristischer Lage Heidelbergs. Ein erheblicher Teil seiner Kunden sind ortsfremde GĂ€ste, denen die Hard-Rock-CafĂ©s der KlĂ€gergruppe bekannt sind, die aber nicht wissen, dass das Restaurant der Beklagten nicht dazu gehört. Diese IrrefĂŒhrung mĂŒssen die Beklagten unterbinden.
Ăber die weiteren AnsprĂŒche der KlĂ€gerinnen konnte der Bundesgerichtshof nicht abschlieĂend entscheiden. Insoweit wird es unter anderem darauf ankommen, ob die Beklagten fĂŒr die Bezeichnung
"Hard Rock Cafe Heidelberg" schon einen Schutz als Unternehmenskennzeichen im Raum Heidelberg erworben hatten, bevor fĂŒr die KlĂ€gerin zu 2 Marken in Deutschland angemeldet worden sind. Soweit den Beklagten die weitere Verwendung der Logos
"Hard Rock Cafe" zu gestatten sein sollte, mĂŒssten sie durch klarstellende ZusĂ€tze Verwechslungen mit den Restaurants der KlĂ€gerinnen ausschlieĂen.