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Pressemitteilung
C-105/12, C-106/12, C-107/12;
Verkündet am: 
 22.11.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität und Erdgas tätige Unternehmen betreffen, können mit dem Europarecht im Einklang stehen
Leitsatz des Gerichts:
In diesem Zusammenhang stellen die Ziele, zum Schutz der Verbraucher einen unverfälschten Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die Sicherheit der Energieversorgung zu gewährleisten, zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar
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Nach Richtlinien aus dem Jahr 20031 soll das Unionsrecht im Bereich des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkts u. a. einen offenen und transparenten Markt, einen nichtdiskriminierenden und transparenten Zugang zum Netz des Verteilernetzbetreibers sowie einen fairen Wettbewerb gewährleisten.

Nach neueren Rechtsvorschriften des Königreichs der Niederlande darf ein privater Investor keine Anteile an einem im niederländischen Hoheitsgebiet tätigen Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetreiber oder Beteiligungen an dessen Kapital erwerben oder halten („Privatisierungsverbot“). Darüber hinaus sind Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse zwischen Gesellschaften eines Konzerns, dem ein solcher Betreiber angehört, und Gesellschaften eines Konzerns, dem ein Unternehmen angehört, das im niederländischen Hoheitsgebiet Elektrizität oder Gas erzeugt, liefert oder vertreibt, verboten („Konzernverbot“). Schließlich verbietet das nationale Recht auch, dass ein Verteilernetzbetreiber oder der Konzern, dem er angehört, Handlungen oder Tätigkeiten vornimmt, die dem Interesse des betreffenden Netzbetriebs zuwiderlaufen könnten.

Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsvorschriften waren Essent, Eneco und Delta vertikal integrierte Unternehmen, die im niederländischen Hoheitsgebiet sowohl im Bereich der Erzeugung, der Lieferung und/oder des Vertriebs von Elektrizität und/oder Gas als auch im Bereich des Betriebs und der Bewirtschaftung von Elektrizitäts- und/oder Gasverteilernetzen tätig waren.

Infolge des Erlasses der Rechtsvorschriften, mit denen das Privatisierungsverbot, das Konzernverbot und das Verbot von dem Interesse des Netzbetriebs potenziell zuwiderlaufenden Tätigkeiten eingeführt wurden, wurde die Essent NV am 1. Juli 2009 in zwei verschiedene Gesellschaften aufgespalten, nämlich zum einen die Enexis Holding NV, deren Gesellschaftszweck der Betrieb eines Gas- und Elektrizitätsverteilernetzes im niederländischen Hoheitsgebiet ist und deren sämtliche Anteile von der öffentlichen Hand gehalten werden, und zum anderen die Essent NV, deren Gesellschaftszweck die Erzeugung, die Lieferung und der Vertrieb von Elektrizität und Gas ist. Die letztgenannte Gesellschaft wurde von der Tochtergesellschaft eines deutschen Energiekonzerns, der RWE AG, aufgekauft. Die Eneco Holding NV und die Delta NV wurden nicht aufgespalten, sondern bestimmten jeweils ihre Tochtergesellschaften Stedin Netbeheer BV und Delta Netwerkbedrijf BV als Betreiber ihrer Verteilernetze.

Vor diesem Hintergrund riefen Essent, Eneco und Delta die nationalen Gerichte an, weil sie die nationalen Rechtsvorschriften für mit dem freien Kapitalverkehr unvereinbar halten. Der als letztinstanzliches niederländisches Gericht mit dem Rechtsstreit befasste Hoge Raad der Nederlanden hat beschlossen, sich in dieser Frage an den Gerichtshof zu wenden.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Privatisierungsverbot– das u. a. bedeutet, dass kein privater Investor Anteile an einem im niederländischen Hoheitsgebiet tätigen Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetreiber erwerben oder sich an dessen Kapital beteiligen kann – unter Art. 345 AEUV fällt, der den Grundsatz der Neutralität der Verträge gegenüber der Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt und es den Mitgliedstaaten insbesondere erlaubt, das Ziel zu verfolgen, für bestimmte Unternehmen eine Zuordnung des Eigentums in öffentliche Trägerschaft einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Art. 345 AEUV führt jedoch nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundprinzipien des AEUV, u. a. denen der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, entzogen sind. Der Gerichtshof stellt folglich fest, dass das Privatisierungsverbot aufgrund seiner Wirkungen eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt.

Allerdings sind die Gründe, die der in den nationalen Rechtsvorschriften getroffenen Entscheidung hinsichtlich des Eigentumssystems zugrunde liegen, Faktoren, die als Gesichtspunkte berücksichtigt werden können, die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.

Das Konzernverbot und Verbot von dem Interesse des Netzbetriebs zuwiderlaufenden Tätigkeiten stellen nach dem Urteil des Gerichtshofs ebenfalls Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs dar, die der Rechtfertigung bedürfen. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Frage des vorlegenden Gerichts genannten Ziele, Quersubventionierungen im weiten Sinne einschließlich des Austauschs strategischer Informationen zu unterbinden, Transparenz auf den Märkten für Elektrizität und Gas zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, dahin gehen, einen unverfälschten Wettbewerb auf den Märkten für die Erzeugung, die Lieferung und den Vertrieb von Elektrizität und Gas zu gewährleisten. Das Ziel der Verhinderung von Quersubventionierungen soll darüber hinaus ausreichende Investitionen in die Elektrizitäts- und Gasverteilernetze garantieren.

Nach Auffassung des Gerichtshofs verfolgen die betreffenden nationalen Maßnahmen somit zwingende Ziele, die im Allgemeininteresse liegen. Denn das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs wird auch vom AEU-Vertrag verfolgt und soll letztlich den Verbraucher schützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Schutz der Verbraucher ein zwingender Grund des Allgemeininteresses.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Ziel, ausreichende Investitionen in die Elektrizitäts- und Gasverteilernetze zu garantieren, u. a. die Sicherheit der Energieversorgung gewährleisten soll, ein Ziel, das der Gerichtshof ebenfalls als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt hat.

Schließlich sind das Konzernverbot und das Verbot von dem Interesse des Netzbetriebs potenziell zuwiderlaufenden Tätigkeiten mit dem niederländischen Gesetz eingeführt worden, das u. a. zur Umsetzung der Richtlinien von 2003 erlassen wurde. Auch wenn die beiden Verbote in diesen Richtlinien nicht verlangt werden, hat das Königreich der Niederlande mit der Einführung dieser Maßnahmen Ziele verfolgt, die mit den genannten Richtlinien angestrebt werden.

Die vom vorlegenden Gericht genannten Ziele können daher grundsätzlich als zwingende Gründe des Allgemeininteresses die festgestellten Beschränkungen der Grundfreiheiten rechtfertigen.

Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die betreffenden Beschränkungen den verfolgten Zielen angemessen sein müssen und nicht über das zu deren Erreichung Erforderliche hinausgehen dürfen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

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1Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37) und Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).
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