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Pressemitteilung
C-95/12;
Verkündet am: 
 22.11.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Gerichtshof weist die Klage der Kommission gegen Deutschland auf Verhängung finanzieller Sanktionen wegen des VW-Gesetzes ab
Leitsatz des Gerichts:
Deutschland ist dem vorangegangenen Urteil des Gerichtshofs von 2007 in vollem Umfang nachgekommen
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Der deutsche Automobilhersteller Volkswagen wurde 1960 mit einem Bundesgesetz, dem sog. „VW-Gesetz“1, in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Beim Erlass dieses Gesetzes waren die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen mit Beteiligungen von jeweils 20 % die beiden Hauptgesellschafter von Volkswagen. Während der Bund nicht mehr an Volkswagen beteiligt ist, hält das Land Niedersachsen nach wie vor eine Beteiligung von etwa 20 %.

Ursprünglich waren nach dem VW-Gesetz der Bund und das Land Niedersachsen, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehörten, zur Entsendung von je zwei Aufsichtsratsmitgliedern berechtigt.2 Außerdem wurden durch dieses Gesetz die Stimmrechte jedes Aktionärs auf die Anzahl von Stimmen beschränkt, die einer Beteiligung von 20 % entsprechen.3Ferner sah das Gesetz eine herabgesetzte Sperrminorität vor, die es einer Minderheit von nur 20 % des Grundkapitals ermöglichte, wichtige Entscheidungen der Gesellschaft zu blockieren, während hierzu nach dem deutschen Aktiengesetz 25 % erforderlich sind.4

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die genannten drei Vorschriften des VW-Gesetzes u. a. nicht mit dem unionsrechtlich garantierten freien Kapitalverkehr vereinbar seien, und erhob 2005 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland.

Mit seinem 2007 ergangenem Urteil5 stellte der Gerichtshof fest, dass Deutschland dadurch, dass es die Vorschrift über die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den Bund und das Land Niedersachsen sowie die Vorschrift über die Höchststimmrechte in Verbindung mit derjenigen über die herabgesetzte Sperrminorität beibehalten habe, gegen den freien Kapitalverkehr verstoßen habe.

Auf dieses Urteil hin hob Deutschland die beiden erstgenannten Vorschriften auf6, behielt jene über die herabgesetzte Sperrminorität aber bei.

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dem Urteil von 2007 zufolge jede dieser drei Vorschriften eine selbständige Verletzung des freien Kapitalverkehrs darstelle und deshalb auch diejenige über die herabgesetzte Sperrminorität hätte aufgehoben werden müssen. Sie rief daher erneut7 den Gerichtshof an und beantragte die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen Deutschland wegen nicht vollständiger Durchführung des Urteils von 2007. So beantragte sie die Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 282 725,10 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils von 2007 ab der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils von 2007. Ferner beantragte sie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe des Produkts des Tagessatzes von 31 114,72 Euro und der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes von der Verkündung des Urteils von 2007 bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder der Beendigung des Verstoßes durch Deutschland.

Mit dem heutigen Urteil weist der Gerichtshof diese Klage ab.

Nach Auffassung des Gerichtshofs geht sowohl aus der Entscheidungsformel als auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils von 2007 hervor, dass der Gerichtshof keine selbständige Vertragsverletzung durch die Vorschrift über die herabgesetzte Sperrminorität festgestellt hat, sondern nur in Verbindung mit der derjenigen über das Höchststimmrecht.

Folglich ist Deutschland, indem es die Vorschrift des VW-Gesetzes über die Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern durch den Bund und das Land Niedersachsen und diejenige über das Höchststimmrecht aufgehoben und somit die Verbindung zwischen letztgenannter Vorschrift und derjenigen über die herabgesetzte Sperrminorität beseitigt hat, seinen Verpflichtungen aus dem Urteil von 2007 fristgemäß nachgekommen.

Die Rüge der Kommission, Deutschland hätte auch die Satzung von Volkswagen, die nach wie vor eine im Wesentlichen der des VW-Gesetzes entsprechende Bestimmung über die herabgesetzte Sperrminorität enthalte, ändern müssen, weist der Gerichtshof als unzulässig zurück; Gegenstand des Urteils von 2007 ist ausschließlich die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des VW-Gesetzes mit dem Unionsrecht gewesen, nicht die Satzung.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585, und BGBl. III S. 641-1-1).
2§ 4 Abs. 1.
3§ 2 Abs. 1.
4§ 4 Abs. 3.
5Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, vgl. PM Nr. 74/07.
6Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369).
7Für allgemeine Informationen zum Vertragsverletzungsverfahren siehe den Hinweis am Ende dieser Pressemitteilung.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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